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755_1993 AT

755. Bundesverfassungsgesetz: Berichtigung und vorläufige Inkraftsetzung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie des bilateralen Abkommens in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 755. Bundesverfassungsgesetz: Berichtigung und vorläufige Inkraftsetzung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie des bilateralen Abkommens in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen vom 10. Dezember 1992 gilt als in der Fassung der aus der Anlage ersichtlichen Fehlerberichtigung genehmigt.

§ 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das in § 1 genannte Abkommen für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich, Polen und mindestens einem anderen EFTA-Staat vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das bilaterale Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Dauer der Gegenseitigkeit, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich und Polen vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

§ 4. Wenn die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 nicht mehr vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den in diesen Bestimmungen jeweils angeführten Bundesministern den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Wirksamkeit des jeweiligen Abkommens mit Verordnung festzustellen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

§ 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 5. November 1993 in Kraft.

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