Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
759_1992 AT

759. Bundesgesetz: Änderung des Chemikaliengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 759. Bundesgesetz: Änderung des Chemikaliengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1987 über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz — ChemG), BGBl. Nr. 326, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und 325/1990 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990;"

2. § 3 Abs. 2 Z 8 entfällt. Die Z 9 bis 11 erhalten die Bezeichnung „8." bis „10.".

3. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes — PMG, BGBl. Nr. 476/1990, und für deren Inhaltsstoffe als Bestandteile dieser Pflanzenschutzmittel gelten folgende Ausnahmen

1. Die §§ 4 bis 11, 21 und 27 Abs. 2 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel und für die in diesen enthaltenen Stoffe, die

a) im Sinne des § 2 PMG in Verkehr gebracht werden,

b) gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 PMG abgegeben werden,

c) für die in lit. a oder b genannten Zwecke eingeführt werden oder

d) ausgeführt werden, sofern die Pflanzenschutzmittel nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.

2. Die §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.

3. Die §§ 17 Abs. 3 und 4, 18 und 19 gelten nur für solche Pflanzenschutzmittel, die nicht den Vorschriften des PMG über Verpackung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung unterliegen."

4. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Absatz eingefügt

„(4 a) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten für die Verwendung durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gemäß §§ 4 bis 11 und 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt."

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 17 bis 19 gelten nicht für Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975."

6. In § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 entfallen jeweils der zweite und der dritte, in Z 5 der dritte und der vierte Halbsatz.

6 a. In § 5 Abs. 1 Z 6 des Chemikaliengesetzes wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt

„7. neue Stoffe, die in Kleinstmengen, insgesamt in Mengen von weniger als 0,5 kg jährlich vom Hersteller und Importeur ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken in Verkehr gesetzt werden. Jeder Hersteller und Importeur muß Aufzeichnungen führen, in denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer angegeben sind; diese Informationen sind auf Verlangen der Anmeldebehörde zur Verfügung zu stellen."

7. In § 5 Abs. 4 werden der Ausdruck „1500 kg" durch die Wendung „150 vH der in Abs. 1 Z 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 genannten Menge" und das Wort „Anmeldung" durch die Wortfolge „Anmeldung oder eine der nächsthöheren Mengenschwelle entsprechende Meldung" ersetzt.

8. Dem § 5 werden die folgenden zwei Absätze angefügt

„(5) Stoffe, die gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 5 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt durch Verordnung nähere Bestimmungen über An und Umfang derjenigen in §§ 6 und 7 bezeichneten Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) zu erlassen, die der Anmeldebehörde zur Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe und der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen — insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Verwendungszwecke und die in Verkehr gesetzten Mengen — bei der Meldung vorzulegen sind. In dieser Verordnung sind auch die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen einzuhaltenden Fristen festzulegen. Bei der näheren Bestimmung der Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) und der Fristen ist weiters auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten sowie internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Bedacht zu nehmen.

(6) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 meldepflichtige Stoffe gelten die §§ 7 Abs. 3 und 11 Abs. 6 sinngemäß."

8 a. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmen, daß für Stoffe, die gemäß Abs. 1 Z 7 von der Anmeldepflicht ausgenommen und die gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 sind, Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährliche Eigenschaft und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen vom Hersteller oder Importeur der Anmeldebehörde vorzulegen sind."

9. In § 16 entfällt der Abs. 4. Der bisherige § 16 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)".

10. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16 a, 16 b, 16 c und 16 d samt Überschrift eingefügt

„Mitteilungspflichten anläßlich der Ausfuhr; Ausfuhrverbote

§ 16 a. (1) Wer die Ausfuhr von

1. Stoffen oder Zubereitungen, für die auf Grund einer Verordnung gemäß § 14 ein generelles Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung besteht,

2. Stoffen oder Zubereitungen, für die auf Grund einer Verordnung gemäß § 14 ein Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung für den Hauptverwendungszweck oder für alle außer für besondere Zwecke besteht, oder

3. Stoffen oder Zubereitungen, die in dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO erstellten Verzeichnis der dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegenden Chemikalien — gemäß § 16 b Abs. 3 kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung — angeführt sind,

aus dem Bundesgebiet beabsichtigt, hat den Mitteilungspflichten der Abs. 2 bis 6 nachzukommen.

(2) Spätestens einen Monat vor der ersten Ausfuhr jeden Jahres sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und — sofern eine zuständige Behörde des betroffenen Einfuhrstaates (Designated National Authority) gemäß § 16 b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht ist — dieser schriftlich mitzuteilen

1. der Name und die Anschrift des Exporteurs,

2. der Name und die Identität des Stoffes oder der Name, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,

3. die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen dieser Stoff oder diese Zubereitung unterliegt,

4. die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,

5. der Einfuhrstaat,

6. die gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge sowie sonstige allenfalls zu treffende Vorsichtsmaßnahmen,

7. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten,

8. das vorgesehene Ausfuhrzollamt und

9. das voraussichtliche Ausfuhrdatum.

(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) sind ergänzende Mitteilungen, insbesondere über die von den betroffenen Stoffen und Zubereitungen ausgehenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt, über den Abnehmer im Einfuhrstaat, über die Transportroute, über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen sowie über die Menge und den Bestimmungsort der Fracht, an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) und an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten.

(4) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist die Antwort der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) auf Mitteilungen nach Abs. 2 und 3 in vollem Umfang unverzüglich zu übermitteln.

(5) Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgeführte Menge der einzelnen Stoffe und Zubereitungen, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Einfuhrstaaten, mitzuteilen.

(6) Im Fall einer erheblichen Änderung der im Bundesgebiet bestehenden Vorschriften über das Inverkehrsetzen, die Verwendung, die Einstufung oder die Kennzeichnung ist eine neuerliche Mitteilung nach Abs. 2 zu erstatten.

§ 16 b. (1) § 16 a findet auf Stoffe und Zubereitungen keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach § 16 a Abs. 2 näher bestimmen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die zum Empfang von Mitteilungen nach § 16 a Abs. 2 zuständigen Behörden der Einfuhrstaaten (Designated National Authorities) zu bezeichnen sowie die nach dem vom IRPTC und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren unterliegenden Stoffe und Zubereitungen aufzulisten. Diese Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

§ 16 c. Die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, für die Mitteilungspflichten nach § 16 a bestehen, ist nur zulässig, wenn

1. der Einfuhrstaat keine zuständige Behörde (Designated National Authority) namhaft gemacht hat, wobei eine Designated National Authority als namhaft gemacht gilt, sobald sie gemäß § 16 b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde, oder

2. die zuständige Behörde des jeweiligen Einfuhrstaates (Designated National Authority) die Einfuhr nachweislich zugelassen hat oder

3. a) von der zuständigen Behörde des jeweiligen Einfuhrstaates (Designated National Authority) keine verbindliche Antwort zu erhalten ist, ob die Einfuhr des betroffenen Stoffes oder der betroffenen Zubereitung zulässig ist und

b) es sich um ein im Einfuhrstaat registriertes Pflanzenschutzmittel handelt oder eine andere zuständige Behörde des Einfuhrstaates als die gemäß § 16 b Abs. 3 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachte die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung nachweislich zugelassen hat.

§ 16 d. (1) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Sicherheitsmaßnahme gemäß den §§ 14 oder 15 angeordnet worden ist und die nicht dem § 16 a unterliegen, aus dem Bundesgebiet auszuführen beabsichtigt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen

1. spätestens eine Woche vor der ersten Ausfuhr jeden Jahres

a) den Namen und die Anschrift des Exporteurs,

b) den Namen und die Identität des Stoffes, den Namen, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung oder den Namen und die Zusammensetzung der Fertigware,

c) die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen der Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware unterliegt,

d) die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,

e) den Einfuhrstaat,

f) die gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und Sicherheitsanweisungen sowie sonstige allenfalls zu treffende Vorsichtsmaßnahmen und

g) das voraussichtliche Ausfuhrdatum;

2. spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgeführte Menge der betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Einfuhrstaaten.

(2) Abs. 1 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 1 näher bestimmen und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen, sofern dem die Schutzziele dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen."

11. § 22 lautet

„§ 22. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftig, giftig oder mindergiftig sind."

12. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Neue Stoffe sind in der Giftliste als solche kenntlich zu machen."

13. Die §§ 24 bis 26 entfallen.

14. In § 27 Abs. 5 wird nach der Absatzbezeichnung „(5)" folgender Satz eingefügt

„In die Giftliste sind auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind."

15. § 28 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Universitäten, wissenschaftliche Institute und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie

von Gebietskörperschaften errichtete Zweckverbände gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,"

16. In § 28 Abs. 4 lautet der erste Satz

„Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen."

17. § 31 Abs. 4 lautet

„(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, sofern diese keine sehr giftigen oder giftigen Stoffe enthalten, herstellen oder in Verkehr setzen."

17 a. § 42 Abs. 3 erster Satz lautet

„Die von Herstellern und Importeuren nach diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden."

18. In § 55 wird nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt

„12 a. einen Stoff oder eine Zubereitung entgegen § 16 c ausführt,"

19. § 55 Z 19 und 20 entfallen. 19 a. § 55 Z 26 lautet

„26. Gifte entgegen § 33 Abs. 2 oder einer gemäß § 33 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,"

20. § 56 Z 6 lautet

„6. den Mitteilungspflichten der §§ 16 a, 16 b oder 16 d oder den Anforderungen einer gemäß § 16 b Abs. 2 oder § 16 d Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,"

21. § 63 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, soweit sich die Vorschriften auf Futtermittel, Pflanzenschutzmittel oder Saatgut beziehen;"

22. Die bisherigen Z 1 bis 4 des § 63 Abs. 1 erhalten die Bezeichnung „2." bis „5.".

23. Im § 63 Abs. 2 wird folgende Z 1 a eingefügt

„1 a. gemäß § 5 Abs. 5 und 7 hinsichtlich der Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12.bis 15"

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →