754. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
das Königreich der Niederlande
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf
dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen
zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Niederlande"
das Königreich der Niederlande;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf die Niederlande
das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger oder eine Person
deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher),
die staatenlos ist oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die
sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961
oder am 27. November 1961 nicht nur
vorübergehend im Gebiet von Österreich
aufgehalten hat,
in bezug auf die Niederlande
eine Person niederländischer Staatsangehörigkeit;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen und im Gebiet oder in einem Teil
des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft
sind;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen
den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf die Niederlande
den Minister für soziale Angelegenheiten,
hinsichtlich der Sachleistungen der Krankenversicherung
den Minister für Volksgesundheit
und Umweltschutz;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten
der Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die
in den Rechtsvorschriften, nach denen sie
zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten
bestimmt oder anerkannt sind, ferner
sonstige nach den in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten
gleichgestellte Zeiten;
10. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind
oder als entrichtet gelten;
11. „gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
12. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich,
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen und
Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet
werden, jedoch mit Ausnahme der
Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfe;
2. in den Niederlanden auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung;
b) die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für
Dienstnehmer;
c) die Altersversicherung;
d) die Witwen- und Waisenversicherung;
e) die Arbeitslosenversicherung;
f) die Familienbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf
alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und
nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und
seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Krankenversicherung der Hinterbliebenen
von Präsentdienern und die Kranken- und
Unfallversicherung der beschädigten Präsentdiener
in beruflicher Ausbildung sowie auf die
Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem
Recht ergeben oder zu deren Ausführung
dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslast-
regelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den
Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der
Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im
Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhalten.
Artikel 4
(1) Hinsichtlich der Zulassung zur freiwilligen
Versicherung oder Weiterversicherung nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden
die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten,
soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates zurückgelegt
worden sind.
(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1
entsprechend für Personen, deren Recht auf
Weiterversicherung nach den österreichischen
Rechtsvorschriften von der Versicherung einer
anderen Person abgeleitet ist.
(3) Bestünde nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten das Recht zur freiwilligen
Versicherung oder Weiterversicherung, so kann
der Berechtigte von diesem Recht nur nach den
Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten Gebrauch
machen.
Artikel 5
Die Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen
mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
die von einem Staatsangehörigen
eines Vertragsstaates oder dessen Hinterbliebenen
oder von einem Flüchtling im Sinne des
Artikels 3 litera b nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden sind,
dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum
Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt
werden, weil die betreffende Person im Gebiet
des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in
dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen
Sitz hat.
Artikel 6
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen
aus derselben Versicherungszeit kann auf
Grund dieses Abkommens weder erhoben noch
aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für
Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.
Artikel 7
(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung
oder Bezüge anderer Art oder eine
Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen auf eine
Leistung der Sozialversicherung, auf die Versicherungspflicht,
auf die Versicherungsfreiheit
oder auf die freiwillige Versicherung haben,
kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen
Leistungen oder sonstigen Bezügen aus dem anderen
Vertragsstaat oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit
oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis
im anderen Vertragsstaat zu.
(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich des Zusammentreffens
von Pensionen (Renten) gleicher
Art, die nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3 festgestellt
sind.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 8
(1) Unbeschadet der Artikel 9 und 10. unterliegen
Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch
dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers
oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des
anderen Vertragsstaates befindet.
(2) Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden,
so gilt folgendes
a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen
und einer selbständigen Erwerbstätigkeit
sind die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet
die unselbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird.
b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen
Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates anzuwenden,
in dem der Erwerbstätige wohnt.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet
eines Vertragsstaates von einem Unternehmer
beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,
von diesem Unternehmen zur Ausführung einer
Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während
der ersten 24 Monate dieser Entsendung
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt. Unterhält ein niederländisches
Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung
oder ständige Vertretung, so sind
auf die Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften
anzuwenden.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens,
das seinen Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so anzuwenden,
als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten
Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so
sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer
die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.
(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet das Unternehmen, das die Dienstnehmer
beschäftigt, seinen Sitz hat.
(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Dienst dieses Vertragsstaates oder
eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses
Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates anzuwenden.
Artikel 10
(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes
4 in bezug auf ihre Dienste für den Ent-
sendestaat von den im Empfangsstaat geltenden
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission sowie
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
der Mission, die weder Staatsangehörige
des Empfangsstaates noch in demselben
ständig ansässig sind.
b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a
können die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission, die
Staatsangehörige des Entsendestaates und
im Empfangsstaat ständig ansässig sind,
binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung
die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates wählen.
Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden
Monatsersten wirksam.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich
bei einem Diplomaten beschäftigt
sind, sofern sie
a) weder Staatsangehörige des Empfangsstaates
noch in demselben ständig ansässig
sind und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Rechtsvorschriften über
Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf
welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung
keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit zu beachten,
die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Berufskonsuln und für die Mitglieder der von
Berufskonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen
sowie für die ausschließlich in deren
Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen
oder für selbständig Erwerbstätige
kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter
Bedachtnahme auf die Art und die Umstände
ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach
den Artikeln 8 bis 10 anzuwenden sind, die Befreiung
von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
zulassen. In diesem Fall sind die
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die
betreffenden Personen anzuwenden.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch sind die nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit
entfallen.
(2) Erfüllt eine Person nicht die Voraussetzungen
für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates, hat sie jedoch
noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates, so kann
sie die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer
Anwendung des Artikels 13 Absätze 3
bis 6 beanspruchen.
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,
so erhält sie bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates
Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche
Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates einen Anspruch auf
Sachleistungen und wohnt sie in dessen Gebiet,
so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren
Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
verlegt. Die betreffende Person muß vor
dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen
Trägers einholen. Diese Zustimmung
darf aber nur verweigert werden, wenn der
Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand
oder die Durchführung der ärztlichen
Behandlung zu gefährden.
(3) Hat eine Person nach den vorhergehenden
Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die
Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes
oder ihres neuen Wohnortes gewährt,
und zwar nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das
Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung;
ihre Dauer richtet sich jedoch nach
den für den zuständigen Träger geltenden
Rechtsvorschriften.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 hängt
die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der
zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt,
es sei denn, daß die Gewährung der Leistung
nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben
oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft
zu gefährden.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend
für Familienangehörige, die sich vorübergehend
im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten
oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
der Krankheit oder der Mutterschaft ihren
Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates
verlegen.
(6) Die Geldleistungen werden nach den für
den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt.
Artikel 14
(1) Die Familienangehörigen einer Person, die
a) bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert
ist oder
b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger
eines Vertragsstaates hat,
erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des
Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige
Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob die
Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, bei
dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre.
Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise
der Leistungsgewährung richten sich nach den
für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in
dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so
erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften.
Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen
für denselben Fall der Krankheit oder
der Mutterschaft bereits Leistungen von den
Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in
dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt
haben; sehen die vom zuständigen Träger
anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer
der Leistungsgewährung vor, so wird die
Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem
Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden
sind.
Artikel 15
Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten einer Person je
einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft,
so werden diese Leistungen ausschließlich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt,
in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden
hat; hiebei sind, soweit erforderlich,
die Zeiten im Sinne des Artikels 12 Absatz 1
zusammenzurechnen.
Artikel 16
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen
oder Renten Berechtigter im Gebiet eines
Vertragsstaates und hat er dort auf Grund der
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch
auf Sachleistungen, so werden sie ihm
und seinen Familienangehörigen von dem Träger
seines Wohnortes gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf
Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen
gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiet des anderen
Vertragsstaates, so werden ihm und seinen
Familienangehörigen Sachleistungen von dem
Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates berechtigt wäre,
in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu
Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates,
in dem der zur Pensions(Renten)zahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt Artikel 13
Absätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten
im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte selbst wohnt, so
erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand
in demselben Vertragsstaat wohnen
würde; Artikel 14 gilt entsprechend.
(5) Sind nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden
Pension oder Rente Beiträge zur
Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist
der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete
Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels
die Abzüge in der in den betreffenden
Rechtsvorschriften vorgesehenen Höhe vorzunehmen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Pensions- oder Rentenwerber.
Artikel 17
Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13
Absätze 1, 2 und 5, im Artikel 14 Absatz 1 und
im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 6 vorgesehenen
Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in den Niederlanden
in Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltes
von der Allgemeinen Niederländischen Krankenkasse
auf Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands
Onderling Ziekenfonds), ansonsten
von der für den Wohnort der betreffenden
Person zuständigen Krankenkasse.
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger
des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes
die nach den Artikeln 12, 13, 14 und 16 aufgewendeten
Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur
verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren,
daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen
von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der
Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Alter und Tod (Pensionen)
Artikel 19
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie
nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem
Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden
sind.
