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756_1974 AT

756. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 756. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Türkischen Republik

In ihrer Eigenschaft als Vertragschließende

Teile des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs

zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber

hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens und seines Anhanges

bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts

anderes ergibt, der Ausdruck

(a) „Konvention" das Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt, das am

7. Dezember 1944 zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde;

(b) „Luftfahrtbehörden" im Falle der

Republik Österreich das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen oder jede andere Behörde,

die gesetzlich dazu ermächtigt ist,

die derzeit vom genannten Ministerium

ausgeübten Funktionen zu erfüllen, und

im Falle der Türkischen Republik das Ministerium

für Verkehr und jede Person oder

Stelle, die ermächtigt ist, vom genannten

Ministerium ausgeübte Funktionen zu erfüllen;

(c) „Namhaftgemachtes Fluglinienunternehmen",

ein Flug-

linienunternehmen, das gemäß Artikel 3

dieses Abkommens namhaft gemacht und

zugelassen wurde;

und hat der Ausdruck

(d) „Hoheitsgebiet" die in Artikel 2

der Konvention festgelegte Bedeutung;

und haben die Ausdrücke

(e) „Fluglinie", „Internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „Nichtgewerbliche

Landung" die in Artikel 96 der

Konvention festgelegte Bedeutung.

ARTIKEL 2

Flugverkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im

Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken

planmäßige internationale Fluglinien zu

errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden

im folgenden „vereinbarte Fluglinien"

bzw. „festgelegte Flugstrecken"

genannt. Die von jedem Vertragschließenden

Teil namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

genießen beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende

Rechte

(a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

(b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche

Landungen durchzuführen; und

(c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese

Fluglinie im Anhang dieses Abkommens

festgelegten Punkten Landungen durchzuführen,

um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

und aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses

Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles das

Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht

oder Post, die für. einen anderen Punkt im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung

aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der

andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der

Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses

Artikels dem oder den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden

Teiles können von einem vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, den Anforderungen der

Gesetze und Vorschriften zu entsprechen, die

normaler- und billigerweise von diesen Behörden

auf den Betrieb von internationalen Fluglinien

angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels

genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern

oder dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten

Rechte die für erforderlich erachteten Bedingungen

aufzuerlegen, wenn dem genannten

Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem das Fluglinienunternehmen

namhaftmachenden Vertragschließenden Teil

oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.

5. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

namhaftgemachtes und zugelassenes

Fluglinienunternehmen kann den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif

für diese Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 4

Widerruf und Aufhebung

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder

einem vom anderen Vertragschließenden Teil

namhaftgemachten Fluglinienunternehmen die

Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechte zu untersagen, oder bei der

Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen,

die er für notwendig erachtet

(a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem das Fluglinienunternehmen

namhaftmachenden Vertragschließenden

Teil oder bei den Staatsangehörigen

dieses Vertragschließenden Teiles liegen;

oder

(b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften

des Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen; oder

(c) wenn das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den in diesem Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige

Untersagung oder Auferlegung von in Absatz (1)

dieses Artikels genannten Bedingungen nicht

erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

und Vorschriften zu verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt.

ARTIKEL 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile

auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-

und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak),

die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden,

sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,

Untersuchungsgebühren und anderen Gebühren

oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung

und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord

des Luftfahrzeuges verbleiben oder während

jenes Teiles des Fluges verbraucht werden, der

über dieses Hoheitsgebiet führt.

2. Ebenfalls befreit von diesen Gebühren und

Abgaben, ausgenommen von den für Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelten sind

(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles innerhalb der

von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden

Teiles festgesetzten Grenzen

aufgenommen werden und für den

Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges

des anderen Vertragschließenden

Teiles bestimmt sind;

(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung

oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt

werden, die von den namhaftgemachten

Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles im internationalen

Fluglinienverkehr verwendet

werden;

(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat

für Luftfahrzeuge, welche von den namhaftgemachten

Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles im

internationalen Flugverkehr betrieben werden,

bestimmt sind, selbst, wenn diese

Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet

werden, der über das Hoheitsgebiet des

Vertragschließenden Teiles, in dem sie an

Bord genommen werden, führt.

