Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
754_1974 AT

754. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 754. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Königreich der Niederlande

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf

dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen

zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Niederlande"

das Königreich der Niederlande;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Niederlande

das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger oder eine Person

deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher),

die staatenlos ist oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die

sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961

oder am 27. November 1961 nicht nur

vorübergehend im Gebiet von Österreich

aufgehalten hat,

in bezug auf die Niederlande

eine Person niederländischer Staatsangehörigkeit;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen und im Gebiet oder in einem Teil

des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft

sind;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen

den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf die Niederlande

den Minister für soziale Angelegenheiten,

hinsichtlich der Sachleistungen der Krankenversicherung

den Minister für Volksgesundheit

und Umweltschutz;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten

der Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die

in den Rechtsvorschriften, nach denen sie

zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten

bestimmt oder anerkannt sind, ferner

sonstige nach den in Betracht kommenden

Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten

gleichgestellte Zeiten;

10. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind

oder als entrichtet gelten;

11. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

12. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich,

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen und

Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet

werden, jedoch mit Ausnahme der

Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Familienbeihilfe;

2. in den Niederlanden auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung;

b) die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für

Dienstnehmer;

c) die Altersversicherung;

d) die Witwen- und Waisenversicherung;

e) die Arbeitslosenversicherung;

f) die Familienbeihilfe.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf

alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und

nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und

seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Krankenversicherung der Hinterbliebenen

von Präsentdienern und die Kranken- und

Unfallversicherung der beschädigten Präsentdiener

in beruflicher Ausbildung sowie auf die

Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem

Recht ergeben oder zu deren Ausführung

dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslast-

regelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den

Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen

gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der

Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im

Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich

aufhalten.

Artikel 4

(1) Hinsichtlich der Zulassung zur freiwilligen

Versicherung oder Weiterversicherung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden

die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten,

soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten

berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates zurückgelegt

worden sind.

(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1

entsprechend für Personen, deren Recht auf

Weiterversicherung nach den österreichischen

Rechtsvorschriften von der Versicherung einer

anderen Person abgeleitet ist.

(3) Bestünde nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten das Recht zur freiwilligen

Versicherung oder Weiterversicherung, so kann

der Berechtigte von diesem Recht nur nach den

Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten Gebrauch

machen.

Artikel 5

Die Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen

mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

die von einem Staatsangehörigen

eines Vertragsstaates oder dessen Hinterbliebenen

oder von einem Flüchtling im Sinne des

Artikels 3 litera b nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden sind,

dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum

Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt

werden, weil die betreffende Person im Gebiet

des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in

dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen

Sitz hat.

Artikel 6

Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen

aus derselben Versicherungszeit kann auf

Grund dieses Abkommens weder erhoben noch

aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für

Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.

Artikel 7

(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung

oder Bezüge anderer Art oder eine

Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen auf eine

Leistung der Sozialversicherung, auf die Versicherungspflicht,

auf die Versicherungsfreiheit

oder auf die freiwillige Versicherung haben,

kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen

Leistungen oder sonstigen Bezügen aus dem anderen

Vertragsstaat oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit

oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis

im anderen Vertragsstaat zu.

(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich des Zusammentreffens

von Pensionen (Renten) gleicher

Art, die nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3 festgestellt

sind.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 8

(1) Unbeschadet der Artikel 9 und 10. unterliegen

Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch

dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers

oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des

anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden,

so gilt folgendes

a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen

und einer selbständigen Erwerbstätigkeit

sind die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet

die unselbständige Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird.

b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen

Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates anzuwenden,

in dem der Erwerbstätige wohnt.

Artikel 9

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet

eines Vertragsstaates von einem Unternehmer

beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,

von diesem Unternehmen zur Ausführung einer

Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während

der ersten 24 Monate dieser Entsendung

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen

Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines

Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen

Gebiet beschäftigt. Unterhält ein niederländisches

Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung

oder ständige Vertretung, so sind

auf die Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften

anzuwenden.

(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens,

das seinen Sitz im Gebiet eines

Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so anzuwenden,

als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten

Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so

sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer

die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.

