759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert
1. § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:,,
Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug nach § 382d EO kann der Jugendwohlfahrtsträger
als Sachwalter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter
einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.“
2. § 1328 ABGB hat samt Überschrift zu lauten
„1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
§ 1328. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder
Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen
Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu
ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.“
Artikel II
Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 2 Satz 1 hat zu lauten:,,
Die Vollstreckungsorgane können zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstands die den
Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar
um Unterstützung ersuchen.“
2. § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:,,
Jede Partei kann verlangen, daß außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit
bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit
untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, daß die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme
oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung mißbraucht werde.“
3. In § 177 Abs. 3 wird das Wort ,,Sicherheitsorgane“ durch die Worte ,,den Sicherheitsbehörden zur
Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
4. § 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2 werden aufgehoben.
5. Nach § 382a werden folgende Bestimmungen eingefügt:,,
Schutz vor Gewalt in der Familie
§ 382b. (1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen
Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes
Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
(2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff,
eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten
das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag
1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
(3) Nahe Angehörige im Sinn der Abs. 1 und 2 sind
1. a) Ehegatten und Lebensgefährten,
b) Geschwister und Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder sowie
der Wahl- und Pflegeeltern,
c) die Ehegatten und Lebensgefährten der unter lit. b genannten Personen,
2. a) Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder und der Wahl- und
Pflegeeltern, des Ehegatten oder Lebensgefährten, sowie
b) Geschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten,
wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate
vor Antragstellung gelebt haben.
(4) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 oder 2 kann unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen
Gemeinschaft der Parteien und auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, einem Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und der ehelichen Ersparnisse oder einem Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung
an der Wohnung erlassen werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist,
die Zeit, für die eine derartige Verfügung getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.
Verfahren und Anordnung
§ 382c. (1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach
§ 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar
droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das
Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte
den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem
Rückkehrverbot gestellt (§ 38a Abs. 7 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt,
dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem
Antragsteller mitzuteilen.
(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluß, mit dem die einstweilige Verfügung
aufgehoben wird, sind auch
1. im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, sonst die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,
2. ist eine der Parteien minderjährig, auch der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger
unverzüglich zu verständigen.
(4) Hat der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlaß einer
Wegweisung nach § 38a Abs. 3 SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt diese als Abgabestelle
für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die
Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung
durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23
Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
Vollzug
§ 382d. (1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs. 1 sind sofort von Amts wegen oder auf
Antrag zu vollziehen.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle
Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit
zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die
seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
(3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf
seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung
abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung
einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.
(4) Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung
nach § 382b Abs. 1 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers
verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 entsprechenden Zustand
durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung
erlassen hat, darüber zu berichten.“
6.§ 387 Abs. 3 wird wie folgt geändert
a)Nach dem Zitat ,,§ 382 Abs. 1 Z 8“ wird das Zitat ,,oder nach § 382b“ eingefügt.
b)Folgender Satz wird angefügt:,,
Wird nur eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs. 2 beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig,
in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
7. In § 390 Abs. 4 wird das Zitat ,,dem § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a oder dem § 382a“ durch das Zitat,,
§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, § 382a oder § 382b“ ersetzt.
8. In § 393 Abs. 2 wird das Zitat ,,§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2“ durch das Zitat ,,§ 382b“ ersetzt.
Artikel III
Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:,,
Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen
Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor,
so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die
Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung
wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung
bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden
Schutzes zu bestimmen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind überdies ermächtigt, dem Betroffenen die
Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur
Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung
zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser Eingriff in das Privatleben des
Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen;
sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen
Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.
(3) Im Falle eines Rückkehrverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet,
vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung einer Information
über die Aufhebung des Rückkehrverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu ver-
langen. Unterläßt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne
vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von
der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen
(§ 25 Abs. 2) zu informieren.
(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Rückkehrverbotes ist nicht bloß auf die für das
Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren
nach § 382b EO von Bedeutung sein können.
(6) Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben
und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen
und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde
als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden
Ärzte heranziehen. Sie hat, sobald sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des
Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, dieses aufzuheben und hievon den Betroffenen und den Gefährdeten
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung
des Rückkehrverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.
(7) Das Rückkehrverbot endet mit Ablauf des siebenten Tages nach seiner Anordnung; es endet in
jenen Fällen, in denen das Gericht die Sicherheitsbehörde von einem ohne unnötigen Aufschub eingebrachten
Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO in Kenntnis gesetzt hat,
mit dem vom Gericht bekanntgegebenen Tag der Entscheidung, spätestens jedoch nach 14 Tagen.“
2. § 56 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:,,
8. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen
erforderlich ist.“
3. § 84 Abs. 1 lautet:,,
(1) Wer
1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich
betritt oder sich in ihm aufhält oder
2. ein Rückkehrverbot gemäß § 38a Abs. 2 mißachtet oder
3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit
Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
4. § 94 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,
(4) Die §§ 38a, 56 Abs. 1 Z 8 und 84 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. Nr. 759/1996 treten mit dem
1. Mai 1997 in Kraft.“
5. In § 98 Abs. 2 treten an die Stelle des Ausdrucks ,,des § 47 Abs. 3“ die Worte ,,der §§ 38a Abs. 5
und 47 Abs. 3“.
Artikel IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Art. I Z 1 und II dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Sie sind auf Verfahren
anzuwenden, die nach dem 30. April 1997 anhängig gemacht worden sind.
§ 2. Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Er ist auf Tathandlungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1996 gesetzt worden sind.