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756. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Bundesgesetzes, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 756. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Bundesgesetzes, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c erster Satz lautet

„soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des

Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12

Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.“

2. § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 entfallen.

3. § 3 Abs. 2 entfällt.

4. § 3 Abs. 9 lautet

„(9) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer

oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so

ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter

Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.“

5. § 3 Abs. 11 lautet

„(11) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn

während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen

Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.“

6. § 3a Abs. 9 lit. c lautet

„c) erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige

Leistung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer

ist, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet

wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte

des Unternehmers ausgeführt wird.“

7. Im § 3a Abs. 10 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3a Abs. 10 wird folgende

Z 13 angefügt

„13. die Telekommunikationsdienste.“

8. § 3a Abs. 11 erster Satz lautet

„Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, Beförderungsmittel,

so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.“

9. § 3a Abs. 13 letzter Satz lautet

„Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und

2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden.“

10. § 5 Abs. 3 entfällt.

11. Im § 5 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Waren“ das Wort „Gegenständen“.

12. § 5 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-,

Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im

Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten

aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort

ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.“

13. § 5 Abs. 4 Z 4 entfällt.

14. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. a) die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im

internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen

aa) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die

Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder

bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände

beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;

b) die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen

Azoren und Madeira bilden;

c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich

eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz

und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber

(§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel,

Paletten und Container beziehen;

d) die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden

Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die

Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des

§ 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer

buchmäßig nachgewiesen sein;“

15. § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet

„a) der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,“

16. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a lautet

„a) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im

Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende

Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden

ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von

Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;“

17. Im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d entfallen die Worte „nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten“.

18. Im § 6 Abs. 1 Z 26 lit. a werden nach dem Wort „Lieferungen“ die Worte „und die Entnahme“

eingefügt.

19. Im § 6 Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 20 Abs. 4“ die Zitierung „§ 20 Abs. 4

und 5“.

20. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er

dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen

Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der

Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung

anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach

§ 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1

bzw. Abs. 4.“

21. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o lautet

„o) Die Bestimmungen der §§ 94, 96, 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 659/1994, sowie des § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, eingefügt durch BGBl.

Nr. 516/1995, sind sinngemäß anzuwenden.“

22. § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster Satz lautet

„c) im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist.“

23. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn

1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet

(§ 3 Abs. 8) hat oder

2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen

Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das

Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.

3. Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke

erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung

nur vor, wenn

a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet

hat,

b) der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der

Lieferung folgt, ausgeführt wird und

c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten

Gegenstände 1000 S übersteigt.

Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittsdokument

eingetragen ist.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden

sein.

Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.“

24. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung

eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur im Fall des Abs. 1 Z 2

vor, wenn

1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und

2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist eine Ausfuhrlieferung ausgeschlossen.“

25. § 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz lautet

„Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und

nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die

zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum

rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt,

vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird. Dies gilt

auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem

die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist“.

26. Im § 7 Abs. 5 entfällt die Z 3. Die Z 1 und 2 lauten

„1. Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung

oder

2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der

Ausfuhr.“

27. Im § 7 Abs. 6 Z 1 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Austrittsbestätigung“ das Wort

„Ausgangsbestätigung“ und an die Stelle der Zitierung „Abs. 1 Z 2“ tritt die Zitierung „Abs. 1 Z 2 und

Z 3“.

28. § 7 Abs. 6 Z 2 lautet

„2. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch

a) eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der

Ausfuhr,

b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung

versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen

Vorschriften nicht erforderlich ist.“

29. Im § 7 Abs. 7 tritt an die Stelle der Zitierung „Abs. 5 Z 1 bis 3“ die Zitierung „Abs. 5 Z 1 und 2“.

30. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet

befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder“

31. § 8 Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet

„der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen

Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand

vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.“

32. Dem § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt

„d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen

Leistung (Restaurationsumsätze);“

33. Im § 10 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 10 Abs. 2 wird folgende

Z 15 angefügt

„15. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie

jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden

Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich

um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar

mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter

§ 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.“

34. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten

Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen

Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die

Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen

in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines

Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg.

Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.“

35. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden

sind;“

36. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet

„c) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und

Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128

der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge

für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand

bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.“

37. § 14 Abs. 4 erster Satz lautet

„Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen

gegeben sind, können bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt

schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln.“

38. § 14 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem

Finanzamt schriftlich zu erklären.“

39. § 17 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Unternehmer,

1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes

1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder

2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes

1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen

Schilling betragen hat,

haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer

nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur

Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Z 1 nur auf diese Betriebe.

Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne der Z 1 und 2 die Steuer für

die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet

(Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt

werden.

(3) Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen

– in den Fällen des Abs. 2 Z 1 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Buchführungspflicht

eingetreten ist,

– in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren

1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.“

40. Im § 19 Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste Halbsatz

„Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom

Empfänger der Leistung geschuldet,“

41. Im § 19 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c“ die Zitierung „§ 1

Abs. 1 Z 2 lit. c und d“.

42. § 19 Abs. 5 lautet

„(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 1.“

43. § 20 Abs. 5 lautet

„(5) In den Fällen des Abs. 4 bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den

Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 – unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 9 – geltend zu machen,

unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer

hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im

grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung

ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen.

Der Unternehmer kann bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung

schriftlich beantragen, daß nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an Stelle der Einzelbesteuerung

(Abs. 4) die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die bei der Einzelbesteuerung

entrichtete Steuer ist auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.“

44. Dem § 21 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt

„Liegt kein Eintrittszollamt vor, sind die Bestimmungen für das Eintrittszollamt sinngemäß vom Austrittszollamt

anzuwenden.“

45. Im § 21 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Bei Unternehmern, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, kann

weiters bestimmt werden, daß bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind.“

46. Im § 22 Abs. 8 lautet der erste Satz

„Für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3

Z 1 zutreffen, folgendes:“

47. Im § 24 Abs. 11 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „oder“ das Wort „und“.

48. § 26 Abs. 1 letzter Teilsatz lautet

„diese Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht,

wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.“

49. Im § 27 Abs. 7 ist der letzte Satz zu streichen.

50. § 27 Abs. 8 zweiter Satz lautet

„Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als

Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den

abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.“

51. § 28 Abs. 4 lautet

„(4) § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem

Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist.

Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 11 Abs. 1)

erteilt hat.“

52. Z 30 lit. a der Anlage lautet

„a) Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder Tee-Getränke sowie „Tees“ aus Früchten, Kräutern oder

aus anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (aus Unterpositionen 2202 90 10, 2202 90 91,

2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),“

53. Nach der Z 38 der Anlage wird als Z 38a eingefügt

„38a. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der

Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten

Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf (aus Unterposition 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur).“

54. Z 45 lit. b der Anlage lautet

„b) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen;

Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem

oder münzkundlichem Wert (Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur).“

55. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. d entfällt.

56. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet

„e) damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht

wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung

des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder

befördert worden ist;“

57. Art. 1 Abs. 3 Z 2 entfällt.

58. Art. 1 Abs. 5 lautet

„(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem

Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines

Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären und bindet den

Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines

Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung

für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden

ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

59. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.

60. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet

„e) damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht

wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung

des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder

befördert worden ist;“

61. Art. 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.

62. Art. 3 Abs. 2 entfällt.

63. Art. 3 Abs. 6 lautet

„(6) Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort

der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung

des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der

Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im

Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei

Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen

werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum

dieses Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist,

gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

64. Dem Art. 3a Abs. 2 ist folgender Unterabsatz anzufügen

„Das gilt auch für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt

und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen,

wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung

dieses Gegenstandes erfolgt.“

65. Dem Art. 3a Abs. 4 ist folgender Unterabsatz anzufügen

„Die Vermittlung einer im Abs. 3 bezeichneten Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte

Leistung gemäß § 3a Abs. 8 lit. b erbracht wird.“

66. Dem Art. 3a ist folgende Zwischenüberschrift und folgender Abs. 6 anzufügen

„Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen

(6) Für die in § 3a Abs. 8 lit. c bezeichneten Leistungen gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend, ausgenommen

der Gegenstand verbleibt nach Erbringung der sonstigen Leistung im Mitgliedstaat, in dem

diese Leistung erbracht worden ist.“

67. Art. 6 Abs. 1 lautet

„(1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).“

68. Dem Art. 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt

worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.“

69. Art. 6 Abs. 4 entfällt.

70. Art. 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden

Voraussetzungen vorliegen:“

71. Art. 7 Abs. 2 Z 2 entfällt.

72. Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des

Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem

Ausweis der Steuer verpflichtet.“

73. Art. 11 Abs. 2 erster Satz lautet

„Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im

Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des

Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.“

74. Dem Art. 18 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt

„Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-

Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.“

75. Art. 18 Abs. 2 lautet

„(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet

verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung

im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.“

76. Art. 18 Abs. 3 lautet

„(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen

Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.“

77. Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz lautet

„Bei den in Art. 3a genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a

Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet,“

78. Im Art. 21 Abs. 1 werden nach der Zitierung „Art. 1“ die Worte „oder Art. 25 Abs. 5“ eingefügt.

79. Im Art. 21 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte „oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen“.

80. Art. 21 Abs. 4 Z 3 entfällt.

81. Art. 21 Abs. 5 entfällt.

82. Art. 21 Abs. 6 Z 1 lautet

„1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat

erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn

ausgeführt worden sind, und

b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen

Warenlieferungen;“

83. Art. 21 Abs. 6 Z 3 entfällt.

84. Art. 21 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

85. Art. 21 Abs. 11 erster Satz lautet

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21

Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen

im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären.“

86. In § 28 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 treten in Kraft

a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben

§ 6 Abs. 1 Z 26 lit. a, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 14

Abs. 5 zweiter Satz, § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 7, § 27 Abs. 7, § 27 Abs. 8, § 28 Abs. 4, Z 30 lit. a

der Anlage, Z 45 lit. b der Anlage, Art. 1 Abs. 5, Art. 3 Abs. 6.

b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1995 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 27, § 20 Abs. 5.

c) § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o tritt zum selben Zeitpunkt wie § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

in Kraft.

d) Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

e) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf

des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden

bzw. sich ereignen

§ 3 Abs. 11, § 3a Abs. 9 lit. c, § 5 Abs. 4 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster

Satz, § 7 Abs. 6 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2 Z 2, § 26 Abs. 1 letzter Teilsatz, Art. 3a

Abs. 4, Art. 6 Abs. 3.

f) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1996 ausgeführt werden bzw. sich ereignen

§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 11 erster Satz, § 3a Abs. 13 letzter Satz, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4

Z 3, § 5 Abs. 4 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 7 Abs. 1 und

Abs. 3, § 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz, § 7 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 7, § 8

Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 14 und 15, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 2,

§ 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 21 Abs. 9, § 24 Abs. 11 Z 2, Z 38a der Anlage,

Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. d, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e, Art. 1 Abs. 3 Z 2, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d, Art. 3

Abs. 1 Z 1 lit. e, Art. 3 Abs. 1 Z 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 3a Abs. 2, Art. 3a Abs. 6, Art. 6 Abs. 1,

Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 erster Satz, Art. 7 Abs. 2 Z 2, Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 11

Abs. 2 erster Satz, Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 18 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 19

Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3, Art. 21 Abs. 4 Z 3, Art. 21 Abs. 5,

Art. 21 Abs. 6 Z 1, Art. 21 Abs. 6 Z 3, Art. 21 Abs. 7 letzter Satz, Art. 21 Abs. 11 erster Satz.

g) Die Änderungen des § 3a Abs. 10 Z 12 und 13 sind auf Umsätze nach dem 31. März 1997 anzuwenden.“

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz

1994 vorgesehen werden, geändert wird

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

Das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden,

BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert

1. Der erste Satzteil der Z 1 lautet

„Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 18, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-,

Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung

des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die in Z 18 genannten

Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Z 23 und

24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn . . .“

2. Es wird folgende Z 3 und 4 angefügt

„3. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994,

die wegen der nach dem 31. Dezember 1996 erfolgenden erstmaligen Anwendung der Bestimmungen

des § 6 Abs. 1 Z 7, Z 18, ausgenommen soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-,

Blinden- und Siechenheime bezieht, und Z 19 bis 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 durchzuführen

wäre, entfällt. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 des Umsatzsteuergesetzes

1994 genannte Leistungen handelt, jedoch nicht, soweit sich die Z 18 auf Pflegeanstalten,

Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht.

4. Die Änderung der Z 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt

werden.“

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