756. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Türkischen Republik
In ihrer Eigenschaft als Vertragschließende
Teile des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens und seines Anhanges
bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts
anderes ergibt, der Ausdruck
(a) „Konvention" das Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt, das am
7. Dezember 1944 zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde;
(b) „Luftfahrtbehörden" im Falle der
Republik Österreich das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen oder jede andere Behörde,
die gesetzlich dazu ermächtigt ist,
die derzeit vom genannten Ministerium
ausgeübten Funktionen zu erfüllen, und
im Falle der Türkischen Republik das Ministerium
für Verkehr und jede Person oder
Stelle, die ermächtigt ist, vom genannten
Ministerium ausgeübte Funktionen zu erfüllen;
(c) „Namhaftgemachtes Fluglinienunternehmen",
ein Flug-
linienunternehmen, das gemäß Artikel 3
dieses Abkommens namhaft gemacht und
zugelassen wurde;
und hat der Ausdruck
(d) „Hoheitsgebiet" die in Artikel 2
der Konvention festgelegte Bedeutung;
und haben die Ausdrücke
(e) „Fluglinie", „Internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „Nichtgewerbliche
Landung" die in Artikel 96 der
Konvention festgelegte Bedeutung.
ARTIKEL 2
Flugverkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im
Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken
planmäßige internationale Fluglinien zu
errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden
im folgenden „vereinbarte Fluglinien"
bzw. „festgelegte Flugstrecken"
genannt. Die von jedem Vertragschließenden
Teil namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
genießen beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende
Rechte
(a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
(b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche
Landungen durchzuführen; und
(c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese
Fluglinie im Anhang dieses Abkommens
festgelegten Punkten Landungen durchzuführen,
um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
und aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses
Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles das
Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht
oder Post, die für. einen anderen Punkt im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung
aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der
andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der
Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses
Artikels dem oder den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden
Teiles können von einem vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, den Anforderungen der
Gesetze und Vorschriften zu entsprechen, die
normaler- und billigerweise von diesen Behörden
auf den Betrieb von internationalen Fluglinien
angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern
oder dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten
Rechte die für erforderlich erachteten Bedingungen
aufzuerlegen, wenn dem genannten
Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem das Fluglinienunternehmen
namhaftmachenden Vertragschließenden Teil
oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.
5. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
namhaftgemachtes und zugelassenes
Fluglinienunternehmen kann den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif
für diese Fluglinie in Kraft ist.
ARTIKEL 4
Widerruf und Aufhebung
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder
einem vom anderen Vertragschließenden Teil
namhaftgemachten Fluglinienunternehmen die
Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte zu untersagen, oder bei der
Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen,
die er für notwendig erachtet
(a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem das Fluglinienunternehmen
namhaftmachenden Vertragschließenden
Teil oder bei den Staatsangehörigen
dieses Vertragschließenden Teiles liegen;
oder
(b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften
des Vertragschließenden Teiles, der diese
Rechte gewährt, zu befolgen; oder
(c) wenn das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den in diesem Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
2. Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige
Untersagung oder Auferlegung von in Absatz (1)
dieses Artikels genannten Bedingungen nicht
erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
und Vorschriften zu verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt.
ARTIKEL 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile
auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-
und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak),
die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden,
sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,
Untersuchungsgebühren und anderen Gebühren
oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord
des Luftfahrzeuges verbleiben oder während
jenes Teiles des Fluges verbraucht werden, der
über dieses Hoheitsgebiet führt.
2. Ebenfalls befreit von diesen Gebühren und
Abgaben, ausgenommen von den für Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelten sind
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles innerhalb der
von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden
Teiles festgesetzten Grenzen
aufgenommen werden und für den
Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges
des anderen Vertragschließenden
Teiles bestimmt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung
oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt
werden, die von den namhaftgemachten
Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles im internationalen
Fluglinienverkehr verwendet
werden;
(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat
für Luftfahrzeuge, welche von den namhaftgemachten
Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles im
internationalen Flugverkehr betrieben werden,
bestimmt sind, selbst, wenn diese
Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet
werden, der über das Hoheitsgebiet des
Vertragschließenden Teiles, in dem sie an
Bord genommen werden, führt.
