755. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 209/1992, wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz lauten
„Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn
1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Leistungsanspruches 120000 S nicht übersteigt
oder
2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Witwen- oder
Witwerpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.“
2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 120000 S vermindert oder erhöht sich jeweils
dann in Schritten zu 5000 S, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend
dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem
1. Jänner 1997 den Betrag von 5000 S übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag
gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Der Bundesminister für Finanzen hat
den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der
Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.“
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 (Anlage 2 zu
§ 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung
des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten
I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte
der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vorangegangenen
60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.“
4. § 5 samt Überschrift lautet
„Begriffsbestimmungen
§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die
a) auf Grund
aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder
bb) § 1 Abs. 2 BPG
in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch
auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder
b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem
ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben
oder
c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit
andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988
beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten
seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;
2. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend
dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat
a) Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder
b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines
Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;
3. Nachschußpflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers
a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen
(§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen;
die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen
Deckungslücke zu erfolgen,
b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen.“
5. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben
werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der
Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu
informieren.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt
„Eigentümerbestimmungen
§ 6a. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt
zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung
schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse
derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten
werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor dem Bundesminister
für Finanzen schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß
Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 9 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen
nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen
eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.
(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe
einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten
Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.
(5) Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der
Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen die zur
Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Solche Maßnahmen sind insbesondere
1. Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 4 oder
2. Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 33 Abs. 6 Z 2 oder
3. die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens
der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,
a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
b) bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;
der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1
und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen
nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß
Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für
jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß
Abs. 3 nicht untersagt wird oder
2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Grund für die erfolgte Untersagung
nicht mehr besteht.
(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen
Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 9 Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung
der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich
beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihm
bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und
auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die
betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der
Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten
der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug
nicht statt.
(8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden.“
7. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen
Schilling zu betragen.“
8. § 8 Abs. 2 Z 7 entfällt.
9. § 8 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen
Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.“
10. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen
werden.“
11. § 9 lautet
„§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn
1. weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der
Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse
nicht gewährleisten;
2. die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
3. die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse
halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
4. die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
bestimmt ist;
5. das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur
freien Verfügung steht;
6. der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
7. die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen
Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster den Vorschriften
des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen;
9. bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6
GewO 1994 vorliegt;
10. gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur
Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
11. die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für
den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche
Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße
theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie
Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
a) überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende
Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
b) betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im
Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen
wird;
12. mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;
13. mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
14. die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung
einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den
gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
15. kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf
außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung
ausübt.“
12. § 10 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 6 Z 3 vorliegen.“
13. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch
zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine
Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen der Ansicht,
daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten,
so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter
Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“
14. In § 11 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt
„5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).“
15. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt
und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.“
16. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1000 Anwartschafts- und
Leistungsberechtigte geführt werden.“
17. Nach § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl
unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs-
und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.
(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte
Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch
zulässig, wenn
1. die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
eines Arbeitgebers geführt wird,
2. keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a
hinzukommen und
3. der Prüfaktuar bestätigt, daß in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der
Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen
als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange
nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in
Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.
(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn
1. bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs-
und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
geführt wird und
2. der Prüfaktuar bestätigt, daß dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin
als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist dem Bundesminister
für Finanzen unter Anschluß der Bestätigung des Prüfaktuars gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.“
18. § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß
Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.“
19. § 15 Abs. 3 Z 9 lautet
„9. die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10;“.
20. Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder
3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der
Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen
der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden
1. Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;
2. Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;
3. eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;
4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;
5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.
Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind
unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene
Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer
dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.“
21. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt
„§ 15a. (1) Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung
der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags-
und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5 Z 1 lit. a entspricht, wobei jedenfalls
1. sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden
sind und
2. keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß
aus der Pensionskasse bestehen darf.
(2) Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c einbezogen werden, so
1. hat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten
a) Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c,
wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-
Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers
nicht übersteigen darf;
b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte
gemäß § 5 Z 1 lit. a festgesetzt ist, zu entsprechen;
c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur
dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt
oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung
einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden
a) § 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;
b) § 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in
Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;
c) § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der
Funktion im Sinne des § 5 Z 1 lit. b oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses
gleichzusetzen;
d) § 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.“
22. § 17 lautet
„§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber und/oder durch die
Pensionskasse ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden
Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. Die Kündigung des Pensionskassenvertrages
kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfaßten Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung
oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, daß bei Kündigung des Pensionskassenvertrages
alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.
(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber und/oder die Pensionskasse
beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse
ausgesprochen werden.
(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf
besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum
nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse
zu übertragen.
(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag
festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung
zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers kann der Pensionskassenvertrag
jedoch anstelle dessen auch 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung
vorsehen.
