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759_1988 AT

759. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 759. Verordnung: Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol

Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes

(MRG) wird nach Anhörung der Landeshauptmänner

der Länder Burgenland, Niederösterreich,

Steiermark und Tirol verordnet

Artikel I

In den Ländern Burgenland, Niederösterreich,

Steiermark und Tirol sind für gemietete Grundflächen,

die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder

Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden,

die mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen

der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, soweit sie

durch § 49 Abs. 1 MRG bis 31. Dezember 1988 in

Geltung belassen worden sind, bis 31. Dezember

1990 entsprechend anzuwenden.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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