758. Bundesgesetz: Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), Änderung des Dorotheumsgesetzes, des Staatsdruckereigesetzes, des Ausschreibungsgesetzes, des Parlamentsmitarbeitergesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Errichtung des Bundespensionsamtes
§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien das Bundespensionsamt errichtet. Das Bundespensionsamt
ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen.
Aufgaben des Bundespensionsamtes
§ 2. (1) Sämtliche Zuständigkeiten, die am 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommen,
gehen, sofern diese nicht die ADV-Unterstützung oder den ADV-Betrieb betreffen, auf das Bundespensionsamt
über.
(2) Das Bundespensionsamt ist insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten
der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie in Angelegenheiten der
vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse; ausgenommen sind die Beamten
des Post- und Fernmeldewesens. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333/1979, bleibt hievon unberührt.
(3) Dem Bundespensionsamt obliegt, unbeschadet des Aufgabenbereiches gemäß Abs. 1, die Berechnung
und Zahlbarstellung der Bezüge der Bediensteten des eigenen Bereiches.
(4) Dem Bundespensionsamt obliegt die Durchführung der Haushaltsverrechnung für den eigenen
Bereich.
(5) Dem Bundespensionsamt obliegt – auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH – gegen
Entgelt die Durchführung der Lohn- und Gehaltsverrechnung und die Personalverwaltung der Arbeitnehmer
dieser Gesellschaft sowie die Durchführung der Buchhaltungsaufgaben für diese Gesellschaft im
Wege der bestehenden IT-Verfahren. Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsverrechnung der Arbeitnehmer
der Bundesrechenzentrum GmbH ist das Bundespensionsamt anweisende Stelle im Sinne des § 295 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(6) Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlich
sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
Übergang von Leitungsfunktionen
§ 3. Die am 31. Dezember 1996 im Bundesrechenamt – mit Ausnahme des ADV-Bereiches und der
Amtswirtschaftsstelle – bestehenden Funktionsbetrauungen beziehen sich mit Wirkung vom 1. Jänner
1997 auf die entsprechenden Funktionen im Bundespensionsamt.
Überleitung der Bediensteten
§ 4. Für die Bediensteten des Bundesrechenamtes, sofern sie nicht mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über die Errichtung der Bundesrechenzentrum GmbH Arbeitnehmer dieser Gesellschaft werden,
tritt durch die Errichtung des Bundespensionsamtes hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung und ihrer Verwendung keine Änderung ein.
Interessenvertretung der Bediensteten des Bundespensionsamtes
§ 5. (1) Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt, unbeschadet der ihm
ab 1. Jänner 1997 zukommenden Funktion eines Betriebsrates der Bundesrechenzentrum GmbH, bis zur
Bestellung eines neuen Dienststellenausschusses die Vertretung der Interessen der Bediensteten des Bundespensionsamtes.
(2) Die Ausschreibung eines Wahlverfahrens für die Wahl eines neuen Dienststellenausschusses ist
so zeitgerecht vorzunehmen, daß bis spätestens 31. Dezember 1997 ein Dienststellenausschuß für das
Bundespensionsamt bestellt ist.
Verweisungsbestimmungen
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung des Artikels I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Außerkrafttreten
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl.
Nr. 123/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 625/1994, soweit es nicht ADV-
Angelegenheiten regelt, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
Artikel II
Änderung des Dorotheumsgesetzes
§ 10. Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
Im § 4 Abs. 2 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.
Änderung des Staatsdruckereigesetzes
§ 11. Das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, wird wie folgt geändert
Im § 24 Absätze 1 und 2 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“
ersetzt.
Änderung des Ausschreibungsgesetzes
§ 12. Das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert
Im § 3 Z 5 lit. a wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.
Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
§ 13. Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
In den §§ 8 Abs. 1, 9 Absätze 1, 2 und 3 und 14 Abs. 2 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das
Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
§ 14. Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
Im § 22 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
§ 15. Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
Im § 57a Z 1 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.