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756_1988 AT

756. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 756. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 605/1987 wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber

und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Auftraggeber und Aufgabengebiete

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

1. Das Bundeskanzleramt

für die Personalverwaltung,

für die Vollziehung des Bezügegesetzes und

der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

für die Haushaltsführung,

für die Dokumentation der Ministerratsprotokolle,

für die Förderungsverwaltung,

für die Förderung von Presse, Publizistik

sowie von politischen Parteien und deren

politischer Bildungsarbeit,

für das Informationssystem über die im Bundesbereich

eingesetzte Hard- und Software,

für die Korrespondenzverwaltung,

für das Kanzleiinformationssystem,

für das zentrale Informationssystem über das

österreichische Krankenanstaltenwesen,

für die zentrale Evidenz der Ärzte,

für die Befundevidenz,

für die zentrale Suchtgiftevidenz und -auskunft,

für das pharmazeutische Informationssystem,

für die Diagnosenerfassung,

für die Lebensmittelimportkontrolle,

2. der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung,

für die Haushaltsführung und

für die Entscheidungsdokumentation;

3. der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung,

für die Haushaltsführung

und für die Entscheidungsdokumentation;

4. das Österreichische Statistische Zentralamt

für die Personalverwaltung, für die Haushaltsführung,

für die Aufgaben der Bundesstatistik

und die Korrespondenzverwaltung;

5. das Datenverarbeitungsregister für die Führung

des Datenverarbeitungsregisters;

6. das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei

für die Personalverwaltung;

7. die Verwaltungsakademie des Bundes für die

Haushaltsführung und die Kursverwaltung;

8. das Österreichische Staatsarchiv für die

Archivverwaltung;

9. die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen

Untersuchungsanstalten Klagenfurt

und Linz für die Befundevidenz und die

Korrespondenzverwaltung;

10. die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen für die Befundevidenz

und die Korrespondenzverwaltung;

11. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

und -forschung für die Befundevidenz

und die Korrespondenzverwaltung;

12. die Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen Innsbruck für die Befundevidenz

und die Korrespondenzverwaltung;

13. die Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen Linz für die Befundevidenz

und die Gebührenverwaltung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Auftraggeber können

als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen

werden.

§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete

bedeuten

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes

für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich

der Rechtsvorschriften über die

Ausbildung und die Planstellenbewirtschaf-

tung sowie Vollziehung des Bundesministeriengesetzes

1986;

2. Vollziehung des Bezügegesetzes und die

Vollziehung der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Vorbereitung der

Akte des Bundeskanzlers für die Bezüge und

Pensionen der obersten Organe des Bundes

und der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;

3. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes

sowie des Bundesministeriengesetzes

1986;

4. Dokumentation der Ministerratsprotokolle

die Vollziehung des Bundesministeriengesetzes

1986;

5. Förderungsverwaltung: Koordination der

bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen

einschließlich der

zusammenfassenden Behandlung der Angelegenheiten

der Strukturpolitik in Vollziehung

des Bundesministeriengesetzes 1986;

6. Förderung von Presse, Publizistik sowie von

politischen Parteien und deren politischer

Bildungsarbeit: Förderung politischer Bildungsarbeit

und Publizistik in Vollziehung

des Bundesgesetzes über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik 1984;

Förderung der politischen Parteien in Vollziehung

des Parteiengesetzes 1975 und Förderung

der österreichischen Tages- und

Wochenzeitungen in Vollziehung des Presseförderungsgesetzes

1985;

7. Das Informationssystem über die im Bundesbereich

eingesetzte Hard- und Software

Vollziehung des Bundesministeriengesetzes

1986;

8. Korrespondenzverwaltung: Vollziehung des

Bundesministeriengesetzes 1986;

9. Kanzleiinformationssystem: Vollziehung des

Bundesministeriengesetzes 1986;

10. Entscheidungsdokumentation des Verfassungsgerichtshofes

Erstellung, Sammlung

und Evidenthaltung von Entscheidungen des

Verfassungsgerichtshofes in Vollziehung des

Verfassungsgerichtshofgesetzes;

11. Zentrales Informationssystem über das österreichische

Krankenanstaltenwesen: Evidenthaltung

und Auswertung von Daten betreffend

die Leistungsstatistik der österreichischen

Krankenanstalten und die Führung

des österreichischen Krankenanstaltenkatasters

in Vollziehung des Krankenanstaltengesetzes

und des Bundesministeriengesetzes

1986;

12. Entscheidungsdokumentation des Verwaltungsgerichtshofes

Sammlung und Evidenthaltung

von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes

in Vollziehung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes;

13. Die Aufgaben der Bundesstatistik: die Vollziehung

des Bundesstatistikgesetzes 1965,

des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes,

des LFBIS-Gesetzes, des Kraftfahrgesetzes

1967, des Güterbeförderungsgesetzes,

des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes, des

Krebsstatistikgesetzes, des Arbeitsstättenzählungsgesetzes,

und des Handelsstatistischen

Gesetzes 1987;

14. Führung des Datenverarbeitungsregisters

Vollziehung des Datenschutzgesetzes;

15. Kursverwaltung: Vollziehung des Verwaltungsakademiegesetzes;

16. Archivverwaltung: Verwaltung und Erschließung

von Archivbeständen in Vollziehung

des Bundesministeriengesetzes 1986;

