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758. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 758. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr!

Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug

zu nehmen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten

für bestimmte Qualitätsweine stattgefunden

haben. Da es im Interesse der Gemeinschaft und

Österreichs liegt, die Ausweitung des Warenverkehrs

auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15

des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

vom 22. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 zu fördern, sind beide Vertragsparteien

übereingekommen, folgende Bestimmungen

anzuwenden

1. Österreich eröffnet jährlich ein zollfreies

Zollkontigent von 85000 hl für in der Verordnung

(EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine

bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine

b. A.) — ausgenommen Schaumwein

— mit Ursprung in der Gemeinschaft

und in Behältnissen mit einem Inhalt von

2 Litern oder weniger der Unternummer aus

22 04 21 A des österreichischen Zolltarifs.

Von diesem Kontingent sind 17000 hl Spanien

vorbehalten.

Österreich gestattet jedoch vom 1. März

eines jeden Kontingentszeitraums an den

Zugang aller Mitgliedstaaten zum Rest der

Spanien vorbehaltenen und von diesem Mitgliedstaat

nicht ausgenützten Menge.

Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG)

Nr. 823/87 durch Portugal gelten die in

Anhang I aufgeführten portugiesischen Qualitätsweine

als Qualitätsweine b. A.

2. Solange Österreich mengenmäßige

Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein

anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft

in dem von Österreich jährlich für

Qualitätsweine eröffneten mengenmäßigen

Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem

vorstehend genannten Kontingent von

85000 hl entsprechen.

3. Ferner eröffnet Österreich jährlich ein zollfreies

Zollkontingent von 2000 hl für in der

Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte

Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete

(Qualitätsschaumweine b. A.) mit

Ursprung in der Gemeinschaft und in

Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern

oder weniger der Unternummer aus 22 04 10

des österreichischen Zolltarifs.

4. Die Gemeinschaft eröffnet jährlich ein zollfreies

Zollkontingent von 85000 hl für Qualitätsweine

der Unterposition ex 22 04 21 der

Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz

1985 der Republik Österreich entsprechen,

mit Ursprung in Österreich und in

Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder

weniger,/

Bei der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in

Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen

die Zölle jedoch denjenigen, die

von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils

gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung

vom 31. Dezember 1985 angewandt

werden.

5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein

zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für

Qualitätsschaumweine der Unterposition

ex 22 04 10 der Kombinierten Nomenklatur,

die dem Weingesetz 1985 der Republik

Österreich entsprechen, mit Ursprung in

Österreich und in Behältnissen mit einem

Inhalt von 2 1 oder weniger.

Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumweinen

mit Ursprung in Österreich nach Spanien

und Portugal entsprechen die Zölle jedoch

denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten

jeweils gegenüber der Gemeinschaft

in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember

1985 angewandt werden.

6. Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten

Kontingente läuft der Kontingentzeitraum

vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum

30. Juni des darauffolgenden Jahres 1).

7. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse

dieses Abkommens gelten, wird

von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig

gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer

Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden

Monats gilt, wobei die Gültigkeitsdauer

jedoch weder das Ende des Kontingentzeitraums

noch das Datum des

1. März gemäß Abs. 1 dritter Unterabsatz

bzw. des 15. Mai 1989 gemäß Fußnote 1 zu

Abs. 6 überschreiten darf. Die Regelung für

die Erteilung der Lizenzen wird so verwaltet,

daß die vereinbarten Mengen bei der

Einfuhr ausgenützt werden können. Zu diesem

Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien

einander regelmäßig Angaben über

die Anzahl der erteilten und verwendeten

Lizenzen. Ferner wird vereinbart, daß die

Erteilung einer Einfuhrlizenz nicht an die

Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten

Menge einheimischen Weins geknüpft werden

kann.

Außerdem müssen die betreffenden Weine

von einer Bescheinigung begleitet werden,

die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen

Stelle erteilt wurde, die auf einem im

Einvernehmen zu erstellenden Verzeichnis

aufgeführt ist. Aus dieser Bescheinigung

muß hervorgehen, daß diese Weine den

Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen.

8. Die Vertragsparteien tragen Sorge, daß die

gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht

durch andere Maßnahmen beeinträchtigt

werden.

9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden

Konsultationen über etwaige Probleme

im Zusammenhang mit der Anwendung dieses

Abkommens statt. Die Vertragsparteien

können das Abkommen im gemeinsamen

Einvernehmen ändern.