(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet das Unternehmen, das die Dienstnehmer

beschäftigt, seinen Sitz hat.

(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Dienst dieses Vertragsstaates oder

eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses

Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates anzuwenden.

Artikel 10

(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes

4 in bezug auf ihre Dienste für den Ent-

sendestaat von den im Empfangsstaat geltenden

Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission sowie

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

der Mission, die weder Staatsangehörige

des Empfangsstaates noch in demselben

ständig ansässig sind.

b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a

können die Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission, die

Staatsangehörige des Entsendestaates und

im Empfangsstaat ständig ansässig sind,

binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung

die Anwendung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates wählen.

Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden

Monatsersten wirksam.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich

bei einem Diplomaten beschäftigt

sind, sofern sie

a) weder Staatsangehörige des Empfangsstaates

noch in demselben ständig ansässig

sind und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Rechtsvorschriften über

Soziale Sicherheit unterstehen.

(4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf

welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung

keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit zu beachten,

die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend

für Berufskonsuln und für die Mitglieder der von

Berufskonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen

sowie für die ausschließlich in deren

Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

Artikel 11

Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen

oder für selbständig Erwerbstätige

kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter

Bedachtnahme auf die Art und die Umstände

ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach

den Artikeln 8 bis 10 anzuwenden sind, die Befreiung

von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

zulassen. In diesem Fall sind die

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die

betreffenden Personen anzuwenden.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

(1) Für den Leistungsanspruch sind die nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit

entfallen.

(2) Erfüllt eine Person nicht die Voraussetzungen

für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates, hat sie jedoch

noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates, so kann

sie die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer

Anwendung des Artikels 13 Absätze 3

bis 6 beanspruchen.

Artikel 13

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,

so erhält sie bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates

Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche

Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates einen Anspruch auf

Sachleistungen und wohnt sie in dessen Gebiet,

so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren

Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

verlegt. Die betreffende Person muß vor

dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen

Trägers einholen. Diese Zustimmung

darf aber nur verweigert werden, wenn der

Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand

oder die Durchführung der ärztlichen

Behandlung zu gefährden.

(3) Hat eine Person nach den vorhergehenden

Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die

Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes

oder ihres neuen Wohnortes gewährt,

und zwar nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das

Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung;

ihre Dauer richtet sich jedoch nach

den für den zuständigen Träger geltenden

Rechtsvorschriften.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 hängt

die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der

zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt,

es sei denn, daß die Gewährung der Leistung

nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben

oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft

zu gefährden.

(5) Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend

für Familienangehörige, die sich vorübergehend

im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten

oder nach Eintritt des Versicherungsfalles

der Krankheit oder der Mutterschaft ihren

Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates

verlegen.

(6) Die Geldleistungen werden nach den für

den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt.

Artikel 14

(1) Die Familienangehörigen einer Person, die

a) bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert

ist oder

b) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger

eines Vertragsstaates hat,

erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des

Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige

Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob die

Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, bei

dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre.

Das Ausmaß, die Dauer sowie die Art und Weise

der Leistungsgewährung richten sich nach den

für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in

dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so

erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften.

Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen

für denselben Fall der Krankheit oder

der Mutterschaft bereits Leistungen von den

Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in

dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt

haben; sehen die vom zuständigen Träger

anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer

der Leistungsgewährung vor, so wird die

Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem

Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden

sind.

Artikel 15

Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten einer Person je

einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft,

so werden diese Leistungen ausschließlich nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt,

in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden

hat; hiebei sind, soweit erforderlich,

die Zeiten im Sinne des Artikels 12 Absatz 1

zusammenzurechnen.

Artikel 16

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen

oder Renten Berechtigter im Gebiet eines

Vertragsstaates und hat er dort auf Grund der

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch

auf Sachleistungen, so werden sie ihm

und seinen Familienangehörigen von dem Träger

seines Wohnortes gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf

Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen

gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiet des anderen

Vertragsstaates, so werden ihm und seinen

Familienangehörigen Sachleistungen von dem

Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates berechtigt wäre,

in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu

Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates,

in dem der zur Pensions(Renten)zahlung verpflichtete

Träger seinen Sitz hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt Artikel 13

Absätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten

im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte selbst wohnt, so

erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand

in demselben Vertragsstaat wohnen

würde; Artikel 14 gilt entsprechend.

(5) Sind nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden

Pension oder Rente Beiträge zur

Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist

der zur Pensions- oder Rentenzahlung verpflichtete

Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels

die Abzüge in der in den betreffenden

Rechtsvorschriften vorgesehenen Höhe vorzunehmen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

für Pensions- oder Rentenwerber.

Artikel 17

Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13

Absätze 1, 2 und 5, im Artikel 14 Absatz 1 und

im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 6 vorgesehenen

Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise

Wohnort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in den Niederlanden

in Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltes

von der Allgemeinen Niederländischen Krankenkasse

auf Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands

Onderling Ziekenfonds), ansonsten

von der für den Wohnort der betreffenden

Person zuständigen Krankenkasse.

Artikel 18

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger

des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes

die nach den Artikeln 12, 13, 14 und 16 aufgewendeten

Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur

verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren,

daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen

von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der

Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Alter und Tod (Pensionen)

Artikel 19

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie

nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem

Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden

sind.

Artikel 20

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Ver-

sicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so hat der zuständige

Träger die Leistungen auf folgende

Weise festzustellen

a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach

den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

festzustellen, ob die betreffende

Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Anspruch auf die Leistung

hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung,

so hat der Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen,

die zustehen würde, wenn alle nach den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

nur in dem betreffenden Vertragsstaat

zu berücksichtigen wären. Ist der

Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer

unabhängig, so gilt dieser Betrag als

theoretischer Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach

litera b errechneten Betrages nach dem

Verhältnis zu berechnen, das zwischen der

Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden

Versicherungszeiten wie folgt berücksichtigt

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger

Versicherung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c) Sind nach litera a Zeiten der freiwilligen

Versicherung nicht zu berücksichtigen, so

gelten die für diese Zeiten entrichteten

Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung.

Sehen die in Betracht kommenden

Rechtsvorschriften keine Höherversicherung

vor, so werden die betreffenden Beiträge

so berücksichtigt, als wären sie zur

Erhöhung der Leistungen entrichtet worden.

Artikel 21

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung

werden niederländische

Versicherungszeiten nach der Art der während

dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit

berücksichtigt. Niederländische Versicherungszeiten,

während derer keine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, werden

nach der Art der vor diesen Zeiten zuletzt

ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt;

läßt sich die Art der Erwerbstätigkeit nicht

mehr feststellen oder wurde während der

gesamten Versicherungszeit keine Erwerbstätigkeit

ausgeübt, so werden diese Versicherungszeiten

so berücksichtigt, als ob sie auf

einem Versicherungsverhältnis beruht

hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter zuständig gewesen wäre.

Dies gilt nur insoweit, als aus der danach

in Betracht kommenden Pensionsversicherung

eine Pension zu gewähren ist.

2. Hängt die Anrechnung von österreichischen

gleichgestellten Zeiten von einer vorangehenden

oder nachfolgenden Versicherungszeit

ab, so ist hiebei auch eine niederländische

Versicherungszeit heranzuziehen.

3. Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Hinzurechnung von

Versicherungszeiten im Fall eines Witwenfortbetriebes

sind niederländische Versicherungszeiten

nicht zu berücksichtigen.

4. Als neutrale Zeiten nach den österreichischen

Rechtsvorschriften oder als Zeiten, die in

den Pensionsversicherungen der selbständig

Erwerbstätigen den für die Erfüllung der

Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum

verlängern, gelten auch gleichartige in

den Niederlanden zurückgelegte Zeiten.

5. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

6. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz

1 litera b gilt folgendes

a) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2

sind die sich deckenden Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß

zu berücksichtigen.

b) Bei der Ermittlung des theoretischen

Betrages sind die in der niederländischen

Leistung zu berücksichtigenden niederländischen

Versicherungszeiten ohne Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit

der Versicherungszeiten heranzuziehen.

c) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,

sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung

zu behandeln.

d) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich

aus den in der österreichischen

Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten

gebildet.

e) Beiträge zur Höherversicherung sowie

der Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.

7. Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1

litera c gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung des

Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,

so ist die geschuldete Teilpension

nach dem Verhältnis zu berechnen,

das zwischen der Dauer der nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von

Versicherungsmonaten besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der

anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge

nach den österreichischen Rechtsvor-

schriften zu berechnen. Bestünde hingegen

allein auf Grund der nach österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten Anspruch,

auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß

in dem dieser Pension entsprechenden

Ausmaß, es sei denn, daß

nach den niederländischen Rechtsvorschriften

eine Erhöhung der Leistung

wegen. Hilflosigkeit gewährt wird.

8. Der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur

Höherversicherung entrichtet worden sind

oder als zur Höherversicherung entrichtet

gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und um die

Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen

der knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so werden von den niederländischen

Versicherungszeiten nur jene

berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in

einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

10. Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall

des Todes zu gewährenden Abfindung

werden niederländische Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

11. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilleistung;

Artikel :23 gilt entsprechend.

12. Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf

Monate für die Berechnung der Pension, so

wird aus der österreichischen Pensionsversicherung

keine Leistung gewährt, es sei

denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften

ohne Anwendung des Artikels

19 Anspruch auf Pension besteht.

Artikel 22

(1) Besteht auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat

der zuständige Träger eines Vertragsstaates die

allein auf Grund der nach den von ihm anzu-

wendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten gebührende Pension

zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension

ist nach Artikel 20 Absatz 1 literae b und c

neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns

der Leistung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

(3) Der Anspruch einer Versicherten aus der

österreichischen Pensionsversicherung ist auch

dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein

Anspruch auf eine niederländische Ehepaar-Alterspension

entsteht.

(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung

ist nicht neu festzustellen,

wenn der Anspruch auf die entsprechende niederländische

Pension wegen Entstehung des Anspruches

auf eine andere niederländische Pension

erlischt.

Artikel 23

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 19 Anspruch auf Leistung

und wäre diese höher als die Summe der nach

Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen,

so hat der Träger dieses Vertragsstaates

seine so errechnete Leistung, erhöht um den

Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der

nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten

Leistungen und der Leistung, die nach den von

ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein

zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von

Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die

Höhe der Leistungen, die der Berechnung der

Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen

Gründen als infolge von Anpassungen ändert

oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr

als 10 von Hundert ändert.

Artikel 24

Die zuständigen niederländischen Träger haben

im Falle des Alters Artikel 20 nach folgenden

Regeln anzuwenden

1. Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften

über die Allgemeine Altersversicherung

zurückgelegte Versicherungszeiten gelten

auch die Zeiten vor dem 1. Jänner 1957,

in denen der Berechtigte, der die Bedingungen,

unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten

gleichgestellt werden können,

nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr

in den Niederlanden gewohnt hat oder in

denen er in den Niederlanden im Dienst

eines in den Niederlanden ansässigen Dienstgebers

eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt

hat, es sei denn, daß diese Zeiten in

einer Leistung nach den österreichischen

Rechtsvorschriften oder in einer Leistung

eines anderen Staates berücksichtigt werden.

2. Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften

über die Allgemeine Altersversicherung

zurückgelegte Versicherungszeiten

gelten für eine verheiratete Frau, deren

Mann Anspruch auf eine Pension nach diesen

Rechtsvorschriften hat, auch Zeiten des

aufrechten Bestandes der Ehe, die vor Vollendung

des 65. Lebensjahres der Frau liegen

und in denen sie in Österreich gewohnt

hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem

Ehemann nach den bezeichneten Rechtsvorschriften

zurückgelegten und mit den

nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

zusammenfallen. Dies gilt

nicht, soweit solche Zeiten allenfalls in einer

Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften

berücksichtigt werden.

3. Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist

und deren Ehemann den niederländischen

Rechtsvorschriften über die Altersversicherung

unterstanden hat oder von dem Versicherungszeiten

nach Absatz 1 als zurückgelegt

gelten, findet Absatz 2 entsprechend

Anwendung.

