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757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Errichtung

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen

Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit

beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses

Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den

Vermögensübergang gemäß § 3 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den

Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die

Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen

des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt

dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist

berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Gegenstand und Befugnisse

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch

Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie

(IT).

(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere

1. die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur

und

2. die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.

(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere

1. Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit

§ 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen

dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.

2. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen

nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen

§ 51 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609;

§ 25 Abs. 2 und 4 und § 70 Abs. 1 bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994;

§ 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

BGBl. Nr. 898/1993;

§ 37 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

§ 22 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;

§ 52 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990;

§ 33 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993;

§ 14 Abs. 1 des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1988;

§ 194e Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;

§§ 89d Abs. 1, 89e Abs. 2 Z 1 und 89f Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.

Nr. 217/1896;

§ 31 Z 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980;

§ 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992;

§ 8a Abs. 3 des Kriegsopferfondsgesetzes, BGBl. Nr. 217/1960;

§ 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994;

§ 34a Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451/1985;

§ 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

§ 55 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

3. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen

nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen,

die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere

§§ 6, 7 Abs. 6, 20 Abs. 3; 29 Abs. 5, 30 Abs. 7 und 33 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung

– RLV, BGBl. Nr. 150/1990;

§ 2 Abs. 2 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 430/1987;

Standardverordnung, BGBl. Nr. 261/1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standardverarbeitung

9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts)

und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);

§ 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl.

Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe);

§ 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung idF BGBl. Nr. 978/1994;

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des

Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988;

§§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der

Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983;

§ 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. Nr. 559/1995;

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen

gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989;

§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen

gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl.

Nr. 409/1989;

§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln

gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410/1989;

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte

Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.

Nr. 824/1994;

§§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

BGBl. Nr. 202/1988;

§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung

von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 609/1988;

§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung

des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes,

BGBl. Nr. 432/1994;

§ 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage,

BGBl. Nr. 780/1993;

§ 1 Abs. 2 und 3 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch

im Zollverfahren (Zoll-Datenaustausch-Verordnung), BGBl. Nr. 873/1993;

§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und

Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der

Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren

übertragen.

(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft

Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung

gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen

Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung

mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.

(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes

(Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen

unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die

Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international

zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht

beeinträchtigt werden.

(8) Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere die Bestimmungen des Übereinkommens

über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, des Bundesvergabegesetzes,

BGBl. Nr. 462/1993, samt den hiezu ergangenen Verordnungen und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates

vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

anzuwenden.

(9) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.

(10) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des

jeweiligen Auftraggebers gebunden.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen,

das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend

genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über.

Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an

Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes oder der Sektion VI

des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers

für Finanzen geschehen ist.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung

der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die

Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des

übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist

der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches,

dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende

Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes – Bereich Datenverarbeitung – zu enthalten,

die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden

Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus

der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Be-

trieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und

zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl.

Nr. 98/1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung

ist zum Firmenbuch einzureichen.

Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben

§ 4. (1) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben,

die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und

Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen

dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige

juristische Person stehen.

(2) Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind

steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.

Entgeltlichkeit

§ 5. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten

internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung

unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

Rahmenvereinbarung

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den

Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und

das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen.

Überleitung der Bediensteten

§ 7. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996

1. dem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt

geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich

„Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration

oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder

2. dem Personalstand der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß

ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker,

Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,

sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Sonstige Vertragsbedienstete

1. des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden,

oder

2. der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen

können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft

fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der

Gesellschaft.

(3) Beamte,

1. des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Abs. 1 Z 1 angeführten Bereiche

angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung

versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.

2. des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden,

können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen –

Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden,

wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft

fallen.

3. der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in

den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft

zur Dienstverrichtung zuzuweisen.

(4) Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich

Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen

des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung

weiterhin anzuwenden.

(5) Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in

ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und

nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund

verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge

samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.

Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen,

von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge

sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten

gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages

im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern

Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich

der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären.

Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten

hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu

haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996

bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten

maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung

zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen

regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(9) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der

Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft

über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(10) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß

Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

(11) Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-

Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.

Nr. 450/1994.

(12) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich

der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333.

(13) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu

behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis

zum Bund gehandelt hätte.

(14) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.

Nr. 100/1993, anzuwenden.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 8. Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft

§ 9. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997

die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der

neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen

kann.

