754. Bilaterales Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage wird genehmigt.
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1, 1011 Wien
Genf, 10. Dezember 1992
Sehr geehrter Herr!
Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Polen und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen Kundgemacht in BGBl. Nr. 753/1993, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 13 dieses Abkommens stattgefunden haben, zu berufen.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt
Artikel I
1. Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Polen, sind in Anhang Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.
2. Zollzugeständnisse, gewährt durch Polen an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.
3. Zum Zweck der Durchführung von Anhang I und Anhang II sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Kooperation festgelegt.
4. Anhang Ia und Ib, Anhang II und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel II
Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1—24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden eine jährliche Genehmigung in Relation zur Quote des Jahres 1991 plus 30% erteilen. Ein Ausgleich innerhalb bestimmter Produktgruppen ist möglich. Bei Bestimmung dieses Ausgleiches ist der Wert des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuß wird den Warenaustausch überwachen und Empfehlungen erteilen.
Artikel III
Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Einfuhrbeschränkungen einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle auf Grund der Ergebnisse der GATT Uruguay-Runde angewandt werden.
Artikel IV
1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
3. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.
4. Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.
Artikel V
In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Polen — je nachdem, wer von beiden betroffen ist — geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen ergreifen.
Artikel VI
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.
Artikel VII
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.
Artikel VIII
(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen in bezug auf Polen und Österreich in Kraft.
(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
Artikel IX
1. Dieses Abkommen bleibt solange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sind.
2. Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
3. Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
4. Ich nehme die Haltung Polens zur Kenntnis, daß im Falle einer Kündigung dieses Abkommens durch Österreich, Polen die in Artikel 31 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen festgelegten Maßnahmen ergreifen kann, um den Ausgleich der gegenseitigen Vorteile zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien nehmen Bezug auf Protokoll A des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen, welches Zugeständnisse für verarbeitete landwirtschaftliche Produkte beinhaltet, welche auch positive Auswirkungen auf den gegenseitigen Agrarhandel haben.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Polen mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Josef MAYER
Ministerialrat
Herrn
Andrzej Gasowski
Generaldirektor
Ministerium für
Landwirtschaft
Warschau
REPUBLIK POLEN Ministerium für Landwirtschaft
Genf, 10. Dezember 1992
Sehr geehrter Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Polen und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen, speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 13 dieses Abkommens stattgefunden haben, zu berufen.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt
Artikel I
1. Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Polen, sind in Anhang Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.
2. Zollzugeständnisse, gewährt durch Polen an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.
3. Zum Zweck der Durchführung von Anhang I und Anhang II sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Kooperation festgelegt.
4. Anhang Ia und Ib, Anhang II und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel II
Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1—24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden eine jährliche Genehmigung in Relation zur Quote des Jahres 1991 plus 30% erteilen. Ein Ausgleich innerhalb bestimmter Produktgruppen ist möglich. Bei Bestimmung dieses Ausgleiches ist der Wert des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuß wird den Warenaustausch überwachen und Empfehlungen erteilen.
Artikel III
Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Einfuhrbeschränkungen einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle auf Grund der Ergebnisse der GATT Uruguay-Runde angewandt werden.
Artikel IV
1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
3. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.
4. Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.
Artikel V
In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Polen — je nachdem wer von beiden betroffen ist — geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen ergreifen.
Artikel VI
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.
Artikel VII
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.
Artikel VIII
(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen in bezug auf Polen und Österreich in Kraft.
(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
Artikel IX
1. Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, solange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sind.
2. Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
3. Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
4. Ich nehme die Haltung Polens zur Kenntnis, daß im Falle einer Kündigung dieses Abkommens durch Österreich, Polen die in Artikel 31 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen festgelegten Maßnahmen ergreifen kann, um den Ausgleich der gegenseitigen Vorteile zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien nehmen Bezug auf Protokoll A des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen, welches Zugeständnisse für verarbeitete landwirtschaftliche Produkte beinhaltet, welche auch positive Auswirkungen auf den gegenseitigen Agrarhandel haben.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Polen mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist."
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Polen mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Polen
Andrzej GASOWSKI
Generaldirektor
Herrn
Ministerialrat Josef Mayer Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1 1011 Wien
Anhang Ia
POLEN-ÖSTERREICH
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Polen
Anhang Ib
POLEN-ÖSTERREICH
Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse Polens sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die für Zwecke des Vormerkverkehrs benötigten Bewilligungen zu erteilen und keine Zölle zu erheben
Anhang II
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Österreichischen Ursprungs
Anhang III
Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Polen über Agrarwaren
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Polens oder Österreichs, wenn es entweder in Polen oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in Polen oder in Österreich vollständig erzeugt gelten
a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Polen oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Polen nach Österreich oder von Österreich nach Polen befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Polen, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Polen zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Polen oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen
gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Polen erfaßt sind.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten
Der Zeitpunkt der vorläufigen Inkraftsetzung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 755/1993 und der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. VIII des Abkommens werden gesondert kundgemacht werden.