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759_1996 AT

759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert

1. § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:,,

Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug nach § 382d EO kann der Jugendwohlfahrtsträger

als Sachwalter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter

einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.“

2. § 1328 ABGB hat samt Überschrift zu lauten

„1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung

§ 1328. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder

Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen

Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu

ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.“

Artikel II

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 2 Satz 1 hat zu lauten:,,

Die Vollstreckungsorgane können zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstands die den

Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar

um Unterstützung ersuchen.“

2. § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:,,

Jede Partei kann verlangen, daß außer ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit

bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit

untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, daß die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme

oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung mißbraucht werde.“

3. In § 177 Abs. 3 wird das Wort ,,Sicherheitsorgane“ durch die Worte ,,den Sicherheitsbehörden zur

Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

4. § 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2 werden aufgehoben.

5. Nach § 382a werden folgende Bestimmungen eingefügt:,,

Schutz vor Gewalt in der Familie

§ 382b. (1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen

Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes

Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

(2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff,

eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten

das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag

1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und

2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

(3) Nahe Angehörige im Sinn der Abs. 1 und 2 sind

1. a) Ehegatten und Lebensgefährten,

b) Geschwister und Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder sowie

der Wahl- und Pflegeeltern,

c) die Ehegatten und Lebensgefährten der unter lit. b genannten Personen,

2. a) Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder und der Wahl- und

Pflegeeltern, des Ehegatten oder Lebensgefährten, sowie

b) Geschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten,

wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate

vor Antragstellung gelebt haben.

(4) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 oder 2 kann unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen

Gemeinschaft der Parteien und auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, einem Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens

und der ehelichen Ersparnisse oder einem Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung

an der Wohnung erlassen werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist,

die Zeit, für die eine derartige Verfügung getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.

Verfahren und Anordnung

§ 382c. (1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach

§ 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar

droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das

Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte

den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem

Rückkehrverbot gestellt (§ 38a Abs. 7 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.

(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt,

dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem

Antragsteller mitzuteilen.

(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluß, mit dem die einstweilige Verfügung

aufgehoben wird, sind auch

1. im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, sonst die örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,

2. ist eine der Parteien minderjährig, auch der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger

unverzüglich zu verständigen.

(4) Hat der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlaß einer

Wegweisung nach § 38a Abs. 3 SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt diese als Abgabestelle

für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die

Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung

durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23

Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

Vollzug

§ 382d. (1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs. 1 sind sofort von Amts wegen oder auf

Antrag zu vollziehen.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle

Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit

zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die

seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.

(3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf

seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung

abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung

einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.

(4) Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung

nach § 382b Abs. 1 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers

verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 entsprechenden Zustand

durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung

erlassen hat, darüber zu berichten.“

6.§ 387 Abs. 3 wird wie folgt geändert

a)Nach dem Zitat ,,§ 382 Abs. 1 Z 8“ wird das Zitat ,,oder nach § 382b“ eingefügt.

b)Folgender Satz wird angefügt:,,

Wird nur eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs. 2 beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig,

in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

7. In § 390 Abs. 4 wird das Zitat ,,dem § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a oder dem § 382a“ durch das Zitat,,

§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, § 382a oder § 382b“ ersetzt.

8. In § 393 Abs. 2 wird das Zitat ,,§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2“ durch das Zitat ,,§ 382b“ ersetzt.

Artikel III

Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:,,

Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen

Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor,

so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die

Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung

wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung

bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden

Schutzes zu bestimmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind überdies ermächtigt, dem Betroffenen die

Rückkehr in den nach Abs. 1 bestimmten Bereich zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur

Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung

zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser Eingriff in das Privatleben des

Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen;

sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen

Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

(3) Im Falle eines Rückkehrverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet,

vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung einer Information

über die Aufhebung des Rückkehrverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu ver-

langen. Unterläßt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne

vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von

der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen

(§ 25 Abs. 2) zu informieren.

(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Rückkehrverbotes ist nicht bloß auf die für das

Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren

nach § 382b EO von Bedeutung sein können.

(6) Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben

und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen

und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde

als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden

Ärzte heranziehen. Sie hat, sobald sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des

Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, dieses aufzuheben und hievon den Betroffenen und den Gefährdeten

unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung

des Rückkehrverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen

Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.

(7) Das Rückkehrverbot endet mit Ablauf des siebenten Tages nach seiner Anordnung; es endet in

jenen Fällen, in denen das Gericht die Sicherheitsbehörde von einem ohne unnötigen Aufschub eingebrachten

Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO in Kenntnis gesetzt hat,

mit dem vom Gericht bekanntgegebenen Tag der Entscheidung, spätestens jedoch nach 14 Tagen.“

2. § 56 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:,,

8. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen

erforderlich ist.“

3. § 84 Abs. 1 lautet:,,

(1) Wer

1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich

betritt oder sich in ihm aufhält oder

2. ein Rückkehrverbot gemäß § 38a Abs. 2 mißachtet oder

3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit

Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

4. § 94 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,

(4) Die §§ 38a, 56 Abs. 1 Z 8 und 84 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. Nr. 759/1996 treten mit dem

1. Mai 1997 in Kraft.“

5. In § 98 Abs. 2 treten an die Stelle des Ausdrucks ,,des § 47 Abs. 3“ die Worte ,,der §§ 38a Abs. 5

und 47 Abs. 3“.

Artikel IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Art. I Z 1 und II dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Sie sind auf Verfahren

anzuwenden, die nach dem 30. April 1997 anhängig gemacht worden sind.

§ 2. Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Er ist auf Tathandlungen anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1996 gesetzt worden sind.

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