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753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen

(Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG)

I. ABSCHNITT

Bundes-Wertpapieraufsicht

Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)

§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung ,,Bundes-

Wertpapieraufsicht“ (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Sitz der BWA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die BWA

nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 –

BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze

alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten

Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2

Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;

2. um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der

Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten;

3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen

Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG)

oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und

93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;

4. um dem Mißbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur

Aufklärung und Verfolgung von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung

eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen

mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem

durchführt; dazu kann sie Auskünfte von

a) meldepflichtigen Instituten (§ 10 Abs. 1) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19),

b) Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (§ 10 Abs. 2) begeben haben,

c) natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente

erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,

d) natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Mißbrauchsfällen haben können, und

e) Angestellten und Vertretern der in lit. a bis d genannten Personen

einholen;

5. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände

sicherzustellen.

(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1

Z 4 lit. a bis e)

1. Vorladungen der BWA nachzukommen,

2. der BWA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und

3. der BWA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen.

Leitung der BWA

§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet.

Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter

dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden.

Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung

ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung einer Person zum Direktor der BWA ist die Funktion auszuschreiben. Die

Ausschreibung hat der Bundesminister für Finanzen zu veranlassen. Im übrigen ist das Ausschreibungsgesetz

1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann der BWA Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 2 erteilen. Die Weisungen des Bundesministers für Finanzen haben schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Direktor zu widerrufen, wenn dieser

eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Zustimmung zur Bestellung des Stellvertreters ist zu widerrufen,

sofern dieser im Falle der Verhinderung des Direktors eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt.

Die Bestellung kann auch aus folgenden Gründen gemäß Z 1 bis 3 widerrufen werden

1. Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

Geschäftsführung vorliegt;

2. wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen Gründen zurücklegt;

3. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines

Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.

(5) Der Direktor hat dem Bundesminister für Finanzen jährliche Berichte und vierteljährliche Zwischenberichte

über die Erfüllung der Aufgaben der BWA zu erstatten. Diese Berichte müssen jeweils

binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes beim Bundesminister für Finanzen eingelangt

sein.

Beirat

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen

Gebarung der BWA einzurichten.

(2) Der Beirat nach Abs. 1 besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der

Wirtschaftskammer Österreich, ein Mitglied auf Vorschlag der Bundes-Arbeitskammer, ein Mitglied auf

Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen; zwei Mitglieder sind aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen, diese müssen sachkundige Beamte des Aktivstandes

oder sachkundige Vertragsbedienstete sein.

(3) Der Beirat hat das Auskunftsrecht gegenüber dem Direktor und dessen Stellvertreter über die

Gebarung der BWA. Der Beirat hält jährlich mindestens drei Sitzungen ab, an denen über sein Ersuchen

der Direktor teilzunehmen hat. Der Direktor hat den Beirat unverzüglich von sich aus zu informieren,

wenn der Stellenplan oder die Gesamtkosten der BWA die für das betreffende Geschäftsjahr geplante

Zahl oder den veranschlagten Betrag voraussichtlich um mindestens 10 vH überschreiten werden; in

diesem Fall kann jedes Mitglied des Beirats die Einberufung einer Sitzung verlangen. Über dem Bankgeheimnis

unterliegende Tatsachen darf dem Beirat keine Auskunft erteilt werden.

(4) Die Niederschriften über die Sitzungen des Beirats sind dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich

zu übermitteln.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt das vom Bundesminister für Finanzen bezeichnete Mitglied aus dem

Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen. Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen einzuladen.

Personal

§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag

einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl.

Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften

anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen,

insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters

bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Dienstnehmer der BWA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen

zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über

solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung

des Dienstverhältnisses. Die Organe der BWA und ihre Dienstnehmer unterliegen der Verpflichtung zur

Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG.

Jahresabschluß

§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Abs. 2

eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch – HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.

(2) Der Jahresabschluß ist dem Beirat und dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs

Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Das Geschäftsjahr der BWA ist das Kalenderjahr.

Kosten

§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen)

sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den

Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips

und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen

sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen

1. Meldepflichtige Institute 75 vH,

2. Bund 10 vH,

3. Emittenten 10 vH,

4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen 5 vH.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfallenden Beträge sind von der

BWA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister

für Finanzen hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung

festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei zwischen

laufender Aufsicht und der Verarbeitung von Meldungen meldepflichtiger Institute zu unterscheiden

ist;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen; die

Kosten der laufenden Aufsicht sind einmal jährlich im nachhinein vorzuschreiben.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen

Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und

Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen

und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen

Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

1. von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form

und Gliederung zu verlangen und

2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu

auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.

(2) Die Gebarung der BWA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(3) Die BWA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders

bedienen.

II. ABSCHNITT

Aufsichtsbestimmungen

Ausnahmen

§ 9. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung,

als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben

1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl.

Nr. 569/1978;

2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;

3. Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit

gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt

ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

5. Börsesensale nach dem BörseG;

6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990;

7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

8. Sozialversicherungsträger.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten

gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu

melden. Meldepflichtige Institute sind

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den

§§ 9 ff BWG,

3. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, die Mitglied der Wiener Wertpapierbörse

sind, hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten

Markt zugelassen sind, und

4. die Oesterreichische Nationalbank.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

1. Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

2. Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

3. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

4. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr oder zum Handel an einem geregelten Markt

in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem geregelten Markt

abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um ein Geschäft gemäß der Richtlinie 93/22/EWG,

Anhang Abschnitt A Nummern 1.b, 2. oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen

1. Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

3. Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;

4. die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

5. den Markt;

6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

7. Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf

eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission

durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang

zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen;

bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktions-

fähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden

1. Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

2. die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder

Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

3. die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein

gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute

der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen

Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;

4. die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der

gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung

der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13

und 19 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

5. die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem

betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen

Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

6. die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet

werden;

7. bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, kann die Meldung durch das

zuständige Zentralinstitut gestattet werden;

8. bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß

Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften

gemäß § 2 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische

Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen

sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich

aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich

schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften,

Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen

nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten,

wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum

und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in

anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Wohlverhaltensregeln

§ 11. (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen

Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden

bestmöglich zu wahren, und insbesondere die §§ 12 bis 18 zu beachten. Als Dienstleistungen in diesem

Sinne gelten

1. Die in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 11 BWG genannten Bankgeschäfte;

2. das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG;

3. der Handel mit

a) Finanzinstrumenten gemäß § 2 Z 34 lit. e BWG,

b) Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Z 2 lit. e, 4 und 5 der Anlage 2 zu § 22 BWG

und

c) Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991,

sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher

Instrumente oder Veranlagungen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften

des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen

gewerblich erbringen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich

der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden

im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang

stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.

