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757_1974 AT

757. Abkommen Österreich-EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 757. Abkommen Österreich-EWG — Gemeinschaftliches Versandverfahren: Beschluß Nr. 6/74 des Gemischten Ausschusses

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,

in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsvorschriften

über die Verwendung von Ladelisten

als beschreibenden Teil der Anmeldungen zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren kürzlich

durch eine Verordnung der Kommission geändert

worden sind und es daher angezeigt ist, die Bestimmungen

der Anlage II A des Abkommens

entsprechend anzupassen —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die durch Beschluß Nr. 3/74 des Gemischten

Ausschusses in das Abkommen aufgenommene

Anlage II A wird wie folgt geändert

a) In der Überschrift der Anlage ist nach den

Worten „... vom 16. Mai 1973" vor dem Gedankenstrich

einzufügen: „(1)".

b) Unter dem Verordnungstext ist folgende

Fußnote anzufügen

„(1) Geändert durch Verordnung (EWG)

Nr. 1676/74 vom 28. Juni 1974."

c) Die Verordnung wird durch folgenden Artikel

ergänzt

„Artikel 3 a

Die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaates

können zulassen, daß in ihrem Gebiet

ansässige Unternehmen, deren Geschäftsunter-

lagen im Wege der maschinellen Datenverarbeitung

erstellt werden, Ladelisten verwenden, die

— obwohl sie nicht alle Voraussetzungen der Artikel 2

und 3 erfüllen — so gestaltet sind und

ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeit

von den Zollstellen und den statistischen Ämtern

ausgewertet werden können."

d) Artikel 4 der Verordnung erhält folgende Fassung

„Artikel 4

(1) Bei Anwendung der Verordnung (EWG)

Nr. 304/71 zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens für Warenbeförderungen

im Eisenbahnverkehr sind die Artikel 2, 3

und 3 a der vorliegenden Verordnung auf die

Ladelisten anzuwenden, die gegebenenfalls dem

internationalen Frachtbrief beigefügt werden.

In diesem Fall wird die Anzahl der beigefügten Listen im Feld 32 des Frachtbriefs vermerkt.

In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Wagens, auf den sich der dazugehörige internationale Frachtbrief bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters einzutragen, in dem sich die Waren befinden.

(2) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft,

die sowohl Waren der in Artikel 1

Absatz 2 als auch solche der in Artikel

1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 bezeichneten

Art betrifft, so sind dafür getrennte

Ladelisten zu verwenden; die laufenden Nummern

der Ladelisten, die sich auf die in Artikel 1

Absatz 2 der genannten Verordnung

bezeichneten Waren beziehen, müssen in dem

Feld ,Bezeichnung des Gutes' des internationalen Frachtbriefs vermerkt werden."

Artikel 2

Die in Artikel 3 a der Anlage II A genannten

Ladelisten müssen in jedem Fall Angaben über

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

die Warenbezeichnung, das Rohgewicht

in kg der einzelnen Warenpartien sowie das Versendungsland enthalten.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 6. November 1974

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

K. Pingel

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