755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland sind zur Vereinfachung
der Warenbeförderung im gemeinsamen
Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
gemäß Artikel 6 des Übereinkommens vom 20. Mai
1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987 —
im folgenden „Übereinkommen" genannt — wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2
der Anlage I des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung
bei der Warenbeförderung im gemeinsamen
Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der
Donau.
Artikel 2
Für den Schiffsverkehr auf der Donau können
die zuständigen Zollstellen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland Schiffsunternehmen
die Durchfahrt bestimmter Schiffe in Passau
ohne Anlegen, ohne Vorführung der Waren
und ohne Abgabe eines Grenzübergangsscheines
(freie Durchfahrt) bewilligen, wenn hinsichtlich der
grenzpolizeilichen Abfertigung der auf den Schiffen
einfahrenden Personen keine Bedenken bestehen.
Artikel 3
Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung
nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der
Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.
Artikel 4
Schiffe, die Waren geladen haben, die in einem
der beiden Staaten einem Verbot oder einer
Beschränkung unterliegen, sind von der freien
Durchfahrt nach Artikel 2 ausgenommen.
Artikel 5
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich
eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall
ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.
Artikel 6
Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 1989 in
Kraft.
Artikel 7
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese
Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum
Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.
Wien, am 12. Dezember 1988
Für den Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Otto Gratschmayer
Sektionschef
Bonn, am 12. Dezember 1988
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter Schmutzer
Ministerialdirektor