§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz

– KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1

Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen

gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die

Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks

Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.

(3) Die telephonische Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente

und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern

verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt

hat oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, es sei denn, daß er die

telephonische Werbung abgelehnt hat.

§ 13. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß

§ 11 Abs. 1

1. diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer

Kunden zu erbringen;

2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren

Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses

ausgeführt wird;

3. von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand

der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele

und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der

Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;

4. ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen

der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich

ist.

Besondere Verhaltensregeln

§ 14. Den in § 11 genannten Rechtsträgern ist es untersagt,

1. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit

den Interessen der Kunden übereinstimmt;

2. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck

zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens

Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;

3. Geschäfte auf Grund der Kenntnis der Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten

(§ 2 Z 34 BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu

verschaffen.

Die Verbote gemäß Z 2 und 3 gelten auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger

tätigen Personen.

§ 15. (1) Bei Verletzung der Pflichten nach den §§ 13 und 14 kann Schadenersatz verlangt werden.

(2) Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Abs. 1 zum Nachteil eines Verbrauchers

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 leg.

cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber

dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.

Organisationspflichten

§ 16. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben

1. über die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 notwendigen

Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen;

2. so organisiert zu sein, daß bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 Interessenkonflikte

zwischen ihnen und ihren Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen

Kunden von ihnen möglichst gering sind;

3. über angemessene interne Kontrollverfahren zu verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen

Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entgegenzuwirken.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 17. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß

§ 11 Abs. 1 aufzuzeichnen

1. Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags

und

2. den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des

Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle

des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich

ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet

werden;

3. die Angaben des Kunden gemäß § 13 Z 3.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Dem Anleger sind vom in § 11 genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung

zu stellen

1. Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen

Bundesgesetzen zu erstellen waren;

2. eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder

seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;

3. auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgten Aufzeichnung.

§ 18. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben geeignete Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in

bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie Regeln für persönliche Transaktionen ihrer Angestellten

vorzusehen. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen und deren Anwendung ist von der internen

Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

1. eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,

2. kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und

3. seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die

§§ 9 ff BWG gründet.

(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession

der BWA, soweit nicht § 9 dieses Bundesgesetzes oder § 1 Abs. 3 BWG Anwendung findet.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden

Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1

Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.

Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt

werden soll;

2. das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt

und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

3. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung

von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

4. das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder

sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner

Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;

5. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen

1. 650000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

a) die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder

b) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in

§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder

c) beide Geschäfte gemäß lit. a und b

umfaßt;

2. 1750000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht

im Auftrag des Kunden umfaßt.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden,

wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie)

vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen

auch der BWA zuzustellen.

§ 21. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten

Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.

Eigenkapital

§ 22. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

(2) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten

des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die

Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad

des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern

(Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen

fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen

das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital

zu halten.

(3) Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.

Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung

§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der Gliederung

der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann;

die §§ 43, 45 bis 59 und §§ 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4

erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

der BWA vorzulegen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften),

bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen

zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu

prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen,

Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und

22.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht

ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten

werden kann.

Aufsicht

§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

3. Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff.

BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt

und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß

Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke

und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen

Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder

durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen.

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor

oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die BWA die in § 70

Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

zu ergreifen.

(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag

zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag

vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die BWA auch die

zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies

das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,

Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme

eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten

Prüfung möglich.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 25. (1) Die BWA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie

93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr an

der Wiener Wertpapierbörse.

(2) Die BWA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis

der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise.

Die BWA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von

Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten

zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der

ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.

Strafbestimmungen

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.

(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit

diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die

Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit

des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen

sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991)

eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt

oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

300000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis

18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund

sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltens-

regeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

100000 S zu bestrafen.

(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Einholung

von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20

Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4 und 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300000 S der Betrag von 100000 S tritt.

Verfahrensbestimmungen

§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 ist in erster Instanz

die BWA zuständig.

(2) Gegen im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheide der BWA kann ein ordentliches Rechtsmittel

nicht ergriffen werden.

Amtshilfe

§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen

Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der

Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische

Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie die Wiener Börsekammer

gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der BWA über deren Ersuchen zur Sicherung

der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie gemäß § 24 im Rahmen ihres gesetzlichen

Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

§ 30. (1) Die BWA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von

Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz

und dem BörseG liegt, das sind

1. Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen

Umstände;

2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und

Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4. Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5

eingeholten Auskünfte;

5. Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;

6. Eigenkapital;

7. Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

8. Jahresabschluß und Rechnungslegung;

9. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;

10. Verwaltungsstrafen gemäß § 27;

11. Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;

12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß

Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder

gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 29 zulässig

sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß

Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der

Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis

gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen.

Die BWA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen

Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(3) Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte

Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49

bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht

zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der BWA

auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich

41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung

– StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31. Die BWA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen

1. (zu § 1)

Die Einrichtung der BWA kann vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erfolgen.

2. (zu § 3)

Die Ausschreibung der Funktion und die Bestellung zum Direktor der BWA kann vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erfolgen.

3. (zu § 19 Abs. 2)

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19 zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1

Abs. 1 Z 19 BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war, ist bis zum 31. Dezember 1998 zur

Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.

