75. Kundmachung: 16. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung stellt im
Sinne des § 1, Abs. (2) und (3), des Verfassungsgesetzes
vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 6, über
die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich
(Rechts-Überleitungsgesetz — R-ÜG.) fest
1. Alle Anordnungen, die von den Behörden
des Deutschen Reiches in der Form von Gesetzen,
Verordnungen oder Erlässen in Angelegenheiten
des Hochschulwesens getroffen wurden, sind für
den Bereich der Republik Österreich mit 28. Mai
1945 außer Kraft getreten. Ausgenommen sind die
dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften
für die Lehrpersonen und Angestellten der Hochschulen.
2. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die folgenden
österreichischen Rechtsvorschriften in der
Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft
getreten
Das Hochschulermächtigungsgesetz, B. G. Bl.
Nr. 266/1935,
die Vorschriften über die Organisation der
Universitäten und der anderen wissenschaftlichen
Hochschulen,
die Vorschriften über die Immatrikulation
und Inskription der Hörer aller Arten,
die Studien- und Prüfungsordnungen für alle
Fachrichtungen der Hochschulen,
die Vorschriften für die Erlangung der wissenschaftlichen
Doktorgrade,
die Disziplinarvorschriften für die Lehrpersonen,
Angestellten und Studierenden der
Hochschulen.