(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten
nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat
zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten
zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.“
23. § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen
Ansprüche auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates
zusätzlich über die geleisteten Beiträge zu informieren, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahresstichtag
eingetreten sind; die Leistungsberechtigten sind bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu
informieren.“
24. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über den Abschluß eines
Pensionskassenvertrages und über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren.
Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren
Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.“
25. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben
und Parameter zu enthalten, insbesondere
1. Die Arten der angebotenen Leistungen;
2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der
Pensionskasse erheblich sind;
3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener
rechnungsmäßiger Überschuß);
4. die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;
5. die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen
Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
6. die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen;
diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;
7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2;
8. die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4.“
26. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch
den Prüfaktuar und der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan
nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht.
Die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen
nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.“
27. § 20 Abs. 5 entfällt.
28. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt
„Aktuar
§ 20a. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen
(Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen
Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied
des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
(2) Als Aktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht
tätig sein. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische
Durchführung der Pensionskassengeschäfte nicht wahrscheinlich erscheinen lassen.
Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
1. der Aktuar einen Tatbestand im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 erfüllt;
2. gegen den Aktuar eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
die das Strafverfahren beendet;
3. der Aktuar die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen theoretischen und praktischen versicherungsmathematischen
Kenntnisse nicht besitzt oder keine ausreichende Berufserfahrung
nachweisen kann.
(3) Hat nicht mindestens ein Aktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so hat die Pensionskasse
dem Bundesministerium für Finanzen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen. Zumindest ein Aktuar muß die deutsche Sprache beherrschen.
(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, der dies binnen eines Monats untersagen kann.
(5) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
auszuüben.“
29. § 21 lautet
„§ 21. (1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen
versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt
dem Aufsichtsrat.
(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen,
nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße
versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe
liegen insbesondere vor, wenn
1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen
erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;
2. der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar
bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet;
3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere
deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als
die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt,
die er selbst prüfen soll.
(3) Jede beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, der dies binnen eines Monats untersagen kann.
(4) Hat der Prüfaktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so hat er im Wege der Pensionskasse
dem Bundesministerium für Finanzen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen.
(5) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Bundesminister
für Finanzen der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier
Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist
§ 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(6) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen
1. ob der Geschäftsplan eingehalten wird,
2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,
3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken
zu schließen hat und
4. ob den Versicherungserfordernissen (§ 20 Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen
wurde.
(7) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen
Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle Aufklärungen
und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand
und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlußprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluß
des Geschäftsjahres, dem Bundesminister für Finanzen spätestens sechs Monate nach Abschluß
des Geschäftsjahres zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat Mindestgliederung und -inhalt des
Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche
Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht
oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlußfolgerungen
versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen
Betriebsräten zu übermitteln.
(9) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund
derer er
1. die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für nicht
mehr gewährleistet oder
2. Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes oder
b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
c) des § 5 BPG
für verletzt erachtet,
so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen dem Bundesministerium für Finanzen
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel,
so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Prüfaktuar
gesetzten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine
Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft
innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
(10) Der Bundesminister für Finanzen kann Mindestinhalt und Mindestgliederung des über die
Prüfung des Geschäftsplanes und der Änderungen des Geschäftsplanes zu erstellenden Berichtes durch
Verordnung festlegen, wenn dies im Sinne der Vergleichbarkeit, im Interesse der Funktionsfähigkeit der
Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.“
30. § 23 lautet
„§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind
mit folgenden Werten anzusetzen
1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt
ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem an der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs
anzusetzen;
3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
versprochen wird (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen
und fundierte Bankschuldverschreibungen), Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital
im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG, über Ergänzungskapital im Sinne
des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, über Genußrechte und über Optionsrechte und
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem
jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen;
4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2
InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;
5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen; die
Feststellung der Verkehrswerte ist mindestens alle drei Jahre durch geeignete Prüfer vorzunehmen;
insbesondere Auf- und Abwertungen sind zu begründen;
6. commercial papers sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vertrag kein liquider
Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der
Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.
(2) Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten
Vermögenswerte zum Abschlußstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem
Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn
diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände
selbst zu berücksichtigen.“
31. § 24 samt Überschrift lautet
„Schwankungsrückstellung – allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus
dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine
Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat
auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen
und hat in der durch § 24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.
(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigten (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder
Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig
1. Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
a) individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
b) individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,
c) global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder
d) global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn
es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht
des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt;
2. für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Z 1
a) bei unbeschränkter Nachschußpflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses
Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers,
b) für Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für
alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es
sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt,
c) für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte
und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt.