4. Zeiten nach Absatz 1 werden bei der Berechnung

der Alterspension nur berücksichtigt,

wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

oder ein Flüchtling im Sinne

des Artikels 3 litera b nach Vollendung des

59. Lebensjahres sechs Jahre in Österreich

oder abwechselnd in Österreich und den

Niederlanden gewohnt hat.

5. Ist die durch den niederländischen Träger

nach Artikel 20 Absatz 1 litera c berech-

nete Teilleistung niedriger als der Betrag,

der unmittelbar und ausschließlich auf

Grund der Zeiten berechnet wird, die nach

den niederländischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigen sind, so hat der niederländische

Träger die zweite Berechnungsmethode

anzuwenden.

Artikel 25

Die zuständigen niederländischen Träger haben

im Falle des Todes Artikel 20 nach folgenden

Regeln anzuwenden

1. Für den Anspruch auf Pension gelten als

Versicherte im Sinne der niederländischen

Rechtsvorschriften auch Staatsangehörige

eines Vertragsstaates oder Flüchtlinge im

Sinne des Artikels 3 litera b, die im Zeitpunkt

des Eintritts des Versicherungsfalles

in der österreichischen Pensionsversicherung

versichert sind. Hiebei gelten als versichert

auch Personen,

a) die eine Pension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit)

beziehen,

b) die Kranken- oder Wochengeld nach den

österreichischen Rechtsvorschriften beziehen,

c) die sich auf Rechnung eines österreichischen

Trägers in Anstaltspflege befinden,

d) die eine Geldleistung aus der österreichischen

Arbeitslosenversicherung beziehen.

2. Erreichen die nach den niederländischen

Rechtsvorschriften über die Witwen- und

Waisenversicherung zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten nicht insgesamt 12 Monate

für die Berechnung der Leistung, so

wird aus dieser Versicherung keine Leistung

gewährt, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften

ohne Anwendung des Abkommens

Anspruch auf eine Leistung besteht.

3. Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen

Rechtsvorschriften über die allgemeine

Witwen- und Waisenversicherung

zurückgelegt worden sind, gelten auch Zeiten

vor dem 1. Oktober 1959, in denen der

Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres

in den Niederlanden gewohnt

hat oder in denen er in den Niederlanden

im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen

Dienstgebers eine entgeltliche Beschäftigung

ausgeübt hat, es sei denn, daß

diese Zeiten in einer Leistung nach den

österreichischen Rechtsvorschriften oder in

einer Leistung eines anderen Staates berücksichtigt

werden.

Kapitel 3

Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit

oder dauernde Erwerbsunfähigkeit)

Artikel 26

(1) Für die Feststellung von Leistungen bei

Invalidität (geminderte Arbeitsfähigkeit oder

dauernde Erwerbsunfähigkeit) nach den österreichischen

Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden.

(2) Für die Feststellung von Leistungen bei

Arbeitsunfähigkeit nach den niederländischen

Rechtsvorschriften in Fällen, in denen diese

Rechtsvorschriften nach Abschnitt II im Zeitpunkt

des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht

mehr anzuwenden sind, ist Kapitel 2 mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Als Versicherte im Sinne der niederländischen

Rechtsvorschriften gelten auch Staatsangehörige

eines Vertragsstaates und Flüchtlinge

im Sinne des Artikels 3 litera b, die

am Tag vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

in der österreichischen Pensionsversicherung

für Dienstnehmer versichert sind.

Hiebei gelten als versichert auch Personen,

die eine Geldleistung aus der österreichischen

Arbeitslosenversicherung oder ein Wochengeld

aus der österreichischen Krankenversicherung

beziehen.

2. Erreichen die nach den niederländischen

Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten nicht insgesamt zwölf

Monate für die Berechnung der Leistung,

so wird aus dieser Versicherung keine Leistung

gewährt, es sei denn, daß nach diesen

Rechtsvorschriften ohne Anwendung des

Abkommens Anspruch auf eine Leistung

besteht.