Es kann verlangt werden, daß die in Absatz (a),
(b) und (c) angeführten Waren unter Zollaufsicht
oder Kontrolle bleiben.
ARTIKEL 6
Aufbewahrung von Bordausrüstung und -Vorräten
Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und
Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge
eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In
diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr
oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter die Aufsicht der
genannten Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 7
Direkter Transitverkehr
Passagiere, die sich auf der Durchreise durch
das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten
Kontrolle. Gepäck und Fracht im
direkten Transitverkehr sind von Zöllen und
anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 8
Kapazitätsregelungen
1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile ist in gerechter und
gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten
zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die
der letztere auf der gleichen Strecke oder einem
Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu
beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaftgemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,
müssen in engem Verhältnis zu der Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten
Flugstrecken stehen und es muß ihre Hauptaufgabe
sein, bei einem angemessenen Ladefaktor ein
Beförderungsangebot bereitzustellen, das der jeweiligen
und normalerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage
von Fluggästen, Fracht und Post
von oder nach dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen
namhaftmachenden Vertragschließenden
Teiles entspricht. Die Vertragschließenden
Teile haben das Vorrecht auf Beförderung
von Verkehr zwischen ihren beiden
Hoheitsgebieten.
4. Das Recht des namhaftgemachten Fluglinienunternehmens
jedes Vertragschließenden Teiles,
Verkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles und Punkten
im Hoheitsgebiet von dritten Staaten auf den
festgelegten Flugstrecken zu befördern, ist nach
den allgemeinen Grundsätzen auszuüben, daß
sich die Kapazität richtet nach
a) der Verkehrsnachfrage in und aus dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen
durchflogenen Gebiet,
unter Berücksichtigung anderer Fluglinien,
die von Fluglinienunternehmen der dieses
Gebiet umfassenden Staaten errichtet wurden;
und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
Die gemäß diesem Absatz zu gewährenden Vorrechte
werden endgültig von den zuständigen
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile
festgesetzt.
5. Das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat seinen
Flugplan einschließlich der Art des Gerätes den
Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles spätestens 30 Tage vor Aufnahme des
Flugverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken
zur Bewilligung vorzulegen.
6. Bevor das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles den
Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles die Flugpläne vorlegt, haben sich die
betreffenden Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile untereinander über das
bereitzustellende Beförderungsangebot und die
Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die
betreffenden Flugpläne zu einigen. Die Luftfahrtbehörden,
die diese Flugpläne erhalten, können sie
genehmigen oder nicht genehmigen oder Abänderungen
derselben vorschlagen. Falls zwischen den
betreffenden Fluglinienunternehmen keine Einigung
erzielt wird, haben die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile gemäß den Bestimmungen
des Artikels 11 Absatz (1) vorzugehen.
Die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles
auf den festgelegten Flugstrecken zu betreibenden
Fluglinien dürfen auf keinen Fall in Betrieb
genommen oder abgeändert werden, bevor die
Genehmigung der Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles vorliegt.
ARTIKEL 9
Tarife
1. Die von den Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife
müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren einschließlich
Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen.
2. Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Tarife sind wenn möglich von den betreffenden
namhaftgemachten Fluglinienunternehmen beider
Vertragschließenden Teile nach Beratung mit;
anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze
Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu
vereinbaren und diese Vereinbarung ist wenn
möglich durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes zutreffen.
3. Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile spätestens
30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese
Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
keine Einigung über einen dieser
Tarife erzielen oder kann aus einem anderen
Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des;
Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden
oder gibt ein Vertragschließender Teil dem
anderen Vertragschließenden Teil innerhalb der
ersten 15 Tage des in Absatz (3) dieses Artikels
genannten Zeitraumes von 30 Tagen seine Unzufriedenheit
mit einem gemäß den Bestimmungen
des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten
Tarif bekannt, so haben die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile zu versuchen,
den Tarif einvernehmlich festzulegen.
5. Können sich die Luftfahrtbehörden über
die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses
Artikels vorgelegten Tarifs und über die Festlegung
eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen,
ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den
Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens
beizulegen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
(3) dieses Artikels darf ein Tarif, der von.
den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft treten.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses.;
Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in
Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt sind.
ARTIKEL 10
Finanzrechtliche Bestimmungen
Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,
gemäß seinen nationalen Devisenvorschriften die
Überweisung des Überschusses der Einnahmen
über die Ausgaben, welcher auf seinem Hoheitsgebiet
bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck,
Post und Fracht durch das namhaftgemachte
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles erzielt wird, zum offiziellen Umrechnungskurs
zu gewähren. Wenn der Zahlungsverkehr
zwischen den Vertragschließenden Teilen
durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, findet
dieses Abkommen Anwendung.
ARTIKEL 11
Beratungen und Statistiken
1. Im Sinne enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung
und zufriedenstellende Beachtung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seines Anhanges
zu gewährleisten.
2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles auf
deren Ersuchen periodische oder andere statistische
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der
Kapazität verlangt werden können, welche von
den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten
Fluglinien bereitgestellt wird. Diese
Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die
notwendig sind, um die Höhe des Verkehrsaufkommens,
welches von diesen Fluglinienunternehmen
auf den vereinbarten Fluglinien befördert
wird, zu bestimmen.
ARTIKEL 12
Abänderungen
1. Wenn einer der beiden Vertragschließenden
Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung
des vorliegenden Abkommens zu ändern,
kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden
Teil verlangen; diese Beratungen
müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen
nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.
2. Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme
solcher, die den Anhang betreffen, treten
in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.
3. Änderungen des Anhanges können zwischen
den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile vereinbart werden. Diese
Änderungen treten nach Bewilligung gemäß den
innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen
jedes Vertragschließenden Teiles am Tage
des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
ARTIKEL 13
Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen
Dieses Abkommen und sein Anhang werden
in der Weise abgeändert, daß sie jedem multilateralen
Übereinkommen, welches für beide Vertragschließenden
Teile verbindlich ist, entsprechen.
ARTIKEL 14
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß
bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu übersenden. In einem solchen Fall läuft
das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt
des Erhaltes der Mitteilung durch den anderen
Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung
nicht durch Vereinbarung vor Ablauf dieses
Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden
Teil erfolgt, gilt die Mitteilung
als 14 Tage nach dem Erhalt der Mitteilung durch
die ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation)
als eingegangen.
ARTIKEL 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich
der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens
und seines Anhanges entsteht, werden
sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie
bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
2. Wenn die Vertragschließenden Teile keine
Einigung im Verhandlungswege erzielen, können
sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu
unterbreiten, oder die Meinungsverschiedenheit
kann auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles
einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern
zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei einer
dieser Schiedsrichter von je einem Vertragschließenden
Teil namhaft gemacht wird, und der
Dritte von den beiden auf diese Weise namhaft
gemachten ernannt wird. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb
eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem
Zeitpunkt des Eingangs einer diplomatischen
Note eines Vertragschließenden Teiles beim anderen,
worin die Beilegung der Meinungsverschiedenheit
beantragt wird, zu bestellen, und der
dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren
Zeitraumes von 60 Tagen zu bestellen. Wenn
einer der Vertragschließenden Teile keinen
Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitrau-
mes ernennt, oder wenn der dritte Schiedsrichter
nicht während des festgelegten Zeitraumes bestellt
wird, kann der Präsident des Rates der
ICAO von jedem Vertragschließenden Teil ersucht
werden, einen oder erforderlichenfalls
mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem
Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger
eines dritten Staates zu sein und handelt
als Präsident des Schiedsgerichtes.