(3) Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Summe
der Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1 gemäß Anlage 2 zu § 30,
Formblatt A, bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag.
(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen, wobei er nicht weniger
als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag
betragen darf.
(5) Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß
§ 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis
(§ 24a Abs. 4) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und
entsprechend zuzuordnen.
(6) Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch
nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter
Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten
sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.“
32. § 24a samt Überschrift lautet
„Aufbau der Schwankungsrückstellung
§ 24a. (1) Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung
bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die
Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte
global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten
dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der
Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.
(2) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich
der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2
Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung
zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.)
abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen
(§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung
zu entnehmen.
(3) Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand
1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für
a) Leistungsberechtigte oder
b) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers
und
2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte, deren
Schwankungsrückstellung individuell geführt wird,
eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.
(4) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische
Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.
(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20
Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes
kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber
ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag
20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48
nicht übersteigt.
(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten
Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes
kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber
ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag
20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48
nicht übersteigt.
(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist
1. für Anwartschaftsberechtigte die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und
2. für Leistungsberechtigte der 5 vH des zugeordneten Vermögens übersteigende Teil der negativen
Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
Abweichend von Z 1 kann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. d
auch für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.“
33. § 25 lautet
„§ 25. (1) Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen
1. Forderungsrechte
a) Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Kassenobligationen und commercial papers;
b) Kredite und Ausleihungen
aa) an den Bund oder an die Länder;
bb) mit Haftung des Bundes oder eines Landes für die Verzinsung und Rückzahlung;
cc) mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von § 2 Z 20 lit. a und b BWG für
Verzinsung und Rückzahlung;
dd) Hypothekardarlehen;
ee) an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;
c) Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen
an Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. a. und b BWG und Barreserve;
2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1
VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genußscheine
gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere
über Optionsrechte und
3. in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.
(2) Die Veranlagungen des Abs. 1 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen
erfolgen
1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers
und Wertpapiere des Bundes und der Länder,
a) müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sein oder gehandelt
werden; ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt
in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern
organisierter Handel im Freiverkehr (over the counter), der in dem Land, in
dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen
kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet und
b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn ihre Zulassung oder
ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen
ist;
2. Veranlagungen in auf Schilling lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mindestens
40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;
3. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
4. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
5. Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1
und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, sind mit
insgesamt höchstens 45 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Z 3 und 4 sind Veranlagungen
in
a) auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 mit höchstens 25
vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
b) Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme
von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder sind mit höchstens 10 vH
des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen
in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital
(Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten
als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte
sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann;
bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;
7. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 6
zuzuordnen sind, sind mit höchstens 4 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt;
8. Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
9. Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals
dieser Aktiengesellschaft begrenzt;
10. die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
leisten, ist mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens begrenzt und darf nur
a) in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1 lit. a
oder b erfüllen,
b) in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa bis dd,
c) in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und
d) zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee
erfolgen;
11. Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie
a) von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,
b) auf inländische Währung lauten,
c) eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und
d) ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist.
(3) Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als
1. das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung
der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entspricht,
2. die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem
OECD-Mitgliedstaat hat und
3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender
Direktveranlagung entstehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 gelten folgende Vereinfachungen
1. Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als Veranlagungen
gemäß Abs. 1 Z 2; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Veranlagungen
gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich, so gelten sie als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1;
2. Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als auf ausländische
Währung lautende Veranlagungen; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens
zur Hälfte auf Schilling lautende Veranlagungen erforderlich, so gelten sie als auf Schilling lautende
Veranlagungen;
3. sofern der Kapitalanlagefonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt, ist keine Durchrechnung in
bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 erforderlich.
(5) Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von
1. Abs. 3 Z 1
a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben
wurden, und
b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend
den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993
bis zu jeweils 5 vH des Fondsvermögens enthalten;
2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt oder Wertpapierbörse
außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten;
der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen.
(6) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und
deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden
Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.
(7) Wird bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch
Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Schilling
lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.“
34. § 26 lautet
„§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere
und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken
zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes nach § 1
Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines
EWR-Kreditinstitutes mit entsprechender Berechtigung bestellt werden.
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung
durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13
begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen
Schritte unverzüglich zu informieren.“
35. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit
gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach
dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des
Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend vom ersten Satz können die Betriebsvereinbarung und
allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz vorsehen, daß Abs. 1
gilt.“
36. § 27 Abs. 3 entfällt.