4. (zu § 19 Abs. 1 Z 1)

Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform von Einzelunternehmen und Personengesellschaften

des Handelsrechts haben sich bis zum 31. Dezember 1998 in Kapitalgesellschaften

oder Genossenschaften umzuwandeln.

5. (zu § 20 Abs. 2)

Bis zum 1. Juli 1998 muß das unbelastet zur Verfügung stehende Anfangskapital betragen

a) im Fall von § 20 Abs. 2 Z 1300000 S;

b) im Fall von § 20 Abs. 2 Z 2500000 S;

die auf die in § 20 Abs. 2 genannten Beträge fehlende Differenz ist bis 31. Dezember 1999 aufzubringen,

wovon bis zum 31. Dezember 1998 hiervon die Hälfte als Sacheinlage erbracht werden

kann.

6. (zu § 20 Abs. 1 Z 5)

Sofern nur ein Geschäftsleiter bestellt ist oder es sich um ein Einzelunternehmen handelt, muß bis

zum 31. Dezember 1998 der BWA die Bestellung eines zweiten Geschäftsleiters mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1999 angezeigt werden.

7. (zu § 23)

Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von Wertpapierdienstleistungsunternehmen

sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1997 enden.

Verweise und Verordnungen

§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern

nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der §§ 11 bis 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

3. hinsichtlich des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,

4. hinsichtlich der übrigen Βestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Artikel II

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 446/1996, wird wie folgt

geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert

a) Nach § 9 wird eingefügt

„§ 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich“;

b) nach § 22 wird eingefügt

„§ 22a......................................................Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

§ 22b...........................................................Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

§ 22c........................................................................ Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

§ 22d.................................................Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

§ 22e...............................................Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos

§ 22f............................................................................. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

§ 22g...............................................................................Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln

§ 22h...............................................................................Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln

§ 22i...............................................Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

§ 22j...................................................................... Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

§ 22k...................................................................................................................Übernahmegarantien

§ 22l.......................................................................................................................Abwicklungsrisiko

§ 22m............................................................................................................................ Vorleistungen

§ 22n.....................................................................................Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe

§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem

§ 22o. Handel in Finanzinstrumenten“;

c) die Bezeichnung ,,§ 26. Offene Positionen“ wird durch ,,§ 26. Offene Devisenpositionen“ ersetzt;

d) nach § 26 wird eingefügt

„§ 26a. Offene Fristigkeitspositionen

§ 26b. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung“;

e) die Bezeichnung „§ 107. Inkrafttreten und Vollzugsklausel“ wird durch „§ 107 und § 108. Inkrafttreten

und Vollzugsklausel“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

b) Geldmarktinstrumenten;

c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung

und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich

gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA),

Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity

swaps“);

e) Wertpapieren (Effektengeschäft);

f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt.“

3. § 1 Abs. 1 Z 11 lautet

„11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente

und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);“

4. § 1 Abs. 1 Z 13 und 14 lauten

„13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl.

Nr. 532/1993 Art. II (Investmentgeschäft);

14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);“

5. § 1 Abs. 1 wird folgende Z 19 angefügt

„19. die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese

Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen,

sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner

Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft)

a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;

b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;

c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem

oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente;“

6. § 1 Abs. 2 Z 4 entfällt.

7. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet

„Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt,

sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit

der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug

auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen,

von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung

von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von

Kreditkarten.“

8. § 2 Z 6 und 7 lauten

„6. Herkunftmitgliedstaat

a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster

Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

b) für Wertpapierfirmen

aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung

haben;

bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen

Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen

satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen

Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht

keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;

7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

a) ein Kreditinstitut oder

b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder

eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen

Mitgliedstaat zugelassen sind,

eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;“

9. § 2 Z 9 lautet

„9. zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf

Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder

Wertpapierfirmen haben;“

10. § 2 Z 16 lautet

„16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes,

eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte

oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes

oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein

Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und

demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle

betrachtet;“

11. § 2 Z 18 lautet

„18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen

Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen

Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden

umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren

ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter

Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich;“

12. § 2 Z 23 lit. a lautet

„a) In Z 9, 16 und 17,“

13. § 2 Z 25 und 26 lauten

„25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten

oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im

Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,

c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute,

Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten

Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe

des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und

d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder

eine Wertpapierfirma ist;

26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma

noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens

ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;“

14. Im § 2 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 28 bis 52 werden angefügt

„28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen

verbunden sind durch

a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt

jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des

Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder

c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede

von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;

29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges

der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt

B dieser Richtline bezieht;

30. Wertpapierfirma

a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG,

BGBl. Nr. 753/1996;

b) eine anerkannte Wertpapierfirma;

c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das

Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt;

31. anerkannte Wertpapierfirma

a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7

lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;

b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,

bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten

ist, und das

cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für

Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet,

ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit

zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

32. anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG,

BGBl. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt

und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar

über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;

33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die

a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht

wird,

b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich

ist,

c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner

eintritt und die

d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;

34. Finanzinstrumente

a) Geldmarktinstrumente; diesen können auch standardisierte Instrumente des Interbankgeschäftes

zugerechnet werden, falls stetig so verfahren wird;

b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22;

c) geschriebene Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte und die in Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu

§ 22 genannten Finanzgeschäfte;

d) Wertpapiere;

e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine

Wertpapiere verkörpern;

35. Wertpapier-Handelsbuch

a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, die es zum

Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete

Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen

kurzfristig zu nutzen,

b) Positionen in Finanzinstrumenten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung

sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden („matched principal

broking“),

c) Übernahmegarantien für Wertpapiere (§ 22k),

d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften (§ 22l) und aus Vorleistungen

(§ 22m) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches,

e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte

des Wertpapier-Handelsbuches,

f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie

insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und

Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und

g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-

Handelsbuch;

die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten

Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-

Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-

Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar

zu dokumentieren und zu begründen;

36. außerbörsliche derivative Instrumente („over the counter-Instrumente“, ,,OTC-Instrumente“)

besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 und geschriebene

Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an

einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine

anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;

