Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
756_1992 AT

756. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 756. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien

Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 260/1990, wird geändert wie folgt

1. Im § 1

a) hat der Einleitungssatz zu lauten

„Unter Bedachtnahme auf die §§ 6 und 6 a sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:";

b) wird nach der Z 1 folgende Z 1 a eingefügt: „1 a. das Bezirksgericht Josefstadt;".

2. Im § 2

a) hat der Einleitungssatz der Z 1 zu lauten: „des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem";

b) wird nach der Z 1 folgende Z 1 a eingefügt: „1 a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die

Bezirke VII bis IX;";

c) hat die Z 2 zu lauten

„2. des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;".

3. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

(1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt — soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist — in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke X und XII bis XV."

4. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke X und XII bis XV.".

5. Im § 6 Abs. 2 wird die Wendung „das Exekutionsgericht Wien," aufgehoben.

6. Nach dem § 6 wird folgender § 6 a eingefügt

„§ 6 a. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Josefstadt errichtet.

(2) Das. Bezirksgericht Josefstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind."

Artikel II Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 150/1992, wird wie folgt geändert

1. Dem § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„In Orten, in denen mehrere Exekutionsgerichte ihren Sitz haben, dürfen die Vollstreckungsorgane bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die Sprengelgrenzen überschreiten und die Amtshandlung im ganzen Ort vornehmen. Das Gericht, in dessen Sprengel eine Amtshandlung vollzogen wurde, ist hievon zu verständigen."

2. Dem § 69 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Inanspruchnahme eines anderen Gerichts ist im Fall des § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht zulässig."

3. Nach dem § 73 wird folgender § 73 a samt Überschrift eingefügt

„Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

§ 73 a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsünterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen.

(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

(4) Die Gebühren für Abfragen nach Abs. 1 bestimmt der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung."

4. Der § 402 hat zu lauten

„§ 402. (1) Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521 a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.

(3) Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist."

Artikel III Änderung des Auktionshallengesetzes

Das Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 652/1982, wird wie folgt geändert

Nach dem § 12 wird folgender § 12 a samt Überschrift eingefügt

„Innehalten mit der Versteigerung

§ 12 a. .(1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn dieser

1. die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und

2. zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.

(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen."

Artikel IV Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991, wird wie folgt geändert

Der § 73 hat zu lauten

„§ 73. Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofes gelegen ist, in Wien jedoch dem Strafbezirksgericht Wien."

Artikel V

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr, 599/1988, wird wie folgt geändert

Der § 55 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Ist nach diesen Bestimmungen eine Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in den Fällen, in denen die Entscheidung dem Gerichtshof erster Instanz vorbehalten ist, das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig."

Artikel VI Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 275/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 51 Abs. 1 werden nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende Z 8 a und 8 b eingefügt

„8 a. Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz;

8 b. Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz)."

2. Im § 52 Abs. 1 wird die Wendung „gehören die Streitigkeiten aus den im § 51 Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Geschäften und Rechtsverhältnissen," durch die Wendung „gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten," ersetzt.

3. Im § 83 c Abs. 1 wird das Zitat „§ 51 Abs. 2 Z 9 und 10" durch das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 8 b und Abs. 2 Z 9 und 10" ersetzt.

Artikel VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Der Art. VI ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht angebracht werden.

(3) Der Art. II Z 4 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Rekurs nach dem 31. Dezember 1992 liegt.

§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1992 nicht anzuwenden; dies gilt — vorbehaltlich des Abs. 4 — auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren — etwa auch infolge einer

Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage — vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(2) Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Z 3 des Art. I in Verbindung mit den Z 1, 2 und 6 des Art. I sowie die Art. II Z 1 und 2 und Art. III auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem § 69 Abs. 2 EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.

(3) Die Z 1, 2 und 6. des Art. I gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1993 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Z 1, 2 und 6 des Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.

(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 1, 2, 4 und 6.

(5) Der Art. V ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen.

§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →