754. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 416/1992, wird verordnet
Die Verordnung vom 20. Juli 1989, BGBl. Nr. 389/1989, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 602/1989, 430/1990, 718/1990 und 595/1991 wird wie folgt geändert
1. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab Lohnklasse 106 wie folgt
2. § 2 lautet
„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter Personen (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989) DM 5,70 täglich."
3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.