17. Zentrale Evidenz der Ärzte: Evidenthaltung

der in Österreich zur Ausübung des ärztlichen

Berufs berechtigten Personen in Vollziehung

des Reichssanitätsgesetzes und des

Bundesministeriengesetzes 1986;

18. Befundevidenz: Erstellung und Evidenthaltung

von Befunden und Gutachten im Rahmen

der Vollziehung von Rechtsvorschriften

zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,

zur Gesundheitsvorsorge sowie auf dem

Gebiet des Arzneimittelwesens, der Lebensmittel-

und Chemikalienkontrolle, des Strahlenschutzes

und des Veterinärwesens;

19. Zentrale Suchtgiftevidenz und -auskunftstelle

Evidenz von Suchtgiftfällen sowie

Erteilung von Auskünften nach dem Suchtgiftgesetz

und sonstigen suchtgiftrechtlichen

Vorschriften;

20. Pharmazeutisches Informationssystem: Evidenthaltung

von Daten und Informationen

im Rahmen der Vollziehung arzneimittelrechtlicher

Vorschriften;

21. Diagnosenerfassung: Evidenthaltung von

Entlassungsdiagnosen in Vollziehung des

Krankenanstaltengesetzes;

22. Gebührenverwaltung: Vollziehung des

Bangseuchen-Gesetzes und des Rinderleukosegesetzes;

23. Lebensmittelimportkontrolle: Vollziehung

des Lebensmittelgesetzes;

24. Giftevidenz: Evidenthaltung von Daten für

die Giftliste in Vollziehung des Chemikaliengesetzes.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder

Dienstleister haben für die Organisationseinheiten

ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,

die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen

schriftlich anzuordnen, den jeweiligen

technischen und organisatorischen Änderungen

umgehend anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für

die zu verwendenden Datenarten entsprechend

dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen

festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben

sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.

(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die

Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in

denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,

ändert, kontrolliert und entzieht.

(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten abgestufte

Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen

vergibt, ändert, kontrolliert und

entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten

vorzusehen. Der Zugriff auf das

Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware

ist darüber hinaus durch geeignete

Maßnahmen zu sichern.

(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die

Verarbeitung notwendigen Daten und Programme

einschließlich der dazugehörigen Dokumentation

außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren

hat.

(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines

Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist

über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz,

dieser Verordnung und den innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften, insbesondere über die

von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften

nachweislich zu belehren und von deren Änderungen

umgehend und nachweislich in Kenntnis zu

setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im

Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser

die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten

und die Betroffenenkreise enthalten sind.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ist dann als wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben

zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die

gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden

Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits-

und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht

zuzumuten sind.

(3) Werden vom Betroffenen Daten ermittelt, so

ist für den Fall, daß keine gesetzliche Verpflichtung

zur Offenlegung besteht, auf die Freiwilligkeit

einer Mitwirkung hinzuweisen.

(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit

der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen

kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche

gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene

Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung

die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden.

§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von

der durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit

freizugeben.

(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach

Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden

Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu

gewähren.; Die Daten und Programme sind vor

Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen

unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber

mit Hilfe derselben technischen Einrichtung

oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist

sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über

die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen

kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene

Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen

Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet

werden.

(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder

sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende

Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber

zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für die Übermittlung von Daten liegt dann

vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und

der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,

die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger

der Daten festgelegt sind.

(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber

bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,

eines schriftlichen Auftrages des zuständigen

Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag

erteilt werden. Im Auftrag ist. anzugeben,

auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die

Übermittlung zulässig ist. Die durchgeführte Übermittlung

ist außer im Fall ihrer Registrierung. (§ 7

Abs. 4 DSG) so zu dokumentieren, daß Auskunft

gemäß § 11 DSG erteilt werden kann.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann

als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis

zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner

Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen

abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung

liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden

Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und der Betroffene

in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck

informiert wird. Der Betroffene ist

nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen

Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.

(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im

Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen

Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,

sicher aufbewahrt oder vernichtet werden.

§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von

Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,

wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.

Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen

Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben

übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu

übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen

Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei

denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,

das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen

oder nicht zumutbar sind.

(2) Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32

Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell bestimmten

Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Grundsätze für die Überlassung von Daten

§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können

unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen

Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die

beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters

zu untersagen, wenn öffentliche Interessen

dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte

schutzwürdige Interessen von Betroffenen

gefährdet sind.

(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission

die Auffassung mitgeteilt, daß

der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber

entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission

zu entsprechen oder die begründete

Entscheidung über die abweichende Vorgangsweise

zu dokumentieren.

Auskunftsrecht

§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf

nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt

oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren

liegt vor, wenn

1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des

§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer

er Betroffener sein kann; oder

2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen

oder die Beschreibung von Lebensumständen

glaubhaft gemacht wird, daß Daten

des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich

in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten

sind.

(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren

im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nicht ausreichend

mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich

aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.

(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen

Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

gering ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt,

sofern ein dem § 11 entsprechendes Auskunftsersuchen

gestellt wurde, mit dem Einlangen des

Kostenersatzes zu laufen.

Richtigstellung und Löschung

§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich

zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung

zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 14. Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlungen von Daten

und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem

Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen

und Mitteilungen an den Betroffenen mittels

maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer

auf den Begleitpapieren oder auf den

Datenträgern anzugeben.

Außerkrafttreten

§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundeskanzlers zur

Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes, BGBl.

Nr. 293/1980, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 473/1982 außer Kraft.

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