37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten

Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist;

38. qualifizierte Aktiva

a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in § 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen

Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;

b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern

aa) diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind,

bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,

cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird

und

dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a

und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten

oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen;

39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese

gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können;

40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;

41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung

sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten

gebildet werden;

42. Optionsschein: ein Instrument, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl

Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben

oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des

Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

43. Fremdoptionsschein: ein von einem anderen Unternehmen als dem Emittenten des zugrundeliegenden

Finanzinstruments begebener Optionsschein; Optionsscheine auf Indices, denen Finanzinstrumente

zugrunde liegen, gelten als Fremdoptionsscheine;

44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit

Wertpapieren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich

ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen

oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-

Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu

einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-

Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten

Rechtsanspruch auf Wertpapiere überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse,

die die Rechte auf die Wertpapiere innehat, gegeben wird;

45. Wertpapierverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren, die

dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere einem

Dritten mit der Verpflichtung überträgt, daß der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf

Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere zurückgibt;

46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches

aus Sicht des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens,

wobei von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der

lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen

a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des § 22n Abs. 1 zum Marktpreis

berechnet;

b) die Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren,

die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;

c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes

automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet

werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen

des Finanzsektors geschlossen;

e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter

Verfahren abgeschlossen;

47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht

des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen

der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;

48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle,

das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung)

steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre

Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;

49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis

zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf

Geldeinheiten, angibt;

50. Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt

hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird;

51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt

hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird;

52. als Institutionen des Finanzsektors gelten

a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen

und Versicherungsunternehmen;

b) Kreditinstitute der Zone A;

c) anerkannte Wertpapierfirmen;

d) anerkannte Clearingstellen;

e) anerkannte Börsen.“

15. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wer

1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 19) berechtigt ist,

2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 hat und

3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die

§§ 9 ff gründet,

gilt nicht als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.“

16. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen

Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn

1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im

Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen

Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2. ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem

anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich

der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma

ist, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

3. das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem

anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der

Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma

kontrolliert wird.“

17. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen

der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nicht

gehindert wird;“

18. Nach § 5 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt

„4a. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in

enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten

bei der Anwendung dieser Vorschriften den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungsgemäßen

Erfüllung seiner Überwachungspflicht hindern;“

19. Am Ende von § 5 Abs. 1 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird

angefügt

„14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.“

20. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß § 94 geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig

nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen

Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt,

soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige

Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen und

der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen

Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln.“

21. In § 8 Abs. 2 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter

Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.

22. In § 8 Abs. 3 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter

Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.

23. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf

1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses

gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1

erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen

im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und

3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen

Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche

Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen

Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen

und deren Tochterunternehmen.“

24. In § 8 Abs. 5 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortfolge ,,oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter

und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.

25. § 8 Abs. 5 Z 2 lautet

„2. jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung

a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von

Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß

Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und

b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von

Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen

diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.“

26. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt

„Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9a. (1) Wertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt

C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe

von § 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz

in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien

Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.

(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.

(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33

bis 41, 74 und 94, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen

und Bescheide einzuhalten.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen,

haben die §§ 33 bis 41 und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf

Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

27. § 20 Abs. 8 lautet

„(8) Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines

Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn

es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen

1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster

Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder

2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder

3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im

Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder

4. um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma

oder

5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne

von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat

zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut

oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten

beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.“

28. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in

Höhe der Summe der Beträge gemäß den Z 1 bis 4 zu verfügen

1. 8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz

durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem

funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist,

2. das Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 1,

3. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 und

4. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4.

Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Z 1 bis 4 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung

geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.“

29. § 22 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß

§ 22b Abs. 1 berechnet wird, die Bemessungsgrundlage.“

30. § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d lautet

„d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen

oder der Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften;“

31. § 22 Abs. 3 Z 2 lit. h lautet

„h) Forderungen an

aa) Kreditinstitute der Zone A,

bb) anerkannte Wertpapierfirmen,

cc) anerkannte Clearingstellen,

dd) Träger von anerkannten Börsen,

sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;“

32. § 22 Abs. 3 Z 2 lit. j lautet

„j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung

aa) eines Kreditinstitutes der Zone A,

bb) einer anerkannten Wertpapierfirma,

cc) einer anerkannten Clearingstelle,

dd) eines Trägers einer anerkannten Börse;“

33. § 22 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs-

oder dem Ursprungsrisikoansatz (Abs. 6) und gemäß den Z 1 bis 6 zu gewichten

1. Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten

Geschäftsarten einheitlich anzuwenden;

2. ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig;

3. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem

Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei § 22a Abs. 2 auch für jene Geschäfte anzuwenden

ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind;

4. die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz

zu gewichten;

5. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur

des Vertrages anzupassen;

6. folgende besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage

einzubeziehen

a) Verträge, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle

abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich anzupassen sind;

b) Wechselkursverträge, ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu

14 Kalendertagen.

(6) Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie folgt vorzugehen

1. Marktbewertungsansatz („marking to market“)

In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver

Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung

zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen

Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden,

der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge

mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem

zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner

Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge

mit den folgenden Hundertsätzen errechnet

a) Bei Floating/Floating-Zinsswaps („Basisswaps“) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden

bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;

b) bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl

der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren;

c) bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen

wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages

zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis

zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen

und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest

mit 0,5 vH zu gewichten;

in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag

addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern

gemäß Abs. 3 zuzuordnen sind;

2. Ursprungsrisikoansatz

In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen

zu multiplizieren

Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte

Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten

Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren.“

34. Im § 22 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6f eingefügt

„(6a) Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale Schuldumwandlungsverträge und

sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen. Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor,

wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich

bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer

Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt.