3. Die Vertragschließenden Teile haben in
Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen
Rechtsordnung ihr Möglichstes zu tun, um eine
Entscheidung oder einen Schiedsspruch des
Schiedsgerichtes in Kraft zu setzen.
4. Die Kosten des Schiedsgerichtes einschließlich
der Gebühren und der Aufwendungen der
Schiedsrichter sind von den Vertragschließenden
Teilen zu gleichen Anteilen zu tragen.
ARTIKEL 16
Registrierungen
Dieses Abkommen ist bei der ICAO zu registrieren.
ARTIKEL 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen und sein Anhang treten
nach Erfüllung der verfassungsmäßigen Erfordernisse
durch jeden Vertragschließenden Teil
am Tage des diplomatischen Notenwechsels in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten
Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu
gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 1967 in
zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Tončić m. p.
Für die Regierung der Türkischen Republik
Istinyeli m. p.
ANHANG
1. a) Das oder die von der Österreichischen
Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
Von Punkten in Österreich über Zwischenpunkte
nach Istanbul und/oder Ankara und nach
Punkten darüber hinaus.
b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten
dritter Länder aufgenommen oder für
diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen,
ist auf folgende Flugstrecke beschränkt
Punkte in Österreich nach Istanbul und/oder
Ankara und darüber hinaus nach Beirut, Teheran
und einen dritten Punkt unter der Voraussetzung,
daß der Verkehr zwischen Ankara und
Beirut von diesem Recht ausgenommen ist.
2. a) Das oder die von der Regierung der Türkischen
Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
Von Punkten in der Türkei über Zwischenpunkte
nach Wien und/oder einem zweiten Punkt
in Österreich und nach Punkten darüber hinaus.
b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten
dritter Länder aufgenommen oder für
diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen,
ist auf folgende Flugstrecken beschränkt
Punkte in der Türkei nach Wien und/oder
einem zweiten Punkt in Österreich und darüber
hinaus nach Frankfurt, Brüssel und Amsterdam.
3. Der in Absatz 1 (b) erwähnte dritte Punkt
und der in den Absätzen 2 (a) und (b) genannte
zweite Punkt sind von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile einvernehmlich
festzulegen.
4. Punkte auf jeder der vorgenannten Flugstrecken
können nach Wahl des betreffenden
namhaftgemachten Fluglinienunternehmens bei
einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden,
vorausgesetzt, daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt
im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen
namhaftmachenden Vertragschließenden
Teiles hat.
5. Die in Absatz 1 (b) und 2 (b) vereinbarten
Rechte können durch Einigung der Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile vorbehaltlich
der Bestimmungen dieses Abkommens
auf andere Punkte erweitert werden.
6. a) Das oder die von der Österreichischen
Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen
Istanbul und Ankara in beiden Richtungen keinen
internationalen Verkehr von Fluggästen,
Fracht und Post befördern, und zwar
— Verkehr, welcher in Istanbul oder Ankara
von einer anderen Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens
oder von einer Fluglinie
eines anderen Fluglinienunternehmens
abgesetzt wird,
— Verkehr, welcher in Istanbul (oder Ankara)
auf eine andere Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens
oder eine Fluglinie
eines anderen Fluglinienunternehmens übergeleitet
wird.
b) Das oder die von der Regierung der Türkischen
Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen
dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen
Wien und dem zweiten Punkt in Österreich in
beiden Richtungen keinen internationalen Verkehr
von Fluggästen, Fracht und Post befördern,
und zwar
— Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten
Punkt in Österreich von einer anderen
Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens
oder von einer Fluglinie eines anderen
Fluglinienunternehmens abgesetzt wird,
— Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten
Punkt in Österreich) auf eine andere
Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens
oder eine Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens
übergeleitet wird.