37. § 27 Abs. 4 bis 6 lauten
„(4) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat
(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2
festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat
sind die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a
nach folgenden Grundsätzen
1. Die Wahl hat im Rahmen der Hauptversammlung der Pensionskasse stattzufinden; der Stichtag
für die Wahlberechtigung ist der Tag der Hauptversammlung. Sofern der Stichtag für die Wahlberechtigung
vom Tag der Hauptversammlung abweicht, ist er in der Satzung festzulegen. Der
Stichtag darf nicht länger als sechs Monate, längstens jedoch bis zum letzten Bilanzstichtag zurückreichen.
In der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung
vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint;
2. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund
von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte spätestens eine Woche vor
Beginn der Wahl schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(d’Hondtsches System) gewählt; in der Satzung kann die Frist für die Einbringung
von Wahlvorschlägen mit spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl festgesetzt
werden;
3. wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß
§ 3 Abs. 1 BPG zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als Beauftragter für die Ausübung
des Wahlrechts;
4. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die Beauftragung ohne Angabe von Gründen widerrufen;
5. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist zulässig;
6. der Widerruf gemäß Z 4 und die Vollmachtserteilung gemäß Z 5 sind der Pensionskasse längstens
bis zum Beginn der Wahl schriftlich mitzuteilen;
7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine
Stimme; jeder Beauftragte hat soviele Stimmen, wie er Wahlberechtigte vertritt;
8. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch vom Wahlrecht bei
der Hauptversammlung oder der Briefwahl nicht Gebrauch machen, verlieren dieses und werden
auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmzahlenerfordernisse sowie für die
Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;
9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;
10. kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht
bis zur nächsten Wahl bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem
Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf
den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung).
(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der
Zustimmung des Aufsichtsrates
1. Die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee;
2. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3;
3. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse.
Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.“
38. § 28 Abs. 3 erster Halbsatz lautet
„Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen,“
39. § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie
die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a einzuladen.
Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich
ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung
gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung
bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate
nicht überschreiten.“
40. § 29 Abs. 3 lautet
„(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß
Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat
vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus
ist der jeweils zuständige Betriebsrat (§ 27 Abs. 5 Z 3) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß
Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.“
41. § 30 lautet
„§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände,
Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer
der Pensionskasse zu prüfen.
(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der
Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen
Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen,
daß die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird. Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.
(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie
des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme
weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen
die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.
(6) Der Abschlußprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluß, die sich
auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. I. der Anlage
1, Formblatt B, beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu
unterbleiben.
(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch
folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer
pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft.“ “
42. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt
„§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank vorzulegen.
(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern
des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf
Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.
Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.
(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes
1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten
Posten zu enthalten und
2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5,
§ 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung
der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.
Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder
falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen,
ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf
die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.“
43. § 31 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen
die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen.
Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
(3) Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf
Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen
für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide
des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem
Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig
behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht
binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten
Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine
vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht
ordnungsgemäß erteilen.“
44. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen
1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens;
2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 7, 12 und 18;
3. die Einhaltung des § 25;
4. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“
45. § 32 samt Überschrift lautet
„Interne Revision
§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand
untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter
Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend
erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe
vorliegen, nicht betraut werden.
(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen
insbesondere vor, wenn
1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis fehlt oder
2. sie gleichzeitig zum Abschlußprüfer bei derselben Pensionskasse bestellt sind.
(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu
berichten.“
46. § 33 Abs. 3 bis 6 lauten
„(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für
Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse
1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter
Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und
ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke
und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlußprüfer, Prüfaktuare
sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;
2. von den Abschlußprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;
3. eigene Prüfer beauftragen;
4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines
Prüfaktuars nicht nachkommt.
(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann der Bundesminister für
Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens
18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere
1. den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur
Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;
das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern
neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet
scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der
Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 3 Z 1 und 2
zustehen; die Aufsichtsperson hat
a) der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern
und
b) im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt
wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist
ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung
möglich, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige
Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen
fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder als Regierungskommissär namhaft machen.
Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für Finanzen
1. einen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen,
2. einen Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Finanzen,
3. einen Rechtsanwalt oder
4. einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes
oder Wirtschaftstreuhänders nach dem ersten Satz außer Kraft.
(6) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 9 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor
oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides des Bundesministers
für Finanzen (Pensionskassenaufsicht), so hat der Bundesminister für Finanzen
1. der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand
binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse
der Leistungsberechtigten angemessen ist;
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die
Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die
Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.“
47. Nach § 33 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Dem Regierungskommissär ist nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde eine
Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht
verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen steht.
(8) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3, 4 und 7 entstehenden Kosten sind von der
betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.“
48. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt
„§ 33a. (1) Prüfungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 3 sind der betroffenen Pensionskasse eine Woche vor
Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der
Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu
versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag
vorzuweisen.