(6b) Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in besonderen außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender Bedingungen berücksichtigt werden

1. Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der

Schriftform;

2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis

zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut

bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation

oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung

des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;

3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen,

das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden

im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstitutes

aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden;

werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder

Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die dem Bundesminister

für Finanzen, der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und der Oesterreichischen Nationalbank

auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen

a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische

Zweigstelle des Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des

Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;

b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;

c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das

vertragliche Netting zu bewirken;

4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen

im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften

zumindest einmal jährlich überprüft wird;

5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei

die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst

wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder ,,walk-away clause“);

6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde

die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

bezweifelt;

7. eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 6c liegt nicht vor.

(6c) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung

der Bedingungen des Abs. 6b im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen und zu erläutern.

Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen gutachtliche

Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung

der Bedingungen des Abs. 6b zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber

Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für den

Bundesminister für Finanzen auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der

Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat er dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut

hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

(6d) Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Abs. 6 wie folgt

1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz: die Marktwerte und die

Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz: die Nominalwerte sind unter

Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz

a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert

(Abs. 6 Z 1) jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung

eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;

b) bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen

aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete

Nominalwert – ohne Anwendung des Abs. 6e – anzusetzen, wenn dieser den

tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben

Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;

bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des

Kreditinstitutes gewichtet gemäß Abs. 6e;

4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz

a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete

Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen

und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden,

ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden;

b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert

jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren

(6e) In Anwendung des Abs. 6d Z 3 kann das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender

Gleichung reduziert werden

PCEred = 0,4 × PCEbrutto + 0,6 × NGR × PCEbrutto

wobei bedeutet

PCEred reduzierter Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten

Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;

PCEbrutto die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem

bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind

und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in Abs. 6 Z 1 angeführten

Hundertsätzen multipliziert werden;

NGR Netto-Brutto-Quotient gemäß Definition des Abs. 6f.

(6f) Kreditinstitute können den Netto-Brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal

gewählte Methode ist jedoch beizubehalten.

1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten

Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung

(Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung

einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung

(Nenner);

2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der

auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung

aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und

der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor

deren Aufrechnung (Nenner).“

35. § 22 Abs. 10 Z 1 lautet

„1. Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 Z 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen

Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;“

36. Nach dem § 22 werden folgende §§ 22a bis 22o samt Überschriften eingefügt

„Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

§ 22a. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-

Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen

zu bewerten. Als Marktpreise gelten

1. Bei Wertpapieren deren Börsekurse;

2. bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.

(2) Sind Börsekurse nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener

rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen

ergibt.

Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu

sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

1. die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß § 22e Abs. 5,

2. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22g,

3. das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 Z 9 oder § 22h Abs. 3 Z 6,

4. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j

Abs. 3,

5. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j

Abs. 3,

6. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

7. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

8. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

9. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte

des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

10. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o und

11. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

(2) Kreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22

Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens

nicht überschreitet,

2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 Millionen Schilling

nicht übersteigt,

3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens

überschreitet und

4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 Millionen Schilling

übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen

Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, geschriebene

Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-

Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten

Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem

Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel

oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens

zu addieren. § 22a Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Überschreitet ein Kreditinstitut

1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1

oder 2 oder

2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4

genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das

Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister

für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß

Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die

Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

§ 22c. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-

Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges

Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit

Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22b

Abs. 1 anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit

Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit

Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß

Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne

des Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,

2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe

erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereitzuhalten,

der Bankprüfer hat im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht die Erfüllung der Bedingungen zu

bestätigen.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung

und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren

Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

§ 22d. (1) Der Überschuß der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen

sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln,

Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten,

Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem

dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten

nach den Verfahren des § 22e Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven

Wertpapiere zu behandeln.

(2) Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen

und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei

Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen

Wandlung geringer als ein Jahr ist, und

2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet

sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie,

in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

(3) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Sodann sind die

Nettopositionen, für jede Währung getrennt, zum jeweiligen Devisenkassakurs in Schilling umzurechnen.

Finanzinstrumente bei Ermittlung des Positionsrisikos

§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte

(Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln

als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Insbesondere ist gemäß den nachfolgenden

Bestimmungen vorzugehen

1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die

zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem

Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrundeliegenden fikti-

ven Position zu behandeln; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von

Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;

2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln,

der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition

mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht; bezüglich des

spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten

in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;

3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme,

die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln;

bezüglich des spezifischen Positionsrisikos ist die Kreditaufnahme in die Zentralstaat-Spalte

der Tabelle in § 22g und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle einzustellen.

(2) Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte, Aktienindices, Finanzterminkontrakte

und auf Swaps sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden

Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Delta-Faktor

multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine und Fremdoptionsscheine. Die errechneten Positionen

können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder

abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse zugrunde

zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist – und bei außerbörslichen Optionen – ist der vom Kreditinstitut

selbst berechnete Delta-Faktor anzuwenden.

(3) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken

(„Gamma-Risiko“: die Sensitivität des Delta-Faktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;,,

Vega-Risiko“: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;

sonstige Risikofaktoren) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese in der Berechnung des

allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen kann

durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(4) Zins- und Devisenswaps sind hinsichtlich des Zinsrisikos so wie bilanzwirksame Instrumente zu

behandeln. Ein Zinsswap, bei dem ein Kreditinstitut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, ist

daher in eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis

zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem zinsfixen Instrument mit der gleichen

Laufzeit wie der Swap selbst zu zerlegen.

(5) Das Eigenmittelerfordernis für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches kann auch nach den

Bestimmungen der Z 1 bis 4 ermittelt werden. Diese Positionen bleiben dann bei Berechnung des allgemeinen

und spezifischen Positionsrisikos sowie des Eigenmittelerfordernisses für sonstige Positionen, die

in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, außer Ansatz.

