757. Verordnung: Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird verordnet
Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse
§ 1. Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind unter den Posten des direkten Geschäftes zu erfassen.
Depotforderungen und Depotverbindlichkeiten
§ 2. Depotforderungen dürfen nicht mit Depotverbindlichkeiten oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.
Hypothekenforderungen
§ 3. Hypothekenforderungen sind Forderungen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten allein der Wert der belasteten Objekte ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.
Verrechnungsposten mit der Zentrale
§ 4. (1) Als Verrechnungsposten mit der Zentrale ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen der Zweigniederlassung mit der Zentrale auszuweisen.
(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen; eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.
(3) Ein Verrechnungssaldo zugunsten der Zweigniederlassung darf von nur vorübergehender Dauer sein, andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist jedenfalls als nicht vorübergehend anzusehen.
Kursänderungen
§ 5. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen, Kursverluste in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
Portefeuilleveränderungen
§ 6. (1) Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.
Prämienüberträge
§ 7. (1) Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 81 j Abs. 2 VAG zulässiges Näherungsverfahren dar.
(2) Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer und auf Grundlage der im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsprämien zu bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor, so sind die Prämienüberträge durch ein geeignetes Näherungsverfahren zu ermitteln. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein niedrigerer Prämienübertrag als auf Grund der sonstigen für die Berechnung des Prämienübertrages vorliegenden Grundlagen, so ist der niedrigere Prämienübertrag nur dann anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
(3) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein höherer Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag, so darf dieser nur angesetzt werden, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.
(4) In den Versicherungszweigen der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Kostenabschläge von den Prämienüberträgen zulässig. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf dieser Kostenabschlag höchstens 10 vH, in den übrigen Versicherungszweigen höchstens 15 vH betragen. Darüber hinaus ist eine Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluß nicht zulässig.
Deckungsrückstellung
§ 8. (1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung umfaßt die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.
(3) Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen Lebensversicherung, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen, sind in der Deckungsrückstellung auszuweisen.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 9. (1) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, daß diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden. In der Lebensversicherung hat die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch die für bis zum Bilanzstichtag angemeldete, aber noch nicht abgerechnete Rückkäufe erforderlichen Beträge zu umfassen.
(2) Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlaß zur Annähme besteht, daß die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
(3) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das indirekte Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen der Vorversicherer zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen.
(4) Die von den Vorversicherern gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlaß zur Annahme besteht, daß die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden zu decken.
Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
§ 10. In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für die Versicherungsnehmer oder andere Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen, soweit sie nicht in die Deckungsrückstellung einzubeziehen sind.
Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
§ 11. (1) In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teil-
rückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
(2) In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlußstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Bilanzstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.
Aufteilung von Aufwendungen auf die Funktionsbereiche
§ 12. (1) Die Aufwendungen für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, für Dienstleistungen der Vermittler, für andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, für Betriebsmittel und für Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer, sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluß, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen, die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
(2) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgegliederte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.
Aufwendungen für Versicherungsfälle
§ 13. Die Aufwendungen für Versicherungsfälle umfassen
1. in der Schaden- und Unfallversicherung die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regreßeingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Schadenrückstellung und der Deckungsrückstellung für Renten der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
2. in der Krankenversicherung die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regreßeingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Schadenrückstellung im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
3. in der Lebensversicherung die Zahlungen aus Lebensversicherungsverträgen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen im Geschäftsjahr, die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle sowie die Gewinnanteile.
Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 5 und 6) sind zu beachten.
Abgegrenzte Prämien
§ 14. (1) Die abgegrenzten Prämien entsprechen den verrechneten Prämien unter Berücksichtigung der Veränderung durch Prämienabgrenzung.
(2) Die verrechneten Prämien im direkten Geschäft umfassen die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien. Kostenersätze, die von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen sind, zählen nicht zu den Nebenleistungen der Versicherungsnehmer. Im indirekten Geschäft entsprechen die verrechneten Prämien den von den Vorversicherern zur Verrechnung mitgeteilten Prämien.
(3) Im Mitversicherungsgeschäft entsprechen die verrechneten Prämien jedes Mitversicherers dem auf ihn entfallenden Prämienanteil.
(4) Die Veränderung durch Prämienabgrenzung setzt sich aus der Veränderung der Prämienüberträge, des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien und der Stornorückstellung zusammen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (§§ 5 und 6) sind zu beachten.
Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
§ 15. Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.
Kapitalerträge des technischen Geschäftes
§ 16. (1) In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäftes der Differenz aus den Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinserträgen (Posten 2. des § 81 e Abs. 5 VAG) und den Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Posten 3. des § 81 e Abs. 5 VAG) zu entsprechen.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung sind in den Kapitalerträgen des technischen Geschäftes die Zinserträge aus Depotforderungen und die rechnungsmäßige Verzinsung der Deckungsrückstellung auszuweisen.
(3) Eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäftes ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.
Bestätigungsvermerk des Treuhänders
§ 17. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Treuhänders hat zu lauten
„Ich bestätige, daß die Anlage und die Verwahrung der Deckungsstockwerte den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen."
Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen Sachverständigen
§ 18. (1) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen Sachverständigen hat zu lauten
„Ich bestätige, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge des eigenen Geschäfts geschäftsplanmäßig berechnet sind."
(2) Dem Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen Sachverständigen sind Erläuterungen anzuschließen, aus denen die Höhe der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge des eigenen Geschäfts, des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts sowie des dem Rückversicherer abgegebenen Anteils zu ersehen ist.
Unterschriftserfordernisse
§ 19. (1) Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Jahresabschluß muß mit den eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Vorstandes und unter den jeweiligen Bestätigungsvermerken mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders, des versicherungsmathematischen Sachverständigen und des Abschlußprüfers versehen sein. Der gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG vorzulegende Lagebericht muß mit der eigenhändigen Unterschrift aller Mitglieder des Vorstandes versehen sein, soweit nicht der Jahresabschluß und der Lagebericht zusammengefaßt sind. Bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen treten an die Stelle der Unterschriften der Mitglieder des Vorstandes die Unterschriften der Mitglieder der Geschäftsleitung.
(2) In dem gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Bericht des Abschlußprüfers muß der Bestätigungsvermerk mit der eigenhändigen Unterschrift des Abschlußprüfers versehen sein. Enthält der Bericht des Abschlußprüfers auch den Jahresabschluß, so entfällt für den Abschlußprüfer das Unterschriftserfordernis gemäß Abs. 1.
Nähere Bestimmungen über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 VAG
§ 20. (1) Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 83 Abs. 1 Z 4 VAG ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung desJahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.
(2) Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses gemäß § 83 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 VAG ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
(3) Für jede Beteiligung und jeden Anteil an verbundenen Unternehmen sind unbeschadet des § 238 HGB gesondert anzugeben.
a) der Bilanzwert,
b) die Veränderung des Anteils oder der Beteiligung im Geschäftsjahr,
c) die Forderungen und die Verbindlichkeiten an die einzelnen verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
d) Erträge und Aufwendungen für Verlustübernahmen sowie
e) Nachzahlungsverpflichtungen.
(4) Der Abschlußprüfer hat im Rahmen der Prüfung gemäß § 17 c VAG auch über die Rückversicherungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen zu berichten. Die Darstellung hat insbesondere die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle, die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile sowie sonstigen Aufwendungen und Erträge zu enthalten, aus denen die Auswirkungen der aktiven und passiven Rückversicherungsbeziehungen mit verbundenen Versicherungsunternehmen auf das Geschäftsergebnis erkennbar sind. Bestehen zu verbundenen Unternehmen keine Rückversicherungsbeziehungen, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.
(5) Der Liegenschaftsbesitz ist aufzugliedern, wobei die einzelnen dem Versicherungsunternehmen gehörenden Grundstücke und Bauten oder die Anteile hieran mit dem jeweiligen Bilanzwert anzugeben sind.
(6) Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben.
(7) Die Angaben gemäß Abs. 3 bis 6 können im Anhang, im Lagebericht, im Bericht des Abschlußprüfers oder in einem eigenen Berichtsteil gemäß § 83 VAG enthalten sein.
Lagebericht
§ 21. Die Angaben im Lagebericht gemäß § 81 p Z 1 VAG haben Name und Sitz der Unternehmen, an die Teile der Geschäftsgebarung gemäß § 17 a VAG übertragen worden sind, unter Anführung des Teils der Geschäftsgebarung, der dem jeweiligen Unternehmen übertragen ist, zu enthalten.
Schlußbestimmungen
§ 22. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 757/1992, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1992 enden.
(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/1978, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 684/1986, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.