3. Als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen

Rechtsvorschriften über die

Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit

zurückgelegt worden sind, gelten

auch die in den Niederlanden vor dem

1. Juli 1967 zurückgelegten Zeiten, während

welcher die betreffende Person versichert gewesen

wäre, sofern die mit 1. Juli 1967 in

Kraft getretenen Rechtsvorschriften schon

damals wirksam gewesen wären.

Kapitel 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 27

(1) Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung

Anspruch auf Sachleistungen und

a) verlegt sie ihren Wohnort in die Niederlande

oder

b) macht während eines vorübergehenden

Aufenthaltes in den Niederlanden ihr Zustand

sofort ärztliche Betreuung einschließlich

Krankenhauspflege erforderlich,

so erhält sie zu Lasten des nach diesen Rechtsvorschriften

zuständigen Trägers Sachleistungen,

die im Fall der litera a von der für den Wohnort

der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse

und im Fall der litera b von der Allgemeinen

Niederländischen Krankenkasse auf

Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands Onderling

Ziekenfonds) in Utrecht gewährt werden.

Im Fall des Wohnortwechsels muß die betreffende

Person vor dem Wechsel die Zustimmung

des zuständigen österreichischen Trägers einholen.

Diese Zustimmung darf aber nur verweigert

werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist,

ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung

der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die

Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich

erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren

Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.

(2) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und

der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen,

die nach Absatz 1 zu gewähren sind,

gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Kosten für nach Absatz 1 gewährte

Sachleistungen werden erstattet; Artikel 18 gilt

entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 werden die

Geldleistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

gewährt.

Kapitel 5

Arbeitslosigkeit

Artikel 28

Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd

die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,

so werden für den Erwerb des Anspruchs

auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

Kapitel 6

Familienbeihilfen

Artikel 29

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen

davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen

vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, so wird der Wohnsitz

oder gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des

anderen Vertragsstaates gleichgehalten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen

von bestimmten Beschäftigungs- oder

Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs-

oder Wohnzelten, die im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.

Artikel 30

Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates

eine unselbständige Erwerbstätigkeit

ausüben, haben — unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 9 — Anspruch auf Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,

als ob sie in dessen Gebiet ihren

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hätten.

Artikel 31

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses

Abkommens für eine Person die Anspruchsvoraussetzungen

für Familienbeihilfen erfüllt, so

werden Familienbeihilfen dieser Person ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich

aufhält.

(2) Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dem der Dienstnehmer beschäftigt

ist, und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dem das Kind wohnt, für ein und

dasselbe Kind während desselben Zeitraums Familienbeihilfen

an zwei Personen zu gewähren,

so werden die Familienbeihilfen ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

gewährt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Artikel 32

Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind

Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften Familienbeihilfen

vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen

werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in

Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates

dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge

und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen,

die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen

Stelle zu ihren Lasten vom Träger des

Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 34

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 35

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke

und Urkunden erstreckt, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 36

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde

einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel

anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,

daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung

bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist

bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates

einzureichen sind, können innerhalb der

gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des

anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die

in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der

entsprechenden zuständigen Stelle des ersten

Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 37

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen

auf Grund dieses Abkommens mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich

maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

sind nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den

Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung

gelten.

Artikel 38

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte

sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder

der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge

und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung

sowie über die Rückforderung zu Unrecht

bezogener Familienbeihilfen werden im anderen

Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung

oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Vertragsstaat erlassenen

entsprechenden Entscheidungen und Urkunden

gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder

der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer

Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen

sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines

Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben

bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen

Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende

Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 39

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der

Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer

entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen des erstgenannten Trägers

einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere

als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der

diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe

des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im

Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates

einer Person Fürsorgeunterstützung während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den. Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht,

so behält: der zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auf Ersuchen und für Rechnung des

Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der

gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es

sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren

Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung

handeln würde.