Es kann verlangt werden, daß die in Absatz (a),

(b) und (c) angeführten Waren unter Zollaufsicht

oder Kontrolle bleiben.

ARTIKEL 6

Aufbewahrung von Bordausrüstung und -Vorräten

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und

Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge

eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In

diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr

oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter die Aufsicht der

genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 7

Direkter Transitverkehr

Passagiere, die sich auf der Durchreise durch

das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten

Kontrolle. Gepäck und Fracht im

direkten Transitverkehr sind von Zöllen und

anderen ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 8

Kapazitätsregelungen

1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile ist in gerechter und

gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten

zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die

der letztere auf der gleichen Strecke oder einem

Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu

beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaftgemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,

müssen in engem Verhältnis zu der Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten

Flugstrecken stehen und es muß ihre Hauptaufgabe

sein, bei einem angemessenen Ladefaktor ein

Beförderungsangebot bereitzustellen, das der jeweiligen

und normalerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage

von Fluggästen, Fracht und Post

von oder nach dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen

namhaftmachenden Vertragschließenden

Teiles entspricht. Die Vertragschließenden

Teile haben das Vorrecht auf Beförderung

von Verkehr zwischen ihren beiden

Hoheitsgebieten.

4. Das Recht des namhaftgemachten Fluglinienunternehmens

jedes Vertragschließenden Teiles,

Verkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles und Punkten

im Hoheitsgebiet von dritten Staaten auf den

festgelegten Flugstrecken zu befördern, ist nach

den allgemeinen Grundsätzen auszuüben, daß

sich die Kapazität richtet nach

a) der Verkehrsnachfrage in und aus dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen

durchflogenen Gebiet,

unter Berücksichtigung anderer Fluglinien,

die von Fluglinienunternehmen der dieses

Gebiet umfassenden Staaten errichtet wurden;

und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Die gemäß diesem Absatz zu gewährenden Vorrechte

werden endgültig von den zuständigen

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile

festgesetzt.

5. Das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat seinen

Flugplan einschließlich der Art des Gerätes den

Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles spätestens 30 Tage vor Aufnahme des

Flugverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken

zur Bewilligung vorzulegen.

6. Bevor das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles den

Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles die Flugpläne vorlegt, haben sich die

betreffenden Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile untereinander über das

bereitzustellende Beförderungsangebot und die

Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die

betreffenden Flugpläne zu einigen. Die Luftfahrtbehörden,

die diese Flugpläne erhalten, können sie

genehmigen oder nicht genehmigen oder Abänderungen

derselben vorschlagen. Falls zwischen den

betreffenden Fluglinienunternehmen keine Einigung

erzielt wird, haben die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile gemäß den Bestimmungen

des Artikels 11 Absatz (1) vorzugehen.

Die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles

auf den festgelegten Flugstrecken zu betreibenden

Fluglinien dürfen auf keinen Fall in Betrieb

genommen oder abgeändert werden, bevor die

Genehmigung der Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles vorliegt.

ARTIKEL 9

Tarife

1. Die von den Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren einschließlich

Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen.

2. Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten

Tarife sind wenn möglich von den betreffenden

namhaftgemachten Fluglinienunternehmen beider

Vertragschließenden Teile nach Beratung mit;

anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze

Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu

vereinbaren und diese Vereinbarung ist wenn

möglich durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes zutreffen.

3. Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile spätestens

30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens zur Genehmigung

vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese

Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

keine Einigung über einen dieser

Tarife erzielen oder kann aus einem anderen

Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des;

Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden

oder gibt ein Vertragschließender Teil dem

anderen Vertragschließenden Teil innerhalb der

ersten 15 Tage des in Absatz (3) dieses Artikels

genannten Zeitraumes von 30 Tagen seine Unzufriedenheit

mit einem gemäß den Bestimmungen

des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten

Tarif bekannt, so haben die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile zu versuchen,

den Tarif einvernehmlich festzulegen.

5. Können sich die Luftfahrtbehörden über

die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses

Artikels vorgelegten Tarifs und über die Festlegung

eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen,

ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den

Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens

beizulegen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

(3) dieses Artikels darf ein Tarif, der von.

den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft treten.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses.;

Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in

Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt sind.

ARTIKEL 10

Finanzrechtliche Bestimmungen

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,

gemäß seinen nationalen Devisenvorschriften die

Überweisung des Überschusses der Einnahmen

über die Ausgaben, welcher auf seinem Hoheitsgebiet

bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck,

Post und Fracht durch das namhaftgemachte

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles erzielt wird, zum offiziellen Umrechnungskurs

zu gewähren. Wenn der Zahlungsverkehr

zwischen den Vertragschließenden Teilen

durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, findet

dieses Abkommen Anwendung.

ARTIKEL 11

Beratungen und Statistiken

1. Im Sinne enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung

und zufriedenstellende Beachtung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seines Anhanges

zu gewährleisten.

2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles auf

deren Ersuchen periodische oder andere statistische

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die

billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der

Kapazität verlangt werden können, welche von

den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten

Fluglinien bereitgestellt wird. Diese

Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die

notwendig sind, um die Höhe des Verkehrsaufkommens,

welches von diesen Fluglinienunternehmen

auf den vereinbarten Fluglinien befördert

wird, zu bestimmen.

ARTIKEL 12

Abänderungen

1. Wenn einer der beiden Vertragschließenden

Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung

des vorliegenden Abkommens zu ändern,

kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden

Teil verlangen; diese Beratungen

müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen

nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.

2. Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme

solcher, die den Anhang betreffen, treten

in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.

3. Änderungen des Anhanges können zwischen

den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile vereinbart werden. Diese

Änderungen treten nach Bewilligung gemäß den

innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen

jedes Vertragschließenden Teiles am Tage

des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 13

Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen

Dieses Abkommen und sein Anhang werden

in der Weise abgeändert, daß sie jedem multilateralen

Übereinkommen, welches für beide Vertragschließenden

Teile verbindlich ist, entsprechen.

ARTIKEL 14

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß

bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu übersenden. In einem solchen Fall läuft

das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt

des Erhaltes der Mitteilung durch den anderen

Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung

nicht durch Vereinbarung vor Ablauf dieses

Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden

Teil erfolgt, gilt die Mitteilung

als 14 Tage nach dem Erhalt der Mitteilung durch

die ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation)

als eingegangen.

ARTIKEL 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich

der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens

und seines Anhanges entsteht, werden

sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie

bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.

2. Wenn die Vertragschließenden Teile keine

Einigung im Verhandlungswege erzielen, können

sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu

unterbreiten, oder die Meinungsverschiedenheit

kann auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles

einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern

zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei einer

dieser Schiedsrichter von je einem Vertragschließenden

Teil namhaft gemacht wird, und der

Dritte von den beiden auf diese Weise namhaft

gemachten ernannt wird. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb

eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem

Zeitpunkt des Eingangs einer diplomatischen

Note eines Vertragschließenden Teiles beim anderen,

worin die Beilegung der Meinungsverschiedenheit

beantragt wird, zu bestellen, und der

dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren

Zeitraumes von 60 Tagen zu bestellen. Wenn

einer der Vertragschließenden Teile keinen

Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitrau-

mes ernennt, oder wenn der dritte Schiedsrichter

nicht während des festgelegten Zeitraumes bestellt

wird, kann der Präsident des Rates der

ICAO von jedem Vertragschließenden Teil ersucht

werden, einen oder erforderlichenfalls

mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem

Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger

eines dritten Staates zu sein und handelt

als Präsident des Schiedsgerichtes.