Vertretung der Gesellschaft

§ 10. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen

ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei

Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch

zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen

oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der

Leiter der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.

(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von

den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung

im Firmenbuch anzumelden.

Aufsichtsrat

§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder

werden vom Bundesminister für Finanzen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen

bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.

Bestellung der ersten Organe

§ 12. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen

Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung

von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt

sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung

der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung

entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich

nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 13. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung

des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept

hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten

Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal-

und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen

und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur

Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes

erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft

gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-

Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-

Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

zu erlassen sind.

Haftung

§ 14. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2

Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den

Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft

gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die

Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes

befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den

Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit

als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer

haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der

§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949,

von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von

ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt,

nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern

Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht

gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.

(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2

Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft

dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der

Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer

der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit

sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt,

nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967,

Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs

Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt

hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre

Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In

diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht

gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.

(6) Der Bund hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Hardware, Software

oder Daten bei Elementarereignissen schadlos zu halten. Die Gesellschaft hat dem Bund die auf den

vertraglich übernommenen Aufgabenbereich entfallenden fiktiven Versicherungskosten für Sachversicherungen

zu refundieren. Diese fiktiven Versicherungskosten errechnen sich unter Zugrundelegung

einer marktüblichen Prämie aus der anteiligen Nutzung der Anlagen für Zwecke vertraglich übernommener

Aufgaben.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und

Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Geltung der Gewerbeordnung

§ 16. Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994,

erforderlichen Berechtigungen zu beantragen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 17. (1) Die Organe und die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen

aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1

bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht

des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft als

Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den

jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.

Artikel II

Verweisungen

§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Außerkrafttreten

§ 20. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl.

Nr. 123/1978, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt,

außer Kraft.

Artikel III

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 21. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, wird wie folgt geändert

Im § 115 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 22. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 72 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

2. Im § 72 Abs. 3 werden die Worte „des Bundesrechenamtes“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Grundbuchumstellungsgesetzes

§ 23. Das Grundbuchumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird wie folgt geändert

Im § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das

Zitat „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996“

ersetzt.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

§ 24. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, wird wie folgt geändert

Im § 51 Abs. 1, 1. Satz, wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978,

dem Bundesrechenamt.“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum

GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH.“ ersetzt. Im § 51 Abs. 1 zweiter

Satz wird der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „von der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

§ 25. Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, wird wie folgt geändert

Im § 49 Abs. 6, Z 3, wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und

7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum

GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH,

BGBl. Nr. 757/1996“ ersetzt.

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 26. Das Gerichtsorganisationsgesetz 1896, RGBl. Nr. 217/1896, wird wie folgt geändert

1. Im § 89d Abs. 1, werden im jeweils ersten und zweiten Satz die Worte „beim Bundesrechenamt“

durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ und im zweiten Satz die Worte „das Bundesrechenamt“

durch die Worte „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 89e Abs. 2 Z 1 werden die Worte „beim Bundesrechenamt“ durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

3. Im § 89f Abs. 1 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 27. Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert

Im § 22 Abs. 3 wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem

Bundesrechenamt“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum

GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes

§ 28. Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert

Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

§ 29. Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 25 Abs. 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die

Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. In der Überschrift vor § 70 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck

„der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

3. Im § 70 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils die Worte „Das Bundesrechenamt“ bzw. „das Bundesrechenamt“

durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ bzw. „die Bundesrechenzentrum GmbH“

ersetzt.

4. Im § 70 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck

„von der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

5. Im § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes

§ 30. Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, wird wie folgt geändert

Im § 34a Abs. 2 wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 31. Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, wird wie folgt geändert

Im § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes

§ 32. Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, wird wie folgt geändert

Im § 8a Abs. 3 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 33. Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl.

Nr. 898/1993, wird wie folgt geändert

Im § 5 Abs. 2 wird Z 2 ersetzt durch

„2. des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996.“

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes

§ 34. Das Militärberufsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 524/1994, wird wie folgt geändert

1. In der Überschrift vor § 8 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der

Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 8 wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum GmbH unter

Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl.

Nr. 757/1996“ ersetzt.

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

§ 35. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, wird wie folgt geändert

Im § 55 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „die Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Änderung des Finanzstrafgesetzes

§ 36. Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, wird wie folgt geändert

1. Im § 194e Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2

des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

2. Im § 194e Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die

Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 37. Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert

Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Bundesrechenamt“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

Inkrafttreten

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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