759. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Über die in § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 genannte Anzahl hinaus dürfen im Jahr 1994 weitere 2500 Bewilligungen für Studierende, die gemäß § 7 Abs. 7 AHStG oder gemäß § 23 Abs. 8 KHStG hierauf einen Anspruch haben, erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt
Burgenland. höchstens 20 Bewilligungen
Kärnten. höchstens 60 Bewilligungen
Niederösterreich: höchstens 220 Bewilligungen
Oberösterreich höchstens 120 Bewilligungen
Salzburg: höchstens 380 Bewilligungen
Steiermark: höchstens 400 Bewilligungen
Tirol: höchstens 180 Bewilligungen
Vorarlberg: höchstens 20 Bewilligungen
Wien: höchstens 1100 Bewilligungen