759_1988
AT
759. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 759. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol
1988_759_0 759. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol
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Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes
(MRG) wird nach Anhörung der Landeshauptmänner
der Länder Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark und Tirol verordnet
Artikel I
In den Ländern Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark und Tirol sind für gemietete Grundflächen,
die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder
Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden,
die mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen
der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, soweit sie
durch § 49 Abs. 1 MRG bis 31. Dezember 1988 in
Geltung belassen worden sind, bis 31. Dezember
1990 entsprechend anzuwenden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft.