757. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Europäische Weltraumorganisation,
die durch das am
30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte und am
30. Oktober 1980 in Kraft getretene
Übereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987 gegründet
worden ist —
IN DEM WUNSCHE, die
Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder
des Personals der Europäischen
Weltraumorganisation,
die im Hoheitsgebiet der Republik
Österreich ansässig sind,
gegenüber der staatlichen Einkommensteuer
zu regeln —
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel I
Alle ehemaligen Mitglieder des
Personals der Europäischen
Weltraumorganisation sind von
der staatlichen Einkommensteuer
auf ihnen von der Organisation
gezahlte Renten und Ruhegehälter
befreit. Die Republik Osterreich
behält jedoch das Recht,
diese Renten und Ruhegehälter
bei der Festsetzung der von Einkünften
aus änderen Quellen zu
erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Artikel II
(1) Dieses Abkommen tritt am
1. Jänner 1989 in Kraft, sofern
die Vertragspartner einander mitgeteilt
haben, daß die hiefür
erforderlichen Verfahren abgeschlossen
sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung
nach dem 1. Jänner 1989, so tritt
dieses Abkommen am 1. Tag des
2. Monats in Kraft, der auf die im
Absatz 1 erfolgte Mitteilung
folgt.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig befugten
Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Paris am
8. Dezember 1988
in zwei Urschriften in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch
ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Georg Lennkh
Für die Europäische Weltraumorganisation
R. Lüst
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom
14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. II Abs. 1 des Abkommens wurden am
19. Dezember 1988 abgegeben. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II Abs. 1 mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.