758. Verordnung: Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird verordnet
§ 1. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Angaben vorzulegen über
1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Posten,
2. die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
3. die Aufgliederungen gemäß § 81 d VAG,
4. die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
5. die Abwicklungsergebnisse in den einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
6. die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
7. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten
und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
8. das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
9. die technischen Verbindlichkeiten, den Deckungsstock und die Bedeckungswerte,
10. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung sowie
11. statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten.
§ 2. (1) Zur Vorlage der Angaben gemäß § 1 sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgelegten amtlichen Formblätter zu verwenden. Die ausgefüllten Formblätter sind vollständig in einfacher Ausfertigung vorzulegen; Formblätter, zu denen keine Angaben zu machen sind, sind als „Leermeldung" zu bezeichnen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Angaben gemäß § 1 in Form maschinell lesbarer Datenträger vorzulegen. Ist die Vorlage maschinell lesbarer Datenträger nicht möglich, verkürzt sich die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für die Vorlage der amtlichen Formblätter um einen Monat.
§ 3. Legt ein Versicherungsunternehmen die Angaben gemäß § 1 in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers und zusätzlich einen Ausdruck der Daten vor, der in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entspricht, so entfällt für dieses Versicherungsunternehmen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1.
§ 4. (1) Die amtlichen Formblätter, die maschinell lesbaren Datenträger und die Datenausdrucke gemäß § 3 sind der Versicherungsaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
(2) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 erstrecken.
§ 5. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 758/1992 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1992 enden.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 758/1992 ist auf kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62 VAG) nicht anzuwenden.