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75_1945 AT

75. Kundmachung: 16. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 75. Kundmachung: 16. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

Die Provisorische Staatsregierung stellt im

Sinne des § 1, Abs. (2) und (3), des Verfassungsgesetzes

vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 6, über

die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich

(Rechts-Überleitungsgesetz — R-ÜG.) fest

1. Alle Anordnungen, die von den Behörden

des Deutschen Reiches in der Form von Gesetzen,

Verordnungen oder Erlässen in Angelegenheiten

des Hochschulwesens getroffen wurden, sind für

den Bereich der Republik Österreich mit 28. Mai

1945 außer Kraft getreten. Ausgenommen sind die

dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften

für die Lehrpersonen und Angestellten der Hochschulen.

2. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die folgenden

österreichischen Rechtsvorschriften in der

Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft

getreten

Das Hochschulermächtigungsgesetz, B. G. Bl.

Nr. 266/1935,

die Vorschriften über die Organisation der

Universitäten und der anderen wissenschaftlichen

Hochschulen,

die Vorschriften über die Immatrikulation

und Inskription der Hörer aller Arten,

die Studien- und Prüfungsordnungen für alle

Fachrichtungen der Hochschulen,

die Vorschriften für die Erlangung der wissenschaftlichen

Doktorgrade,

die Disziplinarvorschriften für die Lehrpersonen,

Angestellten und Studierenden der

Hochschulen.

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