Artikel 20
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Ver-
sicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so hat der zuständige
Träger die Leistungen auf folgende
Weise festzustellen
a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach
den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
festzustellen, ob die betreffende
Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Anspruch auf die Leistung
hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung,
so hat der Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen,
die zustehen würde, wenn alle nach den
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
nur in dem betreffenden Vertragsstaat
zu berücksichtigen wären. Ist der
Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer
unabhängig, so gilt dieser Betrag als
theoretischer Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach
litera b errechneten Betrages nach dem
Verhältnis zu berechnen, das zwischen der
Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden
Versicherungszeiten wie folgt berücksichtigt
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger
Versicherung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.
c) Sind nach litera a Zeiten der freiwilligen
Versicherung nicht zu berücksichtigen, so
gelten die für diese Zeiten entrichteten
Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung.
Sehen die in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften keine Höherversicherung
vor, so werden die betreffenden Beiträge
so berücksichtigt, als wären sie zur
Erhöhung der Leistungen entrichtet worden.
Artikel 21
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung
werden niederländische
Versicherungszeiten nach der Art der während
dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit
berücksichtigt. Niederländische Versicherungszeiten,
während derer keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, werden
nach der Art der vor diesen Zeiten zuletzt
ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt;
läßt sich die Art der Erwerbstätigkeit nicht
mehr feststellen oder wurde während der
gesamten Versicherungszeit keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt, so werden diese Versicherungszeiten
so berücksichtigt, als ob sie auf
einem Versicherungsverhältnis beruht
hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter zuständig gewesen wäre.
Dies gilt nur insoweit, als aus der danach
in Betracht kommenden Pensionsversicherung
eine Pension zu gewähren ist.
2. Hängt die Anrechnung von österreichischen
gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden
oder nachfolgenden Versicherungszeit
ab, so ist hiebei auch eine niederländische
Versicherungszeit heranzuziehen.
3. Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Hinzurechnung von
Versicherungszeiten im Fall eines Witwenfortbetriebes
sind niederländische Versicherungszeiten
nicht zu berücksichtigen.
4. Als neutrale Zeiten nach den österreichischen
Rechtsvorschriften oder als Zeiten, die in
den Pensionsversicherungen der selbständig
Erwerbstätigen den für die Erfüllung der
Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum
verlängern, gelten auch gleichartige in
den Niederlanden zurückgelegte Zeiten.
5. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
6. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz
1 litera b gilt folgendes
a) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2
sind die sich deckenden Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß
zu berücksichtigen.
b) Bei der Ermittlung des theoretischen
Betrages sind die in der niederländischen
Leistung zu berücksichtigenden niederländischen
Versicherungszeiten ohne Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit
der Versicherungszeiten heranzuziehen.
c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,
sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung
zu behandeln.
d) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich
aus den in der österreichischen
Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten
gebildet.
e) Beiträge zur Höherversicherung sowie
der Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.
7. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1
litera c gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung des
Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,
so ist die geschuldete Teilpension
nach dem Verhältnis zu berechnen,
das zwischen der Dauer der nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von
Versicherungsmonaten besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der
anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge
nach den österreichischen Rechtsvor-
schriften zu berechnen. Bestünde hingegen
allein auf Grund der nach österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten Anspruch,
auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß
in dem dieser Pension entsprechenden
Ausmaß, es sei denn, daß
nach den niederländischen Rechtsvorschriften
eine Erhöhung der Leistung
wegen. Hilflosigkeit gewährt wird.
8. Der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur
Höherversicherung entrichtet worden sind
oder als zur Höherversicherung entrichtet
gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und um die
Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so werden von den niederländischen
Versicherungszeiten nur jene
berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in
einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
10. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall
des Todes zu gewährenden Abfindung
werden niederländische Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
11. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilleistung;
Artikel :23 gilt entsprechend.
12. Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf
Monate für die Berechnung der Pension, so
wird aus der österreichischen Pensionsversicherung
keine Leistung gewährt, es sei
denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften
ohne Anwendung des Artikels
19 Anspruch auf Pension besteht.
Artikel 22
(1) Besteht auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat
der zuständige Träger eines Vertragsstaates die
allein auf Grund der nach den von ihm anzu-
wendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten gebührende Pension
zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension
ist nach Artikel 20 Absatz 1 literae b und c
neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns
der Leistung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
(3) Der Anspruch einer Versicherten aus der
österreichischen Pensionsversicherung ist auch
dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein
Anspruch auf eine niederländische Ehepaar-Alterspension
entsteht.
