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757_1988 AT

757. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 757. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am

30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte und am

30. Oktober 1980 in Kraft getretene

Übereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987 gegründet

worden ist —

IN DEM WUNSCHE, die

Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder

des Personals der Europäischen

Weltraumorganisation,

die im Hoheitsgebiet der Republik

Österreich ansässig sind,

gegenüber der staatlichen Einkommensteuer

zu regeln —

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel I

Alle ehemaligen Mitglieder des

Personals der Europäischen

Weltraumorganisation sind von

der staatlichen Einkommensteuer

auf ihnen von der Organisation

gezahlte Renten und Ruhegehälter

befreit. Die Republik Osterreich

behält jedoch das Recht,

diese Renten und Ruhegehälter

bei der Festsetzung der von Einkünften

aus änderen Quellen zu

erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Artikel II

(1) Dieses Abkommen tritt am

1. Jänner 1989 in Kraft, sofern

die Vertragspartner einander mitgeteilt

haben, daß die hiefür

erforderlichen Verfahren abgeschlossen

sind.

(2) Erfolgt diese Mitteilung

nach dem 1. Jänner 1989, so tritt

dieses Abkommen am 1. Tag des

2. Monats in Kraft, der auf die im

Absatz 1 erfolgte Mitteilung

folgt.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig befugten

Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Paris am

8. Dezember 1988

in zwei Urschriften in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch

ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Georg Lennkh

Für die Europäische Weltraumorganisation

R. Lüst

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom

14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. II Abs. 1 des Abkommens wurden am

19. Dezember 1988 abgegeben. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II Abs. 1 mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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