(2) Die Pensionskassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren
sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit
jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen
von
1. den Vorstandsmitgliedern,
2. Mitarbeitern, die von den Vorstandsmitgliedern namhaft gemacht wurden und
3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser
übertragenen Aufgabenbereich fallen,
verlangen.
(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der Pensionskasse geeignete
Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter
Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der Pensionskasse auf deren Kosten
innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind,
um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben
in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß
jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der Pensionskasse ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
49. § 35 entfällt.
50. § 36 lautet
„§ 36. (1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1. Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;
2. jede Satzungsänderung;
3. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Z 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;
4. jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 9 Z 9
bis 13 und 15;
5. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung
der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
6. jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den §§ 20a Abs. 3 und 21 Abs. 4;
7. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;
8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2;
9. jede Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der
Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;
10. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
11. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu
erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und
30. September dem Bundesministerium für Finanzen das tatsächliche Vorhandensein von mindestens
90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu
§ 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I. – X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.
(3) Abweichend von Abs. 2 muß bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und Z 3
in bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag
30. Juni erbracht werden.“
51. § 41 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen
wird oder erlischt;“.
52. § 46 Abs. 1 lautet
„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150000 S zu bestrafen.“
53. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt
„(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse
1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18
Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2
auch nach Mahnung nicht nachkommt;
3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterläßt;
4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;
5. die Anzeige der Bestellung des Abschlußprüfers nach § 31 Abs. 2 unterläßt;
6. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister
für Finanzen unterläßt;
7. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder
8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit
Geldstrafe bis zu 30000 S, hinsichtlich der Z 7 mit Geldstrafe bis zu 150000 S und hinsichtlich der Z 8
mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(2) Wer als Prüfaktuar
1. den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt
oder
2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an den Bundesminister
für Finanzen unterläßt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe
bis zu 30000 S, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(3) Wer als Abschlußprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten
Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26
Abs. 2 unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe
bis zu 300000 S zu bestrafen.
(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren
eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung
nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen.“
54. § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Im Falle einer Abfindung (§ 1 Abs. 2 PKG, § 5 Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 AVRAG) oder einer Übertragung
(§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum
Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an
die Pensionskasse zu überweisen.“
55. Nach § 48 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen
werden, wobei
1. der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und
2. die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze
zu erfolgen hat.
(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage
ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist
abweichend von § 1 Abs. 2 die Zusage der Pensionskasse auf Hinterbliebenenversorgung nicht erforderlich.
Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen diese Leistung
bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit
1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter
Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 1 Abs. 2 entsprechen.
Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs. 1 bis 5 anzuwenden.
(8) Die Übertragung der Ansprüche aus einer Lebens- oder Gruppenrentenversicherung ist nach
Abs. 1 zulässig, wobei zum Zeitpunkt der Übertragung die Überweisung zur Gänze zu erfolgen hat.“
56. § 49 lautet
„§ 49. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen
1. (Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht
entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans
ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten
Bestimmungen anzupassen.
2. (Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer
Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG
(Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
3. (Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen,
die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.“
57. § 50 Z 1 und 2 lauten
„1. hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;“
58. Nach § 51 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) § 1 Abs. 2 und 2a, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 6a samt Überschrift, § 7
Abs. 2, der Entfall des § 8 Abs. 2 Z 7, § 8 Abs. 2 Z 8, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 3, § 11
Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 5, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Z 9, § 15 Abs. 3a, § 15a, § 17, § 18
Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 20 Abs. 5, § 20a samt Überschrift, § 21, § 23,
§ 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und 4 bis 6, der Entfall des § 27
Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 30a, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 3
bis 8, § 33a, der Entfall des § 35, § 36, § 41 Abs. 1 Z 1, § 46 Abs. 1, § 46a, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 6 bis 8,
§ 49, § 50 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1a und 1b und die Anlagen 1 und 2 zu § 30 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die von den Pensionskassen zu verwendenden
Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, BGBl.
Nr. 198/1991, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von
Formblättern für Pensionskassen, BGBl. Nr. 93/1991, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer
Kraft.“
Artikel II
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996,
wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet
„a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes unter
folgenden Voraussetzungen
aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.
bb) Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das
Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des
Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren
zurückzuführen ist.
cc) Bei beitragsorientierten Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften dürfen die
Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht
übersteigen.
dd) Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu
sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen
dienen. Bei Zusagen mit Beitragsanpassung (§ 15 Abs. 3 Z 5 des Pensionskassengesetzes)
darf der in lit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der
Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen
Deckungslücke leisten muß.
ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in
diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.“
2. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet
„a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile,
die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.“
3. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 1988“ das Datum „1. Jänner 1996“.
4. In § 124 b wird als Z 19 angefügt
„19. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 755/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 ist erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.“