Artikel 40

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des

anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach

dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch

auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch

auf den Träger des ersten Vertragsstaates

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall

sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates

als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates

zu, so kann der Dritte die auf die beiden

Träger übergegangenen Ansprüche mit befreien-

der Wirkung durch Zahlung an den einen oder

anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis

sind die Träger anteilig im Verhältnis der von

ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 41

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von

einem Monat ab dem Empfang des Verlangens

einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

einen Schiedsrichter. Die beiden so

nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb

von zwei Monaten, nachdem die Partei,

die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt

hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als dritten

Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte ersuchen, einen solchen

zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung

eines Vertragsstaates vorzugehen,

wenn sich die beiden Schiedsrichter über

die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht

einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,

gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen

Funktionen auf den Vizepräsidenten

des Gerichtshofes, ist auch dieser

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, auf

den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes

über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die

beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er

bestellt. Die übrigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten

dieses Abkommens zurückgelegt

worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind, soweit nicht früher festgestellte

Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten

worden sind. In diesen Fällen werden nach den

Bestimmungen dieses Abkommens

a) Pensionen oder Renten, die erst auf Grund

dieses Abkommens gebühren, auf Antrag

des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an festgestellt,

b) Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt

worden sind, auf Antrag des Berechtigten

neu festgestellt; sie können auch von Amts

wegen neu festgestellt werden, wobei der

Tag, an dem der Träger die von ihm an

den Berechtigten zu erteilende Verständigung

über die Einleitung des Verfahrens

abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht

oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb

dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren,

sonst von dem Tag an, der nach den

Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten

bestimmt ist.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

auf die Berechtigten nicht anzuwenden,

wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag

innerhalb von. zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag

nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht

der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht

ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt

der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar

sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt

Artikel 39 Absatz 1 entsprechend.

(6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates

eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet

den in Betracht kommenden Träger des

anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines

Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens

von Amts wegen. Leitet ein Träger

eines Vertragsstaates ein Neufeststellungsverfahren

von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung

für den Träger des anderen Vertragsstaates als

Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise

auf Neufeststellung der Leistung.

(7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3

litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen

für denselben Versicherungsfall errechneten

Leistungen geringer ist als der Betrag der

am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

zustehenden Leistung, so hat der in Betracht

kommende Träger seine Leistung, erhöht

um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden

Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

Artikel 43

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch die Bestimmungen des

Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 7 Absazt 1 und

des Artikels 19 des Abkommens nicht berührt.

Artikel 44

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht

auf einschränkende Bestimmungen, welche die in

Betracht kommenden Systeme für den Fall des

Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März

1974, in zwei Urschriften, in deutscher und

niederländischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Johannes Coreth m. p.

Für das Königreich der Niederlande

M. van der Stoel m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM

KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich der

Niederlande geschlossenen Abkommens über

Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über

folgende Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 2 des Abkommens

1. Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1

litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in

bezug au:f die Krankenversicherung der

öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht

der ordentliche Wohnsitz

im Gebiet der Niederlande dem ordentlichen

Wohnsitz in Österreich gleich.

2. Die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b

bezeichneten Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

für Dienstnehmer

umfassen die Risken Invalidität,

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

II. Zu Artikel 3 des Abkommens

1. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in

der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit

bleiben unberührt.

3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. 11. 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in

der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland sowie die Rechtsvorschriften

über die Berücksichtigung der im Gebiet

der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

sind auf niederländische Staatsangehörige

nicht anwendbar.

4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Übernahme von Versicherungszeiten

aus der Rentenversicherung des ehemaligen.

Deutschen Reiches beziehungsweise

die Übernahme von Ansprüchen aus der

Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen

Reiches bleiben unberührt.

5. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten Zeiten

bleiben unberührt; hiedurch werden die

österreichischen Rechtsvorschriften über Begünstigungen

für Geschädigte aus politischen

oder religiösen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung nicht berührt.

6. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Gewährung der Notstandshilfe

bleiben unberührt.