1) Im ersten Halbjahr 1989 belaufen sich die Kontingentmengen

jedoch auf 50% der Jahresmengen und wird

das in Abs. 1 dritter Unterabsatz vorgesehene Datum des

1. März durch den 15. Mai 1989 ersetzt.

10. Dieses Abkommen gilt für Gebiete, in denen

der Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angewendet wird, und nach

Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie

für das Gebiet der Republik Österreich

andererseits.

11. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in

Kraft und ist vorerst auf einen Zeitraum

beschränkt, der am 30. Juni 1992 endet. Im

Laufe des zweiten Halbjahres 1991 werden

Konsultationen stattfinden, um zu entscheiden,

ob und unter welchen Bedingungen das

Abkommen verlängert wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die

Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses

Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des

Rates der Europäischen Gemeinschaften

Möhler

ANHANG

Verzeichnis der in Portugal erzeugten Weine, die

den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete

gleichgestellt werden

1. Gemäß den geltenden portugiesischen

Rechtsvorschriften für die „denominação de

origem controlada" erzeugte Weine

— Dão,

— Vinho verde,

— Douro,

— Bucelas,

— Colares,

— Bairrada,

— Algarve (gegebenenfalls im Zusammenhang

mit den Begriffen Lagoa, Lagos,

Portimão und Tavira)

sowie die gemäß den geltenden portugiesischen

Rechtsvorschriften für die „Indicação

de proveniência regulamentada" erzeugten

Weine

— Trás-os-Montes,

— Ribatejo-Oeste.

2. Gemäß den geltenden portugiesischen

Rechtsvorschriften für die „denominação de

origem controlada" erzeugten Likörweine

— Vinho do Porto, der auch unter folgenden

Bezeichnungen angeboten werden kann

Porto, vin de Porto, Oporto, Port, Port

wine, Portwein, Portvin, Portwijn;

— Vinho de Madeira, der auch unter folgenden

Bezeichnungen angeboten werden

kann: Madeira, Madeirawein, Madeira

wine, vin de Madère, Madera, vino di

Madera, Madeira wijn;

— Moscatel de Setúbal oder Setúbal;

— Carcavelos.

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen

Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug

zu nehmen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten

für bestimmte Qualitätsweine stattgefunden

haben. Da es im Interesse der Gemeinschaft und

Österreichs liegt, die Ausweitung des Warenverkehrs

auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15

des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

vom 22. Juli 1972 zu fördern, sind beide Vertragsparteien

übereingekommen, folgende Bestimmungen

anzuwenden

1. Österreich eröffnet jährlich ein zollfreies

Zollkontigent von 85000 hl für in der Verordnung

(EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine

bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine

b. A.) — ausgenommen Schaumwein

— mit Ursprung in der Gemeinschaft

und in Behältnissen mit einem Inhalt von

2 Litern oder weniger der Unternummer aus

22 04 21 A des österreichischen Zolltarifs.

Von diesem Kontingent sind 17000 hl Spanien

vorbehalten.

Österreich gestattet jedoch vom 1. März

eines jeden Kontingentzeitraums an den

Zugang aller Mitgliedstaaten zum Rest der

Spanien vorbehaltenen und von diesem Mitgliedstaat

nicht ausgenützten Menge.

Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG)

Nr. 823/87 durch Portugal gelten die in

Anhang I aufgeführten portugiesischen Qualitätsweine

als Qualitätsweine b. A.

2. Solange Österreich mengenmäßige

Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein

anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft

in dem von, Österreich jährlich für

Qualitätsweine eröffneten mengenmäßigen

Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem

vorstehend genannten Kontingent von

85000 hl entsprechen.

3. Ferner eröffnet Österreich jährlich ein zollfreies

Zollkontingent von 2000 hl für in der

Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte

Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete

(Qualitätsschaumweine b. A.) mit

Ursprung in der Gemeinschaft und in

Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern

oder weniger der Unternummer 22 04 10 des

österreichischen Zolltarifs.

4. Die Gemeinschaft eröffnet jährlich ein zollfreies

Zollkontingent von 85000 hl für Qualitätsweine

der Unterposition ex 22 04 21 der

Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz

1985 der Republik Österreich entsprechen,

mit Ursprung in Österreich und in

Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder

weniger.

Bei der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in

Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen

die Zölle jedoch denjenigen, die

von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils

gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung

vom 31. Dezember 1985 angewandt

werden.