(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung
ist nicht neu festzustellen,
wenn der Anspruch auf die entsprechende niederländische
Pension wegen Entstehung des Anspruches
auf eine andere niederländische Pension
erlischt.
Artikel 23
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 19 Anspruch auf Leistung
und wäre diese höher als die Summe der nach
Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen,
so hat der Träger dieses Vertragsstaates
seine so errechnete Leistung, erhöht um den
Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten
Leistungen und der Leistung, die nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein
zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von
Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die
Höhe der Leistungen, die der Berechnung der
Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen
Gründen als infolge von Anpassungen ändert
oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr
als 10 von Hundert ändert.
Artikel 24
Die zuständigen niederländischen Träger haben
im Falle des Alters Artikel 20 nach folgenden
Regeln anzuwenden
1. Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften
über die Allgemeine Altersversicherung
zurückgelegte Versicherungszeiten gelten
auch die Zeiten vor dem 1. Jänner 1957,
in denen der Berechtigte, der die Bedingungen,
unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten
gleichgestellt werden können,
nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr
in den Niederlanden gewohnt hat oder in
denen er in den Niederlanden im Dienst
eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers
eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt
hat, es sei denn, daß diese Zeiten in
einer Leistung nach den österreichischen
Rechtsvorschriften oder in einer Leistung
eines anderen Staates berücksichtigt werden.
2. Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften
über die Allgemeine Altersversicherung
zurückgelegte Versicherungszeiten
gelten für eine verheiratete Frau, deren
Mann Anspruch auf eine Pension nach diesen
Rechtsvorschriften hat, auch Zeiten des
aufrechten Bestandes der Ehe, die vor Vollendung
des 65. Lebensjahres der Frau liegen
und in denen sie in Österreich gewohnt
hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem
Ehemann nach den bezeichneten Rechtsvorschriften
zurückgelegten und mit den
nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
zusammenfallen. Dies gilt
nicht, soweit solche Zeiten allenfalls in einer
Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften
berücksichtigt werden.
3. Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist
und deren Ehemann den niederländischen
Rechtsvorschriften über die Altersversicherung
unterstanden hat oder von dem Versicherungszeiten
nach Absatz 1 als zurückgelegt
gelten, findet Absatz 2 entsprechend
Anwendung.
4. Zeiten nach Absatz 1 werden bei der Berechnung
der Alterspension nur berücksichtigt,
wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
oder ein Flüchtling im Sinne
des Artikels 3 litera b nach Vollendung des
59. Lebensjahres sechs Jahre in Österreich
oder abwechselnd in Österreich und den
Niederlanden gewohnt hat.
5. Ist die durch den niederländischen Träger
nach Artikel 20 Absatz 1 litera c berech-
nete Teilleistung niedriger als der Betrag,
der unmittelbar und ausschließlich auf
Grund der Zeiten berechnet wird, die nach
den niederländischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen sind, so hat der niederländische
Träger die zweite Berechnungsmethode
anzuwenden.
Artikel 25
Die zuständigen niederländischen Träger haben
im Falle des Todes Artikel 20 nach folgenden
Regeln anzuwenden
1. Für den Anspruch auf Pension gelten als
Versicherte im Sinne der niederländischen
Rechtsvorschriften auch Staatsangehörige
eines Vertragsstaates oder Flüchtlinge im
Sinne des Artikels 3 litera b, die im Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalles
in der österreichischen Pensionsversicherung
versichert sind. Hiebei gelten als versichert
auch Personen,
a) die eine Pension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit)
beziehen,
b) die Kranken- oder Wochengeld nach den
österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,
c) die sich auf Rechnung eines österreichischen
Trägers in Anstaltspflege befinden,
d) die eine Geldleistung aus der österreichischen
Arbeitslosenversicherung beziehen.
2. Erreichen die nach den niederländischen
Rechtsvorschriften über die Witwen- und
Waisenversicherung zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten nicht insgesamt 12 Monate
für die Berechnung der Leistung, so
wird aus dieser Versicherung keine Leistung
gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften
ohne Anwendung des Abkommens
Anspruch auf eine Leistung besteht.
3. Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen
Rechtsvorschriften über die allgemeine
Witwen- und Waisenversicherung
zurückgelegt worden sind, gelten auch Zeiten
vor dem 1. Oktober 1959, in denen der
Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres
in den Niederlanden gewohnt
hat oder in denen er in den Niederlanden
im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen
Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung
ausgeübt hat, es sei denn, daß
diese Zeiten in einer Leistung nach den
österreichischen Rechtsvorschriften oder in
einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt
werden.
