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759_1994 AT

759. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 759. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994

Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Über die in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 genannte Anzahl hinaus dürfen im Jahr 1994 weitere 2500 Bewilligungen für Studierende, die gemäß § 7 Abs. 7 AHStG oder gemäß § 23 Abs. 8 KHStG hierauf einen Anspruch haben, erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt

Burgenland. höchstens 20 Bewilligungen

Kärnten. höchstens 60 Bewilligungen

Niederösterreich: höchstens 220 Bewilligungen

Oberösterreich höchstens 120 Bewilligungen

Salzburg: höchstens 380 Bewilligungen

Steiermark: höchstens 400 Bewilligungen

Tirol: höchstens 180 Bewilligungen

Vorarlberg: höchstens 20 Bewilligungen

Wien: höchstens 1100 Bewilligungen

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