1. Für Terminkontrakte und geschriebene Optionen, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder

über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, beträgt das Eigenmittelerfordernis die

Höhe des Einschusses, der von der Börse oder der Clearingstelle gefordert wird, sofern das Kreditinstitut

über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, daß

a) der Einschuß ein richtiges Maß für das Risiko aus dem Terminkontrakt oder aus der Option ist

und

b) die Methode zur Berechnung des Einschusses jener für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses

für das Wertpapier-Handelsbuch gleichwertig ist;

der Bankprüfer hat das Vorhandensein des Gutachtens im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu

bestätigen;

2. für eine geschriebene außerbörsliche Option entspricht das Eigenmittelerfordernis jenem für das

zugrundeliegende Instrument;

3. für eine an einer anerkannten Börse gehandelte oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelte

erworbene Option und eine erworbene außerbörsliche Option beträgt das Eigenmittelerfordernis

den geringeren Wert gemäß lit. a bis c

a) Eigenmittelerfordernis für das zugrundeliegende Instrument,

b) Marktwert der Option,

c) Buchwert der Option;

4. bei Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das zugrundeliegende Instrument (Z 2 und 3) ist

von der Annahme auszugehen, daß dieses jeweils der einzige Bestandteil des Wertpapier-

Handelsbuches ist; für Schuldtitel sind hierbei die Verfahren gemäß § 22g und § 22h Abs. 2 sowie

für Substanzwerte die Verfahren gemäß § 22i Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(6) Kreditinstitute, die das Zinsrisiko der in Abs. 1 bis 4 angeführten Finanzinstrumente nach einer

Diskontierungsmethode steuern, können zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in diesen Instrumenten

auch einen Sensitivitätsansatz wählen. Diesem Ansatz haben synthetische Null-Kupon-

Anleihen, endfällige Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen, die über die Restlaufzeit getilgt

werden, zugrunde zu liegen.

(7) Der Sensitivitätsansatz gemäß Abs. 6 hat zu Positionen zu führen, die auf Zinsänderungen mit

derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität

ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu

legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle in § 22h Abs. 2 Z 4 zumindest ein Sensitivitätspunkt

fallen muß. Die Positionen sind bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses im Einklang mit § 22h

zu berücksichtigen. Das Kreditinstitut hat über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu

verfügen, das über die Erfüllung der Anforderungen an den Sensitivitätsansatz befindet. Die Anwendung

des Sensitivitätsansatzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister

für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.

Der Wegfall oder die Änderung der dem bewilligten Sensitivitätsansatz zugrundeliegenden Annahmen

ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(8) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute, die einen Sensitivitätsansatz

(Abs. 6 und 7) nicht anwenden, gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in den in Abs. 1 und 4

angeführten Finanzinstrumenten aufrechnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen („Matched-

Pairs-Ansatz“)

1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;

2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei

Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die

Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten

um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;

3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei

zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen

a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;

b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;

c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

Ausgenommen von der Aufrechnung bleiben Positionen, deren Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 5

berechnet wird.

(9) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile

gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen

Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.

(10) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind

die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen

und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt auch, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere

beim Vertragspartner erfolgt.

(11) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz

1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

2. am Geldmarkt genommene Einlagen;

3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

§ 22f. Das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten umfaßt das spezifische und das allgemeine

Positionsrisiko.

1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund

von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den

Emittenten des zugrundeliegenden Instruments zurückzuführen sind;

2. das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers, die bei

a) Schuldtiteln auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen

einzelner Wertpapiere stehen.

Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln

§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie

der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den

angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko

besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.

Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln

§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln laufzeitbezogen gemäß

Abs. 2 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 3 berechnen.

(2) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfaßt das Verfahren drei Grundschritte.

Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten

Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete

Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in

den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche

Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die

gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im einzelnen ist

wie folgt vorzugehen

1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in

Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen Schuldtiteln die Restlaufzeit und bei zinsvariablen

Schuldtiteln der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut

hat weiters zwischen Schuldtiteln mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen

mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite

oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jeden Schuldtitel mit dem

in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;

2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten

Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition,

die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen

wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende

Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband

darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen

sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;

3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen

a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen

für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene

gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;

b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten

Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht

ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;

c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die

nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die

ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen

gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist

die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen

5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)Position in

Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)Position in Zone Zwei

ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position

zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen

Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben ist, und die

nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete

Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;

6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene

gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position

für die Zonen Eins und Zwei berechnet;

7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem

Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde,

um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;

8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden

addiert;

9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von

a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und

zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),

f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und

g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln nach einem auf der Duration aufbauenden

System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen

1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Schuldtitel

mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des

Schuldtitels entspricht; bei Schuldtiteln mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des

Marktpreises jedes Schuldtitels dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, daß das Kapital

fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauffolgenden Zeitraum geändert werden darf;

2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach

folgender Formel

3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden

Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde

4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Schuldtitels durch

Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige

Zone angenommenen Zinssatzänderung;

5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten

Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen,

der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder

Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann

ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend

wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8

angewandt;

6. das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe folgender Elemente

a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone

Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei

und

d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen

in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition

ist die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in

Substanzwerten auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates.

(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH

der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle

nachstehenden Voraussetzungen erfüllen

1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert

hat,

2. Schuldtitel gemäß Z 1 sind, sofern sie unbesichert und nicht nachrangig sind, im spezifischen

Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten,

3. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die

a) im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder

b) in einem sonstigen von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten

Titel enthalten sind,

4. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten

aufweisen und

5. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes

überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich auf 10 vH für Substanzwerte, die im

Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse enthalten sind, sofern der Gesamtwert

dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht überschreitet.

(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH

der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.

Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

§ 22j. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-

Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im folgenden als ,,Aktienindex-

Terminkontrakte“ bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als

jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in

Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indices und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig.

Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben

1. Bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;

3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt,

so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden.

Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko, daß der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich

nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der

nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.

(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das

Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß § 22i zu berechnen.

Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-

Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener

Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten

Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen

einzubeziehen.

Übernahmegarantien

§ 22k. (1) Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im

entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich

jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen

wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (§ 1 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz

– KMG, BGBl. Nr. 625/1991) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet

sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten

1. Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;

2. am ersten Arbeitstag: 10 vH;

3. am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;

4. am vierten Arbeitstag: 50 vH;

5. am fünften Arbeitstag: 75 vH;

6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.