Kapitel 3
Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit
oder dauernde Erwerbsunfähigkeit)
Artikel 26
(1) Für die Feststellung von Leistungen bei
Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder
dauernde Erwerbsunfähigkeit) nach den österreichischen
Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden.
(2) Für die Feststellung von Leistungen bei
Arbeitsunfähigkeit nach den niederländischen
Rechtsvorschriften in Fällen, in denen diese
Rechtsvorschriften nach Abschnitt II im Zeitpunkt
des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht
mehr anzuwenden sind, ist Kapitel 2 mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Als Versicherte im Sinne der niederländischen
Rechtsvorschriften gelten auch Staatsangehörige
eines Vertragsstaates und Flüchtlinge
im Sinne des Artikels 3 litera b, die
am Tag vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
in der österreichischen Pensionsversicherung
für Dienstnehmer versichert sind.
Hiebei gelten als versichert auch Personen,
die eine Geldleistung aus der österreichischen
Arbeitslosenversicherung oder ein Wochengeld
aus der österreichischen Krankenversicherung
beziehen.
2. Erreichen die nach den niederländischen
Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung
zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten nicht insgesamt zwölf
Monate für die Berechnung der Leistung,
so wird aus dieser Versicherung keine Leistung
gewährt, es sei denn, daß nach diesen
Rechtsvorschriften ohne Anwendung des
Abkommens Anspruch auf eine Leistung
besteht.
3. Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen
Rechtsvorschriften über die
Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
zurückgelegt worden sind, gelten
auch die in den Niederlanden vor dem
1. Juli 1967 zurückgelegten Zeiten, während
welcher die betreffende Person versichert gewesen
wäre, sofern die mit 1. Juli 1967 in
Kraft getretenen Rechtsvorschriften schon
damals wirksam gewesen wären.
Kapitel 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 27
(1) Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung
Anspruch auf Sachleistungen und
a) verlegt sie ihren Wohnort in die Niederlande
oder
b) macht während eines vorübergehenden
Aufenthaltes in den Niederlanden ihr Zustand
sofort ärztliche Betreuung einschließlich
Krankenhauspflege erforderlich,
so erhält sie zu Lasten des nach diesen Rechtsvorschriften
zuständigen Trägers Sachleistungen,
die im Fall der litera a von der für den Wohnort
der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse
und im Fall der litera b von der Allgemeinen
Niederländischen Krankenkasse auf
Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands Onderling
Ziekenfonds) in Utrecht gewährt werden.
Im Fall des Wohnortwechsels muß die betreffende
Person vor dem Wechsel die Zustimmung
des zuständigen österreichischen Trägers einholen.
Diese Zustimmung darf aber nur verweigert
werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist,
ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung
der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die
Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich
erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren
Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.
(2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und
der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen,
die nach Absatz 1 zu gewähren sind,
gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Kosten für nach Absatz 1 gewährte
Sachleistungen werden erstattet; Artikel 18 gilt
entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 werden die
Geldleistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
gewährt.
Kapitel 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 28
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd
die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,
so werden für den Erwerb des Anspruchs
auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
Kapitel 6
Familienbeihilfen
Artikel 29
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen
davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen
vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, so wird der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des
anderen Vertragsstaates gleichgehalten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen
von bestimmten Beschäftigungs- oder
Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs-
oder Wohnzelten, die im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.
Artikel 30
Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates
eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, haben — unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 9 — Anspruch auf Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,
als ob sie in dessen Gebiet ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hätten.
Artikel 31
(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses
Abkommens für eine Person die Anspruchsvoraussetzungen
für Familienbeihilfen erfüllt, so
werden Familienbeihilfen dieser Person ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält.
