758. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr!
Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug
zu nehmen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten
für bestimmte Qualitätsweine stattgefunden
haben. Da es im Interesse der Gemeinschaft und
Österreichs liegt, die Ausweitung des Warenverkehrs
auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
vom 22. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 zu fördern, sind beide Vertragsparteien
übereingekommen, folgende Bestimmungen
anzuwenden
1. Österreich eröffnet jährlich ein zollfreies
Zollkontigent von 85000 hl für in der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine
b. A.) — ausgenommen Schaumwein
— mit Ursprung in der Gemeinschaft
und in Behältnissen mit einem Inhalt von
2 Litern oder weniger der Unternummer aus
22 04 21 A des österreichischen Zolltarifs.
Von diesem Kontingent sind 17000 hl Spanien
vorbehalten.
Österreich gestattet jedoch vom 1. März
eines jeden Kontingentszeitraums an den
Zugang aller Mitgliedstaaten zum Rest der
Spanien vorbehaltenen und von diesem Mitgliedstaat
nicht ausgenützten Menge.
Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87 durch Portugal gelten die in
Anhang I aufgeführten portugiesischen Qualitätsweine
als Qualitätsweine b. A.
2. Solange Österreich mengenmäßige
Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein
anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft
in dem von Österreich jährlich für
Qualitätsweine eröffneten mengenmäßigen
Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem
vorstehend genannten Kontingent von
85000 hl entsprechen.
3. Ferner eröffnet Österreich jährlich ein zollfreies
Zollkontingent von 2000 hl für in der
Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte
Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete
(Qualitätsschaumweine b. A.) mit
Ursprung in der Gemeinschaft und in
Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern
oder weniger der Unternummer aus 22 04 10
des österreichischen Zolltarifs.
4. Die Gemeinschaft eröffnet jährlich ein zollfreies
Zollkontingent von 85000 hl für Qualitätsweine
der Unterposition ex 22 04 21 der
Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz
1985 der Republik Österreich entsprechen,
mit Ursprung in Österreich und in
Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder
weniger,/
Bei der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in
Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen
die Zölle jedoch denjenigen, die
von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils
gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vom 31. Dezember 1985 angewandt
werden.
5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein
zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für
Qualitätsschaumweine der Unterposition
ex 22 04 10 der Kombinierten Nomenklatur,
die dem Weingesetz 1985 der Republik
Österreich entsprechen, mit Ursprung in
Österreich und in Behältnissen mit einem
Inhalt von 2 1 oder weniger.
Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumweinen
mit Ursprung in Österreich nach Spanien
und Portugal entsprechen die Zölle jedoch
denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten
jeweils gegenüber der Gemeinschaft
in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember
1985 angewandt werden.
6. Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Kontingente läuft der Kontingentzeitraum
vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum
30. Juni des darauffolgenden Jahres 1).
7. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse
dieses Abkommens gelten, wird
von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig
gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer
Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden
Monats gilt, wobei die Gültigkeitsdauer
jedoch weder das Ende des Kontingentzeitraums
noch das Datum des
1. März gemäß Abs. 1 dritter Unterabsatz
bzw. des 15. Mai 1989 gemäß Fußnote 1 zu
Abs. 6 überschreiten darf. Die Regelung für
die Erteilung der Lizenzen wird so verwaltet,
daß die vereinbarten Mengen bei der
Einfuhr ausgenützt werden können. Zu diesem
Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien
einander regelmäßig Angaben über
die Anzahl der erteilten und verwendeten
Lizenzen. Ferner wird vereinbart, daß die
Erteilung einer Einfuhrlizenz nicht an die
Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten
Menge einheimischen Weins geknüpft werden
kann.
Außerdem müssen die betreffenden Weine
von einer Bescheinigung begleitet werden,
die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen
Stelle erteilt wurde, die auf einem im
Einvernehmen zu erstellenden Verzeichnis
aufgeführt ist. Aus dieser Bescheinigung
muß hervorgehen, daß diese Weine den
Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen.
8. Die Vertragsparteien tragen Sorge, daß die
gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht
durch andere Maßnahmen beeinträchtigt
werden.
9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden
Konsultationen über etwaige Probleme
im Zusammenhang mit der Anwendung dieses
Abkommens statt. Die Vertragsparteien
können das Abkommen im gemeinsamen
Einvernehmen ändern.
