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759_1995 AT

759. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 759. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Polen, im folgenden Vertragsstaaten genannt,

- im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

- in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,

- in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern,

- im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten,

- unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Abkommen im Bereich der Gleichwertigkeiten,

- unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Zuständigkeitsregelungen im

Hochschulbereich, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

1. der Ausdruck „Hochschule" alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Republik Polen rechtlich Hochschulcharakter zuerkannt wird oder die berechtigt sind, Doktorgrade zu verleihen. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann diese Anlagen einvernehmlich ändern;

2. der Ausdruck „akademischer Grad" in Österreich die akademischen Grade, in Polen die Berufstitel und Doktorgrade, die von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen werden;

3. der Ausdruck „Prüfung" sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.

Artikel 2

(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Stildienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet und anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.

(2) Die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen zwischen Hochschulen, die einander auf Grund ihrer Zielsetzungen oder auf Grund der Art und Ör-

ganisation ihrer Studien nicht entsprechen, kann nur dann erfolgen, wenn vorher eine Anrechnung beziehungsweise Anerkennung durch eine solche Hochschule des Herkunftsstaates durchgeführt wurde, die einer Hochschule im Aufnahmestaat entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.

(3) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.

Artikel 3

Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Artikel 2 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel 4

Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.

Artikel 5

(1) Die in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Polen ausgestellten Reifezeugnisse oder sonstigen Zeugnisse über die Berechtigung zum Hochschulstudium vermitteln im jeweils anderen Vertragsstaat das Recht, die Zulassung zum Hochschulstudium zu beantragen.

(2) Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 6

(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Ständige Expertenkommission arbeitet eine Vergleichstabelle der akademischen Grade aus, die eine Grundlage für die Anerkennung österreichischer und polnischer Studienabschlüsse bilden.

(3) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.

Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1995, in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich: Dr. Rudolf Schölten

Für die Republik Polen: Aleksander Łuczak

Anlage 1 Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

Universitäten

Universität Wien Universität Graz Universität Innsbruck Universität Salzburg Technische Universität Wien Technische Universität Graz Montanuniversität Leoben Universität für Bodenkultur Wien Veterinärmedizinische Universität Wien Wirtschaftsuniversität Wien Universität Linz Universität Klagenfurt Donau-Universität Krems

Hochschulen künstlerischer Richtung

Akademie der bildenden Künste in Wien

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz

Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

Fachhochschul-Studiengänge

Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn

Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener Neustadt

Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule Burgenland, Eisenstadt

Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Wels Verein zur Förderung eines Fachhochschul-Studienganges Elektronik in Wien, Wien Internationales Management Center Krems Ges.m.b.H., Krems Wirtschaftskammer Wien, Hotel- und Tourismusschulen Modul, Wien

Anlage 2 Polnische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 19. April bzw. 23. Oktober 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

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