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dem der Dienstnehmer beschäftigt
ist, und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dem das Kind wohnt, für ein und
dasselbe Kind während desselben Zeitraums Familienbeihilfen
an zwei Personen zu gewähren,
so werden die Familienbeihilfen ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Artikel 32
Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind
Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften Familienbeihilfen
vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen
werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in
Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates
dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge
und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen
Stelle zu ihren Lasten vom Träger des
Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 34
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 35
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke
und Urkunden erstreckt, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 36
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde
einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung
bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist
bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, können innerhalb der
gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des
anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die
in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der
entsprechenden zuständigen Stelle des ersten
Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 37
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen
auf Grund dieses Abkommens mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich
maßgebenden Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
sind nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den
Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 38
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte
sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder
der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge
und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung
sowie über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfen werden im anderen
Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung
oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Vertragsstaat erlassenen
entsprechenden Entscheidungen und Urkunden
gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder
der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer
Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines
Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben
bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen
Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende
Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 39
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der
Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer
entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen des erstgenannten Trägers
einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere
als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der
diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe
des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im
Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates
einer Person Fürsorgeunterstützung während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den. Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht,
so behält: der zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auf Ersuchen und für Rechnung des
Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der
gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es
sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren
Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung
handeln würde.
Artikel 40
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des
anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach
dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch
auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch
auf den Träger des ersten Vertragsstaates
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall
sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates
als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates
zu, so kann der Dritte die auf die beiden
Träger übergegangenen Ansprüche mit befreien-
der Wirkung durch Zahlung an den einen oder
anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis
sind die Träger anteilig im Verhältnis der von
ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 41
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von
einem Monat ab dem Empfang des Verlangens
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
einen Schiedsrichter. Die beiden so
nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb
von zwei Monaten, nachdem die Partei,
die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt
hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als dritten
Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte ersuchen, einen solchen
zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung
eines Vertragsstaates vorzugehen,
wenn sich die beiden Schiedsrichter über
die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht
einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,
gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen
Funktionen auf den Vizepräsidenten
des Gerichtshofes, ist auch dieser
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, auf
den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes
über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die
beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er
bestellt. Die übrigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
dieses Abkommens zurückgelegt
worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, soweit nicht früher festgestellte
Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten
worden sind. In diesen Fällen werden nach den
Bestimmungen dieses Abkommens
a) Pensionen oder Renten, die erst auf Grund
dieses Abkommens gebühren, auf Antrag
des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an festgestellt,
b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt
worden sind, auf Antrag des Berechtigten
neu festgestellt; sie können auch von Amts
wegen neu festgestellt werden, wobei der
Tag, an dem der Träger die von ihm an
den Berechtigten zu erteilende Verständigung
über die Einleitung des Verfahrens
abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht
oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb
dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren,
sonst von dem Tag an, der nach den
Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten
bestimmt ist.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
auf die Berechtigten nicht anzuwenden,
wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag
innerhalb von. zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag
nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht
der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht
ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt
der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar
sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt
Artikel 39 Absatz 1 entsprechend.
(6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates
eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet
den in Betracht kommenden Träger des
anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines
Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens
von Amts wegen. Leitet ein Träger
eines Vertragsstaates ein Neufeststellungsverfahren
von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung
für den Träger des anderen Vertragsstaates als
Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise
auf Neufeststellung der Leistung.
(7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3
litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen
für denselben Versicherungsfall errechneten
Leistungen geringer ist als der Betrag der
am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
zustehenden Leistung, so hat der in Betracht
kommende Träger seine Leistung, erhöht
um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden
Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
Artikel 43
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch die Bestimmungen des
Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 7 Absazt 1 und
des Artikels 19 des Abkommens nicht berührt.
Artikel 44
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht
auf einschränkende Bestimmungen, welche die in
Betracht kommenden Systeme für den Fall des
Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März
1974, in zwei Urschriften, in deutscher und
niederländischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Johannes Coreth m. p.
Für das Königreich der Niederlande
M. van der Stoel m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM
KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich der
Niederlande geschlossenen Abkommens über
Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über
folgende Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 2 des Abkommens
1. Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1
litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in
bezug au:f die Krankenversicherung der
öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht
der ordentliche Wohnsitz
im Gebiet der Niederlande dem ordentlichen
Wohnsitz in Österreich gleich.
2. Die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b
bezeichneten Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung
für Dienstnehmer
umfassen die Risken Invalidität,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
II. Zu Artikel 3 des Abkommens
1. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in
der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit
bleiben unberührt.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. 11. 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in
der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland sowie die Rechtsvorschriften
über die Berücksichtigung der im Gebiet
der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
sind auf niederländische Staatsangehörige
nicht anwendbar.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Übernahme von Versicherungszeiten
aus der Rentenversicherung des ehemaligen.
Deutschen Reiches beziehungsweise
die Übernahme von Ansprüchen aus der
Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen
Reiches bleiben unberührt.
5. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten Zeiten
bleiben unberührt; hiedurch werden die
österreichischen Rechtsvorschriften über Begünstigungen
für Geschädigte aus politischen
oder religiösen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung nicht berührt.
6. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Gewährung der Notstandshilfe
bleiben unberührt.
7. Die niederländischen Rechtsvorschriften über
die Altersversicherung und über die Witwen-
und Waisenversicherung betreffend die Beitragsermäßigung
im Fall freiwilliger Versicherung
bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 7 des Abkommens
1. Bei Anwendung des Absatzes 1 steht für
die Entstehung des Pensionsanspruches aus
der österreichischen Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung
beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses
in Österreich die Einstellung
der entsprechenden selbständigen
Erwerbstätigkeit in den Niederlanden gleich.
2. Die niederländischen Träger berücksichtigen
bei Anwendung des Absatzes 1 in den Fällen
des Artikels 25 Ziffer 1 und des Artikels 26
Absatz 2 Ziffer 1 eine wegen desselben Ereignisses
gewährte Rente aus der österreichischen
Unfallversicherung nur im Ausmaß des
nach Artikel 20 Absatz 1 litera c festgestellten
Zeitenverhältnisses.
IV. Zu Artikel 10 des Abkommens
1. Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf
den österreichischen Handelsdelegierten und
auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zugeteilten fachlichen
Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Beschäftigung dieser Personen
im Gebiet der Niederlande die österreichischen
Rechtsvorschriften gelten.
2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt
für Personen, die am Tag des Inkrafttretens
des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem
Tag.
V. Zu den Artikeln 12 bis 18 des Abkommens
1. Die Bestimmungen dieser Artikel gelten,
soweit es sich um die Gewährung von Sachleistungen
handelt, bei Aufenthalt in Österreich
nur für Personen, die aufgrund des
niederländischen Krankenversicherungsgesetzes
(Ziekenfondswet) pflichtversichert
sind.
2. Artikel 13 gilt in Österreich in bezug auf
die Behandlung durch freiberuflich tätige
Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich
folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung in Österreich aufhalten,
sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch
ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;
c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen
von Personen, die bei einem
niederländischen Träger versichert sind;
d) Personen, die sich aus anderen Gründen
in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine
ambulante Behandlung für Rechnung des
für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers
gewährt wurde.
VI. Zu Artikel 16 des Abkommens
1. In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Abzug
nach Absatz 5 nur von dem Träger des
Wohnortes vorzunehmen.
2. Eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit
nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2
litera b angeführten Rechtsvorschriften gilt
als eine Invaliditätspension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, wenn ihr eine
Minderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens
45 von Hundert 2ugrunde liegt.
3. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz
der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensionsversicherung
aus den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten
zu leisten.
4. Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Bezieher
einer Alterspension nach den niederländischen
Rechtsvorschriften.
VII. Zu Artikel 19 des Abkommens
Diese Bestimmung ist hinsichtlich eines Anspruches
auf eine vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit
oder bei langer Versicherungsdauer nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
VIII. Zu Artikel 20 des Abkommens
Die niederländischen Träger wenden diese Bestimmung
nur in den durch Artikel 25 Ziffer 1
und Artikel 26 Absatz 2 Ziffer 1 erfaßten Fällen
an.
IX. Zu Artikel 28 des Abkommens
1. Die Zusammenrechnung in Österreich erfolgt
unter der Voraussetzung, daß die Person in
den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung
des Anspruches insgesamt
13 Wochen in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war, es sei
denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden
des Dienstnehmers geendet hat.
2. Diese Bestimmung gilt nicht für den Erwerb
des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach
den österreichischen Rechtsvorschriften.
X. Zu Artikel 30 des Abkommens
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe
besteht nur dann, wenn die Beschäftigung
in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer
Dienstnehmer verstößt und mindestens einen
vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung
nach Artikel 29 Absatz 2 findet in bezug auf diese
Beschäftigungszeit nicht statt.
XI. Zu Artikel 42 des Abkommens
Abschnitt III Kapitel 2 und 3 gilt nicht für
Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung der
in der Land- und Forstwirtschaft selbständig
Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die
landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung
weiterhin anzuwenden sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande über Soziale
Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft
wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie
dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März
1974, in zwei Urschriften, in deutscher und
niederländischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Johannes Coreth m. p.
Für das Königreich der Niederlande
M. van der Stoel m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationskurkunde
wurde am 5. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 44
Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.