5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein

zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für

Qualitätsschaumweine der Unterposition

ex 22 04 10 der Kombinierten Nomenklatur,

die dem Weingesetz 1985 der Republik

Österreich entsprechen, mit Ursprung in

Österreich und in Behältnissen mit einem

Inhalt von 2 1 oder weniger.

Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumweinen

mit Ursprung in Österreich nach Spanien

und Portugal entsprechen die Zölle jedoch

denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten

jeweils gegenüber der Gemeinschaft

in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember

1985 angewandt werden.

6. Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten

Kontingente läuft der Kontingentzeitraum

vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des

darauffolgenden Jahres 1).

7. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse

dieses Abkommens gelten, wird

von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig

gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer

Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden

Monats gilt, wobei die Gültigkeitsdauer

jedoch weder das Ende des Kontingentzeitraums

noch das Datum des

1. März gemäß Abs. 1 dritter Unterabsatz

bzw. des 15. Mai 1989 gemäß Fußnote 1 zu

Abs. 6 überschreiten darf. Die Regelung für

die Erteilung der Lizenzen wird so verwaltet,

daß die vereinbarten Mengen bei der

Einfuhr ausgenützt werden können. Zu diesem

Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien

einander regelmäßig Angaben über

die Anzahl der erteilten und verwendeten

Lizenzen. Ferner wird vereinbart, daß die

Erteilung einer Einfuhrlizenz nicht an die

Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten

Menge einheimischen Weins geknüpft werden

kann.

1) Im ersten Halbjahr 1989 belaufen sich die. Kontingentmengen

jedoch auf 50% der Jahresmengen und wird

das in Abs. 1 dritter Unterabsatz vorgesehene Datum des

1. März durch den 15. Mai 1989 ersetzt.

Außerdem müssen die betreffenden Weine

von einer Bescheinigung begleitet werden,

die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen

Stelle erteilt wurde, die auf einem im

Einvernehmen zu erstellenden Verzeichnis

aufgeführt ist. Aus dieser Bescheinigung

muß hervorgehen, daß diese Weine den

Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen.

8. Die Vertragsparteien tragen Sorge, daß die

gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht

durch andere Maßnahmen beeinträchtigt

werden.

9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden

Konsultationen über etwaige Probleme

im Zusammenhang mit der Anwendung dieses

Abkommens statt. Die Vertragsparteien

können das Abkommen im gemeinsamen

Einvernehmen ändern.

10. Dieses Abkommen gilt für Gebiete, in denen

der Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angewendet wird, und nach

Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie

für das Gebiet der Republik Österreich

andererseits.

11. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in

Kraft und ist vorerst auf einen Zeitraum

beschränkt, der am 30. Juni 1992 endet. Im

Laufe des zweiten Halbjahres 1991 werden

Konsultationen stattfinden, um zu entscheiden,

ob und unter welchen Bedingungen das

Abkommen verlängert wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die

Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses

Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, das Einverständnis meiner

Regierung zum Inhalt dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der

Republik Österreich

Wolte

ANHANG

Verzeichnis der in Portugal erzeugten Weine, die

den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete

gleichgestellt werden

1. Gemäß den geltenden portugiesischen

Rechtsvorschriften für die „denominação de

origem controlada" erzeugte Weine

— Dão,

— Vinho verde,

— Douro,

— Bucelas,

— Colares,

— Bairrada,

— Algarve (gegebenenfalls im Zusammenhang

mit den Begriffen Lagoa, Lagos,

Portimão und Tavira)

sowie die gemäß den geltenden portugiesischen

Rechtsvorschriften für die „Indicação

de proveniência regulamentada" erzeugten

Weine

— Trás-os-Montes,

— Ribatejo-Oeste.

2. Gemäß den geltenden portugiesischen

Rechtsvorschriften für die „denominação de

origem controlada" erzeugten Likörweine

— Vinho do Porto, der auch unter folgenden

Bezeichnungen angeboten werden kann

Porto, vin de Porto, Oporto, Port, Port

wine, Portwein, Portvin, Portwijn;

— Vinho de Madeira, der auch unter folgenden

Bezeichnungen angeboten werden

kann: Madeira, Madeirawein, Madeira

wine, vin de Madère, Madera, vino di

Madera, Madeira wijn;

— Moscatel de Setúbal oder Setúbal;

— Carcavelos.

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