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755_1988 AT

755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Bundesminister der Finanzen

der Bundesrepublik Deutschland sind zur Vereinfachung

der Warenbeförderung im gemeinsamen

Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau

gemäß Artikel 6 des Übereinkommens vom 20. Mai

1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987 —

im folgenden „Übereinkommen" genannt — wie

folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2

der Anlage I des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung

bei der Warenbeförderung im gemeinsamen

Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der

Donau.

Artikel 2

Für den Schiffsverkehr auf der Donau können

die zuständigen Zollstellen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland Schiffsunternehmen

die Durchfahrt bestimmter Schiffe in Passau

ohne Anlegen, ohne Vorführung der Waren

und ohne Abgabe eines Grenzübergangsscheines

(freie Durchfahrt) bewilligen, wenn hinsichtlich der

grenzpolizeilichen Abfertigung der auf den Schiffen

einfahrenden Personen keine Bedenken bestehen.

Artikel 3

Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung

nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der

Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.

Artikel 4

Schiffe, die Waren geladen haben, die in einem

der beiden Staaten einem Verbot oder einer

Beschränkung unterliegen, sind von der freien

Durchfahrt nach Artikel 2 ausgenommen.

Artikel 5

Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich

eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall

ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.

Artikel 6

Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 1989 in

Kraft.

Artikel 7

Jede der beiden Vertragsparteien kann diese

Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum

Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.

Wien, am 12. Dezember 1988

Für den Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Otto Gratschmayer

Sektionschef

Bonn, am 12. Dezember 1988

Für den Bundesminister der Finanzen

der Bundesrepublik Deutschland

Dr. Walter Schmutzer

Ministerialdirektor

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