1) Im ersten Halbjahr 1989 belaufen sich die Kontingentmengen
jedoch auf 50% der Jahresmengen und wird
das in Abs. 1 dritter Unterabsatz vorgesehene Datum des
1. März durch den 15. Mai 1989 ersetzt.
10. Dieses Abkommen gilt für Gebiete, in denen
der Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angewendet wird, und nach
Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie
für das Gebiet der Republik Österreich
andererseits.
11. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft und ist vorerst auf einen Zeitraum
beschränkt, der am 30. Juni 1992 endet. Im
Laufe des zweiten Halbjahres 1991 werden
Konsultationen stattfinden, um zu entscheiden,
ob und unter welchen Bedingungen das
Abkommen verlängert wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die
Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses
Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des
Rates der Europäischen Gemeinschaften
Möhler
ANHANG
Verzeichnis der in Portugal erzeugten Weine, die
den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete
gleichgestellt werden
1. Gemäß den geltenden portugiesischen
Rechtsvorschriften für die „denominação de
origem controlada" erzeugte Weine
— Dão,
— Vinho verde,
— Douro,
— Bucelas,
— Colares,
— Bairrada,
— Algarve (gegebenenfalls im Zusammenhang
mit den Begriffen Lagoa, Lagos,
Portimão und Tavira)
sowie die gemäß den geltenden portugiesischen
Rechtsvorschriften für die „Indicação
de proveniência regulamentada" erzeugten
Weine
— Trás-os-Montes,
— Ribatejo-Oeste.
2. Gemäß den geltenden portugiesischen
Rechtsvorschriften für die „denominação de
origem controlada" erzeugten Likörweine
— Vinho do Porto, der auch unter folgenden
Bezeichnungen angeboten werden kann
Porto, vin de Porto, Oporto, Port, Port
wine, Portwein, Portvin, Portwijn;
— Vinho de Madeira, der auch unter folgenden
Bezeichnungen angeboten werden
kann: Madeira, Madeirawein, Madeira
wine, vin de Madère, Madera, vino di
Madera, Madeira wijn;
— Moscatel de Setúbal oder Setúbal;
— Carcavelos.
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen
Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug
zu nehmen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten
für bestimmte Qualitätsweine stattgefunden
haben. Da es im Interesse der Gemeinschaft und
Österreichs liegt, die Ausweitung des Warenverkehrs
auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
vom 22. Juli 1972 zu fördern, sind beide Vertragsparteien
übereingekommen, folgende Bestimmungen
anzuwenden
1. Österreich eröffnet jährlich ein zollfreies
Zollkontigent von 85000 hl für in der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine
b. A.) — ausgenommen Schaumwein
— mit Ursprung in der Gemeinschaft
und in Behältnissen mit einem Inhalt von
2 Litern oder weniger der Unternummer aus
22 04 21 A des österreichischen Zolltarifs.
Von diesem Kontingent sind 17000 hl Spanien
vorbehalten.
Österreich gestattet jedoch vom 1. März
eines jeden Kontingentzeitraums an den
Zugang aller Mitgliedstaaten zum Rest der
Spanien vorbehaltenen und von diesem Mitgliedstaat
nicht ausgenützten Menge.
Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87 durch Portugal gelten die in
Anhang I aufgeführten portugiesischen Qualitätsweine
als Qualitätsweine b. A.
2. Solange Österreich mengenmäßige
Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein
anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft
in dem von, Österreich jährlich für
Qualitätsweine eröffneten mengenmäßigen
Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem
vorstehend genannten Kontingent von
85000 hl entsprechen.
3. Ferner eröffnet Österreich jährlich ein zollfreies
Zollkontingent von 2000 hl für in der
Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte
Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete
(Qualitätsschaumweine b. A.) mit
Ursprung in der Gemeinschaft und in
Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern
oder weniger der Unternummer 22 04 10 des
österreichischen Zolltarifs.
4. Die Gemeinschaft eröffnet jährlich ein zollfreies
Zollkontingent von 85000 hl für Qualitätsweine
der Unterposition ex 22 04 21 der
Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz
1985 der Republik Österreich entsprechen,
mit Ursprung in Österreich und in
Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder
weniger.
Bei der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in
Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen
die Zölle jedoch denjenigen, die
von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils
gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vom 31. Dezember 1985 angewandt
werden.
