756. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 605/1987 wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
1. Das Bundeskanzleramt
für die Personalverwaltung,
für die Vollziehung des Bezügegesetzes und
der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
für die Haushaltsführung,
für die Dokumentation der Ministerratsprotokolle,
für die Förderungsverwaltung,
für die Förderung von Presse, Publizistik
sowie von politischen Parteien und deren
politischer Bildungsarbeit,
für das Informationssystem über die im Bundesbereich
eingesetzte Hard- und Software,
für die Korrespondenzverwaltung,
für das Kanzleiinformationssystem,
für das zentrale Informationssystem über das
österreichische Krankenanstaltenwesen,
für die zentrale Evidenz der Ärzte,
für die Befundevidenz,
für die zentrale Suchtgiftevidenz und -auskunft,
für das pharmazeutische Informationssystem,
für die Diagnosenerfassung,
für die Lebensmittelimportkontrolle,
2. der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung,
für die Haushaltsführung und
für die Entscheidungsdokumentation;
3. der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung,
für die Haushaltsführung
und für die Entscheidungsdokumentation;
4. das Österreichische Statistische Zentralamt
für die Personalverwaltung, für die Haushaltsführung,
für die Aufgaben der Bundesstatistik
und die Korrespondenzverwaltung;
5. das Datenverarbeitungsregister für die Führung
des Datenverarbeitungsregisters;
6. das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei
für die Personalverwaltung;
7. die Verwaltungsakademie des Bundes für die
Haushaltsführung und die Kursverwaltung;
8. das Österreichische Staatsarchiv für die
Archivverwaltung;
9. die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen
Untersuchungsanstalten Klagenfurt
und Linz für die Befundevidenz und die
Korrespondenzverwaltung;
10. die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen für die Befundevidenz
und die Korrespondenzverwaltung;
11. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
und -forschung für die Befundevidenz
und die Korrespondenzverwaltung;
12. die Bundesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen Innsbruck für die Befundevidenz
und die Korrespondenzverwaltung;
13. die Bundesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen Linz für die Befundevidenz
und die Gebührenverwaltung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Auftraggeber können
als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen
werden.
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die
Ausbildung und die Planstellenbewirtschaf-
tung sowie Vollziehung des Bundesministeriengesetzes
1986;
2. Vollziehung des Bezügegesetzes und die
Vollziehung der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Vorbereitung der
Akte des Bundeskanzlers für die Bezüge und
Pensionen der obersten Organe des Bundes
und der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
3. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes
sowie des Bundesministeriengesetzes
1986;
4. Dokumentation der Ministerratsprotokolle
die Vollziehung des Bundesministeriengesetzes
1986;
5. Förderungsverwaltung: Koordination der
bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen
einschließlich der
zusammenfassenden Behandlung der Angelegenheiten
der Strukturpolitik in Vollziehung
des Bundesministeriengesetzes 1986;
6. Förderung von Presse, Publizistik sowie von
politischen Parteien und deren politischer
Bildungsarbeit: Förderung politischer Bildungsarbeit
und Publizistik in Vollziehung
des Bundesgesetzes über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984;
Förderung der politischen Parteien in Vollziehung
des Parteiengesetzes 1975 und Förderung
der österreichischen Tages- und
Wochenzeitungen in Vollziehung des Presseförderungsgesetzes
1985;
7. Das Informationssystem über die im Bundesbereich
eingesetzte Hard- und Software
Vollziehung des Bundesministeriengesetzes
1986;
8. Korrespondenzverwaltung: Vollziehung des
Bundesministeriengesetzes 1986;
9. Kanzleiinformationssystem: Vollziehung des
Bundesministeriengesetzes 1986;
10. Entscheidungsdokumentation des Verfassungsgerichtshofes
Erstellung, Sammlung
und Evidenthaltung von Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes in Vollziehung des
Verfassungsgerichtshofgesetzes;
11. Zentrales Informationssystem über das österreichische
Krankenanstaltenwesen: Evidenthaltung
und Auswertung von Daten betreffend
die Leistungsstatistik der österreichischen
Krankenanstalten und die Führung
des österreichischen Krankenanstaltenkatasters
in Vollziehung des Krankenanstaltengesetzes
und des Bundesministeriengesetzes
1986;
12. Entscheidungsdokumentation des Verwaltungsgerichtshofes
Sammlung und Evidenthaltung
von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes
in Vollziehung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes;
13. Die Aufgaben der Bundesstatistik: die Vollziehung
des Bundesstatistikgesetzes 1965,
des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes,
des LFBIS-Gesetzes, des Kraftfahrgesetzes
1967, des Güterbeförderungsgesetzes,
des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes, des
Krebsstatistikgesetzes, des Arbeitsstättenzählungsgesetzes,
und des Handelsstatistischen
Gesetzes 1987;
14. Führung des Datenverarbeitungsregisters
Vollziehung des Datenschutzgesetzes;
15. Kursverwaltung: Vollziehung des Verwaltungsakademiegesetzes;
16. Archivverwaltung: Verwaltung und Erschließung
von Archivbeständen in Vollziehung
des Bundesministeriengesetzes 1986;
17. Zentrale Evidenz der Ärzte: Evidenthaltung
der in Österreich zur Ausübung des ärztlichen
Berufs berechtigten Personen in Vollziehung
des Reichssanitätsgesetzes und des
Bundesministeriengesetzes 1986;
18. Befundevidenz: Erstellung und Evidenthaltung
von Befunden und Gutachten im Rahmen
der Vollziehung von Rechtsvorschriften
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
zur Gesundheitsvorsorge sowie auf dem
Gebiet des Arzneimittelwesens, der Lebensmittel-
und Chemikalienkontrolle, des Strahlenschutzes
und des Veterinärwesens;
19. Zentrale Suchtgiftevidenz und -auskunftstelle
Evidenz von Suchtgiftfällen sowie
Erteilung von Auskünften nach dem Suchtgiftgesetz
und sonstigen suchtgiftrechtlichen
Vorschriften;
20. Pharmazeutisches Informationssystem: Evidenthaltung
von Daten und Informationen
im Rahmen der Vollziehung arzneimittelrechtlicher
Vorschriften;
21. Diagnosenerfassung: Evidenthaltung von
Entlassungsdiagnosen in Vollziehung des
Krankenanstaltengesetzes;
22. Gebührenverwaltung: Vollziehung des
Bangseuchen-Gesetzes und des Rinderleukosegesetzes;
23. Lebensmittelimportkontrolle: Vollziehung
des Lebensmittelgesetzes;
24. Giftevidenz: Evidenthaltung von Daten für
die Giftliste in Vollziehung des Chemikaliengesetzes.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder
Dienstleister haben für die Organisationseinheiten
ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,
die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen
schriftlich anzuordnen, den jeweiligen
technischen und organisatorischen Änderungen
umgehend anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für
die zu verwendenden Datenarten entsprechend
dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen
festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben
sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.
(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die
Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in
denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,
ändert, kontrolliert und entzieht.
(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten abgestufte
Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen
vergibt, ändert, kontrolliert und
entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten
vorzusehen. Der Zugriff auf das
Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware
ist darüber hinaus durch geeignete
Maßnahmen zu sichern.
(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die
Verarbeitung notwendigen Daten und Programme
einschließlich der dazugehörigen Dokumentation
außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren
hat.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines
Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist
über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz,
dieser Verordnung und den innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften, insbesondere über die
von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften
nachweislich zu belehren und von deren Änderungen
umgehend und nachweislich in Kenntnis zu
setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im
Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser
die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten
und die Betroffenenkreise enthalten sind.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ist dann als wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die
gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden
Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits-
und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht
zuzumuten sind.
(3) Werden vom Betroffenen Daten ermittelt, so
ist für den Fall, daß keine gesetzliche Verpflichtung
zur Offenlegung besteht, auf die Freiwilligkeit
einer Mitwirkung hinzuweisen.
(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit
der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen
kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche
gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene
Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit
freizugeben.
(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach
Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden
Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu
gewähren.; Die Daten und Programme sind vor
Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen
unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtung
oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist
sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über
die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen
kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene
Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen
Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet
werden.
(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden.
(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder
sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber
zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für die Übermittlung von Daten liegt dann
vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und
der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,
die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger
der Daten festgelegt sind.
(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber
bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,
eines schriftlichen Auftrages des zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden. Im Auftrag ist. anzugeben,
auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist. Die durchgeführte Übermittlung
ist außer im Fall ihrer Registrierung. (§ 7
Abs. 4 DSG) so zu dokumentieren, daß Auskunft
gemäß § 11 DSG erteilt werden kann.
(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann
als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis
zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner
Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen
abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung
liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden
Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und der Betroffene
in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck
informiert wird. Der Betroffene ist
nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen
Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im
Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen
Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,
sicher aufbewahrt oder vernichtet werden.
§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,
wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.
Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen
Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei
denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen
oder nicht zumutbar sind.
(2) Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32
Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell bestimmten
Personenkreis zugänglich gemacht wurden.
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können
unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen
Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die
beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters
zu untersagen, wenn öffentliche Interessen
dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte
schutzwürdige Interessen von Betroffenen
gefährdet sind.
(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission
die Auffassung mitgeteilt, daß
der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber
entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
zu entsprechen oder die begründete
Entscheidung über die abweichende Vorgangsweise
zu dokumentieren.
Auskunftsrecht
§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt
oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren
liegt vor, wenn
1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des
§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer
er Betroffener sein kann; oder
2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen
oder die Beschreibung von Lebensumständen
glaubhaft gemacht wird, daß Daten
des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich
in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten
sind.
(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren
im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nicht ausreichend
mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich
aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.
(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen
Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
gering ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt,
sofern ein dem § 11 entsprechendes Auskunftsersuchen
gestellt wurde, mit dem Einlangen des
Kostenersatzes zu laufen.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung
zuständigen Organs richtiggestellt oder
gelöscht werden.
Angabe der Registernummer
§ 14. Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlungen von Daten
und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem
Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen
und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer
auf den Begleitpapieren oder auf den
Datenträgern anzugeben.
Außerkrafttreten
§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundeskanzlers zur
Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes, BGBl.
Nr. 293/1980, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 473/1982 außer Kraft.