3. Die Vertragschließenden Teile haben in

Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen

Rechtsordnung ihr Möglichstes zu tun, um eine

Entscheidung oder einen Schiedsspruch des

Schiedsgerichtes in Kraft zu setzen.

4. Die Kosten des Schiedsgerichtes einschließlich

der Gebühren und der Aufwendungen der

Schiedsrichter sind von den Vertragschließenden

Teilen zu gleichen Anteilen zu tragen.

ARTIKEL 16

Registrierungen

Dieses Abkommen ist bei der ICAO zu registrieren.

ARTIKEL 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen und sein Anhang treten

nach Erfüllung der verfassungsmäßigen Erfordernisse

durch jeden Vertragschließenden Teil

am Tage des diplomatischen Notenwechsels in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten

Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu

gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 1967 in

zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Tončić m. p.

Für die Regierung der Türkischen Republik

Istinyeli m. p.

ANHANG

1. a) Das oder die von der Österreichischen

Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

Von Punkten in Österreich über Zwischenpunkte

nach Istanbul und/oder Ankara und nach

Punkten darüber hinaus.

b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten

dritter Länder aufgenommen oder für

diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen,

ist auf folgende Flugstrecke beschränkt

Punkte in Österreich nach Istanbul und/oder

Ankara und darüber hinaus nach Beirut, Teheran

und einen dritten Punkt unter der Voraussetzung,

daß der Verkehr zwischen Ankara und

Beirut von diesem Recht ausgenommen ist.

2. a) Das oder die von der Regierung der Türkischen

Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

Von Punkten in der Türkei über Zwischenpunkte

nach Wien und/oder einem zweiten Punkt

in Österreich und nach Punkten darüber hinaus.

b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten

dritter Länder aufgenommen oder für

diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen,

ist auf folgende Flugstrecken beschränkt

Punkte in der Türkei nach Wien und/oder

einem zweiten Punkt in Österreich und darüber

hinaus nach Frankfurt, Brüssel und Amsterdam.

3. Der in Absatz 1 (b) erwähnte dritte Punkt

und der in den Absätzen 2 (a) und (b) genannte

zweite Punkt sind von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile einvernehmlich

festzulegen.

4. Punkte auf jeder der vorgenannten Flugstrecken

können nach Wahl des betreffenden

namhaftgemachten Fluglinienunternehmens bei

einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden,

vorausgesetzt, daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt

im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen

namhaftmachenden Vertragschließenden

Teiles hat.

5. Die in Absatz 1 (b) und 2 (b) vereinbarten

Rechte können durch Einigung der Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile vorbehaltlich

der Bestimmungen dieses Abkommens

auf andere Punkte erweitert werden.

6. a) Das oder die von der Österreichischen

Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen

Istanbul und Ankara in beiden Richtungen keinen

internationalen Verkehr von Fluggästen,

Fracht und Post befördern, und zwar

— Verkehr, welcher in Istanbul oder Ankara

von einer anderen Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens

oder von einer Fluglinie

eines anderen Fluglinienunternehmens

abgesetzt wird,

— Verkehr, welcher in Istanbul (oder Ankara)

auf eine andere Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens

oder eine Fluglinie

eines anderen Fluglinienunternehmens übergeleitet

wird.

b) Das oder die von der Regierung der Türkischen

Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen

dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen

Wien und dem zweiten Punkt in Österreich in

beiden Richtungen keinen internationalen Verkehr

von Fluggästen, Fracht und Post befördern,

und zwar

— Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten

Punkt in Österreich von einer anderen

Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens

oder von einer Fluglinie eines anderen

Fluglinienunternehmens abgesetzt wird,

— Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten

Punkt in Österreich) auf eine andere

Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens

oder eine Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens

übergeleitet wird.

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