5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein
zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für
Qualitätsschaumweine der Unterposition
ex 22 04 10 der Kombinierten Nomenklatur,
die dem Weingesetz 1985 der Republik
Österreich entsprechen, mit Ursprung in
Österreich und in Behältnissen mit einem
Inhalt von 2 1 oder weniger.
Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumweinen
mit Ursprung in Österreich nach Spanien
und Portugal entsprechen die Zölle jedoch
denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten
jeweils gegenüber der Gemeinschaft
in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember
1985 angewandt werden.
6. Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Kontingente läuft der Kontingentzeitraum
vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des
darauffolgenden Jahres 1).
7. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse
dieses Abkommens gelten, wird
von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig
gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer
Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden
Monats gilt, wobei die Gültigkeitsdauer
jedoch weder das Ende des Kontingentzeitraums
noch das Datum des
1. März gemäß Abs. 1 dritter Unterabsatz
bzw. des 15. Mai 1989 gemäß Fußnote 1 zu
Abs. 6 überschreiten darf. Die Regelung für
die Erteilung der Lizenzen wird so verwaltet,
daß die vereinbarten Mengen bei der
Einfuhr ausgenützt werden können. Zu diesem
Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien
einander regelmäßig Angaben über
die Anzahl der erteilten und verwendeten
Lizenzen. Ferner wird vereinbart, daß die
Erteilung einer Einfuhrlizenz nicht an die
Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten
Menge einheimischen Weins geknüpft werden
kann.
1) Im ersten Halbjahr 1989 belaufen sich die. Kontingentmengen
jedoch auf 50% der Jahresmengen und wird
das in Abs. 1 dritter Unterabsatz vorgesehene Datum des
1. März durch den 15. Mai 1989 ersetzt.
Außerdem müssen die betreffenden Weine
von einer Bescheinigung begleitet werden,
die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen
Stelle erteilt wurde, die auf einem im
Einvernehmen zu erstellenden Verzeichnis
aufgeführt ist. Aus dieser Bescheinigung
muß hervorgehen, daß diese Weine den
Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen.
8. Die Vertragsparteien tragen Sorge, daß die
gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht
durch andere Maßnahmen beeinträchtigt
werden.
9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden
Konsultationen über etwaige Probleme
im Zusammenhang mit der Anwendung dieses
Abkommens statt. Die Vertragsparteien
können das Abkommen im gemeinsamen
Einvernehmen ändern.
10. Dieses Abkommen gilt für Gebiete, in denen
der Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angewendet wird, und nach
Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie
für das Gebiet der Republik Österreich
andererseits.
11. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft und ist vorerst auf einen Zeitraum
beschränkt, der am 30. Juni 1992 endet. Im
Laufe des zweiten Halbjahres 1991 werden
Konsultationen stattfinden, um zu entscheiden,
ob und unter welchen Bedingungen das
Abkommen verlängert wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die
Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses
Schreibens bestätigen würden."
Ich beehre mich, das Einverständnis meiner
Regierung zum Inhalt dieser Note zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung der
Republik Österreich
Wolte
ANHANG
Verzeichnis der in Portugal erzeugten Weine, die
den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete
gleichgestellt werden
1. Gemäß den geltenden portugiesischen
Rechtsvorschriften für die „denominação de
origem controlada" erzeugte Weine
— Dão,
— Vinho verde,
— Douro,
— Bucelas,
— Colares,
— Bairrada,
— Algarve (gegebenenfalls im Zusammenhang
mit den Begriffen Lagoa, Lagos,
Portimão und Tavira)
sowie die gemäß den geltenden portugiesischen
Rechtsvorschriften für die „Indicação
de proveniência regulamentada" erzeugten
Weine
— Trás-os-Montes,
— Ribatejo-Oeste.
2. Gemäß den geltenden portugiesischen
Rechtsvorschriften für die „denominação de
origem controlada" erzeugten Likörweine
— Vinho do Porto, der auch unter folgenden
Bezeichnungen angeboten werden kann
Porto, vin de Porto, Oporto, Port, Port
wine, Portwein, Portvin, Portwijn;
— Vinho de Madeira, der auch unter folgenden
Bezeichnungen angeboten werden
kann: Madeira, Madeirawein, Madeira
wine, vin de Madère, Madera, vino di
Madera, Madeira wijn;
— Moscatel de Setúbal oder Setúbal;
— Carcavelos.