7. Die niederländischen Rechtsvorschriften über

die Altersversicherung und über die Witwen-

und Waisenversicherung betreffend die Beitragsermäßigung

im Fall freiwilliger Versicherung

bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 7 des Abkommens

1. Bei Anwendung des Absatzes 1 steht für

die Entstehung des Pensionsanspruches aus

der österreichischen Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig

Erwerbstätigen dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung

beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses

in Österreich die Einstellung

der entsprechenden selbständigen

Erwerbstätigkeit in den Niederlanden gleich.

2. Die niederländischen Träger berücksichtigen

bei Anwendung des Absatzes 1 in den Fällen

des Artikels 25 Ziffer 1 und des Artikels 26

Absatz 2 Ziffer 1 eine wegen desselben Ereignisses

gewährte Rente aus der österreichischen

Unfallversicherung nur im Ausmaß des

nach Artikel 20 Absatz 1 litera c festgestellten

Zeitenverhältnisses.

IV. Zu Artikel 10 des Abkommens

1. Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf

den österreichischen Handelsdelegierten und

auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zugeteilten fachlichen

Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung,

daß für die Beschäftigung dieser Personen

im Gebiet der Niederlande die österreichischen

Rechtsvorschriften gelten.

2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt

für Personen, die am Tag des Inkrafttretens

des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem

Tag.

V. Zu den Artikeln 12 bis 18 des Abkommens

1. Die Bestimmungen dieser Artikel gelten,

soweit es sich um die Gewährung von Sachleistungen

handelt, bei Aufenthalt in Österreich

nur für Personen, die aufgrund des

niederländischen Krankenversicherungsgesetzes

(Ziekenfondswet) pflichtversichert

sind.

2. Artikel 13 gilt in Österreich in bezug auf

die Behandlung durch freiberuflich tätige

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich

folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung in Österreich aufhalten,

sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch

ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;

c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen

von Personen, die bei einem

niederländischen Träger versichert sind;

d) Personen, die sich aus anderen Gründen

in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine

ambulante Behandlung für Rechnung des

für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers

gewährt wurde.

VI. Zu Artikel 16 des Abkommens

1. In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Abzug

nach Absatz 5 nur von dem Träger des

Wohnortes vorzunehmen.

2. Eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit

nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2

litera b angeführten Rechtsvorschriften gilt

als eine Invaliditätspension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, wenn ihr eine

Minderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens

45 von Hundert 2ugrunde liegt.

3. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz

der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensionsversicherung

aus den beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten

zu leisten.

4. Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Bezieher

einer Alterspension nach den niederländischen

Rechtsvorschriften.

VII. Zu Artikel 19 des Abkommens

Diese Bestimmung ist hinsichtlich eines Anspruches

auf eine vorzeitige Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit

oder bei langer Versicherungsdauer nach den

österreichischen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.

VIII. Zu Artikel 20 des Abkommens

Die niederländischen Träger wenden diese Bestimmung

nur in den durch Artikel 25 Ziffer 1

und Artikel 26 Absatz 2 Ziffer 1 erfaßten Fällen

an.

IX. Zu Artikel 28 des Abkommens

1. Die Zusammenrechnung in Österreich erfolgt

unter der Voraussetzung, daß die Person in

den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung

des Anspruches insgesamt

13 Wochen in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war, es sei

denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden

des Dienstnehmers geendet hat.

2. Diese Bestimmung gilt nicht für den Erwerb

des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach

den österreichischen Rechtsvorschriften.

X. Zu Artikel 30 des Abkommens

Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe

besteht nur dann, wenn die Beschäftigung

in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften

über die Beschäftigung ausländischer

Dienstnehmer verstößt und mindestens einen

vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung

nach Artikel 29 Absatz 2 findet in bezug auf diese

Beschäftigungszeit nicht statt.

XI. Zu Artikel 42 des Abkommens

Abschnitt III Kapitel 2 und 3 gilt nicht für

Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung der

in der Land- und Forstwirtschaft selbständig

Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die

landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung

weiterhin anzuwenden sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich der Niederlande über Soziale

Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft

wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie

dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März

1974, in zwei Urschriften, in deutscher und

niederländischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Johannes Coreth m. p.

Für das Königreich der Niederlande

M. van der Stoel m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationskurkunde

wurde am 5. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 44

Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →