757. Abkommen Österreich-EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,
in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsvorschriften
über die Verwendung von Ladelisten
als beschreibenden Teil der Anmeldungen zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren kürzlich
durch eine Verordnung der Kommission geändert
worden sind und es daher angezeigt ist, die Bestimmungen
der Anlage II A des Abkommens
entsprechend anzupassen —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die durch Beschluß Nr. 3/74 des Gemischten
Ausschusses in das Abkommen aufgenommene
Anlage II A wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift der Anlage ist nach den
Worten „... vom 16. Mai 1973" vor dem Gedankenstrich
einzufügen: „(1)".
b) Unter dem Verordnungstext ist folgende
Fußnote anzufügen
„(1) Geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 1676/74 vom 28. Juni 1974."
c) Die Verordnung wird durch folgenden Artikel
ergänzt
„Artikel 3 a
Die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaates
können zulassen, daß in ihrem Gebiet
ansässige Unternehmen, deren Geschäftsunter-
lagen im Wege der maschinellen Datenverarbeitung
erstellt werden, Ladelisten verwenden, die
— obwohl sie nicht alle Voraussetzungen der Artikel 2
und 3 erfüllen — so gestaltet sind und
ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeit
von den Zollstellen und den statistischen Ämtern
ausgewertet werden können."
d) Artikel 4 der Verordnung erhält folgende Fassung
„Artikel 4
(1) Bei Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 304/71 zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens für Warenbeförderungen
im Eisenbahnverkehr sind die Artikel 2, 3
und 3 a der vorliegenden Verordnung auf die
Ladelisten anzuwenden, die gegebenenfalls dem
internationalen Frachtbrief beigefügt werden.
In diesem Fall wird die Anzahl der beigefügten Listen im Feld 32 des Frachtbriefs vermerkt.
In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Wagens, auf den sich der dazugehörige internationale Frachtbrief bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters einzutragen, in dem sich die Waren befinden.
(2) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft,
die sowohl Waren der in Artikel 1
Absatz 2 als auch solche der in Artikel
1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 bezeichneten
Art betrifft, so sind dafür getrennte
Ladelisten zu verwenden; die laufenden Nummern
der Ladelisten, die sich auf die in Artikel 1
Absatz 2 der genannten Verordnung
bezeichneten Waren beziehen, müssen in dem
Feld ,Bezeichnung des Gutes' des internationalen Frachtbriefs vermerkt werden."
Artikel 2
Die in Artikel 3 a der Anlage II A genannten
Ladelisten müssen in jedem Fall Angaben über
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
die Warenbezeichnung, das Rohgewicht
in kg der einzelnen Warenpartien sowie das Versendungsland enthalten.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 6. November 1974
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
K. Pingel