(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte

Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten

Preis zu übernehmen.

Abwicklungsrisiko

§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die nach dem festgesetzten Liefertag

noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu

berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von

Z 2 zu Z 1 zulässig.

1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen

Marktpreis der Wertpapiere zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe

der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen

Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes

ist nicht zulässig.

2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb

einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt

wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der

nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte gemäß § 22n.

Vorleistungen

§ 22m. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere

1. vor deren Eingang bezahlt oder

2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden

Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der

Valutatag.

(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus

Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten

Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22.

Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe

§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften,

Wertpapierverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapierleihge-

schäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschußbeträge, multipliziert

mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind

positive Überschußbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A,

einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschußbetrag

errechnet sich bei

1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere

abzüglich des aufgenommenen Betrages,

2. Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen

Wertpapiere abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,

3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag

abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere und bei

4. Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten

Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere.

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie

der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschußbetrages mit negativen Werten

hat nicht zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung

des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, daß der positive Überschußbetrag der Sicherheit

hinreichend hoch ist.

Ausfallsrisiko

§ 22o. Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in

1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993,

2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993,

3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35

lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen

werden, sowie in

4. derivativen außerbörslichen Instrumenten

ist nach den Bestimmungen des § 22 zu ermitteln.“

37. In § 23 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt

„9. kurzfristiges nachrangiges Kapital.“

38. § 23 Abs. 6 zweiter Satz lautet

„Diese beträgt 2,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2

nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet

nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen.“

39. In § 23 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt

„(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß

§ 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder

eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist

von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist

nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und

zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht

eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer

Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor

Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der

Kündigung von kurzfristigem nachrangigen Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor

Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;

2. die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;

3. vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die

zur Folge hätten, daß die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des Eigenmittelerfordernisses

gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 absinken.“

40. § 23 Abs. 14 Z 4 lautet

„4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22

Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;

Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des

Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;“

41. § 23 Abs. 14 Z 7 und 8 lauten

„7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses

gemäß § 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren

Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses

gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das

das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29

Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des

kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß

den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1

bis 7 abzuziehen.“

42. § 23 Abs. 15 und 16 lauten

„(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und

kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt

auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches

einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen.

Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener

Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der

Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges

Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen

jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen

nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.“

43. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen

des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, die offenen Devisenpositionen gemäß

§ 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu

konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der

anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen

nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

44. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu

können. Sie haben

1. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz-

und Liquiditätsplanung einzurichten,

2. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte

der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

3. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

4. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die

Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen

der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

5. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit

mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit

entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.“

45. § 26 samt Überschrift lautet

„Offene Devisenpositionen

§ 26. (1) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene

Devisenpositionen beträgt

1. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Devisenposition

in der Deutschen Mark gegenüber dem Schilling und den ausgeglichenen Positionen in

eng verbundenen Währungen,

2. 1,6 vH der ausgeglichenen Devisenposition zwischen der Deutschen Mark und dem Schilling und

3. 4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng

verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine

Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH – oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH

– besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die

nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden

ausgeglichenen Position – ausgedrückt in Schilling – beträgt.

Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel

des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.

(2) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen in jeder einzelnen Währung (einschließlich des

Schillings) ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen

1. Netto-Kassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen

und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung; hierbei können Aktivposten, die

gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen

und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen

und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe),

außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister

für Finanzen bewilligt werden, soweit dies aus Gründen der Begrenzung des Währungsrisikos

vertretbar ist;

2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge

im Rahmen von Devisentermingeschäften einschließlich der Devisen-Terminkontrakte und des

Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit

in Anspruch genommen werden; die Regreßforderung an den Erstschuldner kann, sofern

sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte

oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;

wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;

5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Devisenoptionen;

Wertanpassungen auf Grund von Verfahren zur Erfassung sonstiger mit Optionen verbundener

Risiken gemäß § 22e Abs. 3 können berücksichtigt werden;

6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;

7. nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die

der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen

Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist.

Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen kann auch der jeweilige Nettomarktwert

herangezogen werden.

(3) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind

zum Kassa-Mittelkurs in Schilling umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit

Ausnahme der Position im Schilling getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen

und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge

ist der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Kreditinstitutes. Vereinfachend kann die offene

Position im Schilling als Differenz aus den Nettogesamtbeträgen der Kauf- und Verkaufspositionen angegeben

werden.

(4) Die Konsolidierung der offenen Devisenpositionen ist wie folgt vorzunehmen

1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, für die

nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, ein Nettogesamt-

betrag der Devisenpositionen verbleibt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland

gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. nicht über Z 1 erfaßte gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen

werden, wenn stetig so verfahren wird;

3. die Devisenpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je

Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisenpositionen gruppenangehöriger

Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

5. der Freibetrag gemäß Abs. 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung

und Kontrolle der Devisenpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen

sind, deren Devisenpositionen nicht konsolidiert werden.

(5) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden

Währung darf – nach Umrechnung in Schilling gemäß Abs. 3 – täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der

anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich

bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten,

die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und

Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 und Positionen,

die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze

nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen,

auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung

diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der

Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.“

46. Nach dem § 26 werden folgende §§ 26a und 26b samt Überschriften eingefügt

„Offene Fristigkeitspositionen

§ 26a. (1) Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Abs. 2 bis 6 zu begrenzen.

Für Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die

nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.

(2) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen,

die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß

50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden

darauffolgenden Kalendervierteljahre.

(3) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen,

die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH

der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende

Kalenderhalbjahr.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als

dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon

Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3 um

höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken

entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.

(5) Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes

1. Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß § 26 Abs. 2 zu berechnen;

2. die Umrechnung der Währungen hat gemäß § 26 Abs. 3 zu erfolgen;

3. bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;

4. bei Optionen, bewertet gemäß § 26 Abs. 2, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments

abzustellen;

5. Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland,

soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese

Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditin-

stitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

vergleichbaren Aufsicht unterliegt.

Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung

§ 26b. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für

1. das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln (§ 22g, § 22h Abs. 2 Z 9, § 22h

Abs. 3 Z 6),

2. das allgemeine und spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten (§ 22i Abs. 3, § 22j Abs. 2),

3. Rohstoffpositionen und

4. Devisenpositionen (§ 26 Abs. 1)

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das Risikopositionen („value at risk“) ermittelt,

berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2

1. Risikoposition des Vortages,

2. arithmetisches Mittel der täglichen Risikopositionen der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert

mit einem Faktor, der vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut im Intervall von

drei bis vier festzulegen ist; hierbei hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der

Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten

erforderlichen Eigenmittel zu summieren.

(3) Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell

bedarf der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein

solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen,

das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen

gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche

Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die über das Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß Z 1 bis 4 befindet und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 abspricht. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn

1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

2. die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,

3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle,

interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen

Anwendung besitzen, und

4. das Modell sich nachweislich durch Risikomessungen in Form von Rückvergleichen bewährt hat.

(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen

oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat der Bundesminister für

Finanzen die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten

Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute

der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen

Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist,

bewilligt wurden, so kann der Bundesminister für Finanzen die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung

in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Er hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank

einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen, kommt

das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 6

festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell

gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn

diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union

entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht

ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die

Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken

entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen

1. Qualitative Standards, wie insbesondere

a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen

Risikokontrolle,

b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen

an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank,

c) die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,

d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

e) die Einbindung des Modells in die Ermittlung der Gesamtrisikoposition des Kreditinstitutes,

f) die Dokumentation des Modells,

g) die Revision des Modells;

2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);

3. quantitative Standards, wie insbesondere

a) das statistische Konfidenzniveau,

b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

c) den historischen Beobachtungszeitraum bei der Berechnung des Risikopotentials,

d) die Aktualisierung der Datenreihen,

e) die Korrelationen in den einzelnen Positionen des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

f) die Erfassung typischer Risiken bei Optionen;

4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell

nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.

(6) Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank

1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen

werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;

2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen

Bewilligung zu widerrufen, falls

1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung

des Multiplikators,

2. eigene Überprüfungen oder

3. Überprüfungen der Oesterreichischen Nationalbank

eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird

gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.

Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen kann bis zur Verfahrensentscheidung

das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige

gemäß Abs. 6 Z 2 kann der Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen

Kriterien setzen.“

47. § 27 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer

Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2

nicht anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders

zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem

Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes

bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens

sieben Millionen Schilling betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen

1. Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen;

2. die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet;

3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22, berechnet nach einer

der Methoden des § 22 Abs. 6, ohne Berücksichtigung der Vertragspartnergewichtung;

4. die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches mit den Werten gemäß lit. a bis e, soweit das Kreditinstitut

§ 22b Abs. 2 nicht anwendet

a) der Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden

Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei

aa) die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren der §§ 22d und 22e zu

ermitteln ist,

bb) Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen des Index

aufzuschlüsseln sind, wenn dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos

ausgeübt wurde,

cc) bei Übernahmegarantien die gewichteten Nettopositionen gemäß § 22k herangezogen

werden können und

dd) ein Überschuß der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen

Veranlagungen bei dem Kunden ausgleichbar ist;

b) das Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des § 22l Z 1 oder 2,

c) Vorleistungen gemäß § 22m, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung,

d) die Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß § 22n, jedoch ohne die

Vertragspartnergewichtung, und

e) Posten gemäß § 22o, wobei

aa) Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH zu

gewichten sind und

bb) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6

bewertet werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt.“

48. Im § 27 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt

„(2a) Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen

1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte insoweit hierfür

Rückstellungen gebildet wurden;

2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte

gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie in Abs. 2 Z 4 erfaßt sind;

3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für

einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für

einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere

vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der

gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.“

49. § 27 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Gewicht 20 vH

a) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

b) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen;

c) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

d) Großveranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;“

50. § 27 Abs. 8 erster Satz lautet

„Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des

Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des

Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener

Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen

und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und

Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren

sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.“

51. § 29 Abs. 4 lautet

„(4) Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über

diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden

sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen

maßgeblich.“

52. Im § 30 Abs. 1 lautet der erste Satzteil

„Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-

Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten,

Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz

im Inland oder Ausland“

53. § 30 Abs. 9 lautet

„(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-

Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen

als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die

Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.“

54. Im § 38 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt

„9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gemäß dem WAG und dem

BörseG.“

55. § 39 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß

1. die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung

von Testfällen zuläßt und

3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den

Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“

56. § 42 Abs. 4 lautet

„(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen

1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister

für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank;

2. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen

gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

3. die Einhaltung des § 40 Abs. 4 Z 1;

4. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und

der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;

d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.“

57. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“

58. Im § 63 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt

„(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen

(§ 228 Abs. 3 HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als

Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung

und zieht für ihn keine Haftung nach sich.“

59. Im § 63 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;“

60. Im § 63 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6

werden angefügt

„5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen

gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

6. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und

der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;

d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.“

61. Im § 64 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 wird

angefügt

„15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt und gegebenenfalls das

jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“

62. In § 73 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt

„12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige

nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1

bis 4.“

63. Dem § 73 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die

Änderung dieser Kriterien;

2. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; der Bundesminister für Finanzen

hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung

der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der

Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Ermittlung des Delta-Faktors

gemäß § 22e Abs. 2 und der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e

Abs. 3.

(5) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der BWA unverzüglich schriftlich

jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih-

oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht

nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten,

wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum

und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter

Form hierüber Bericht erstatten.“

64. § 75 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und

Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen

Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung

gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der

Anlage 2 zu § 22;

2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen

außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;“

65. § 77 Abs. 5 lautet

„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung

von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden

von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der

Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie

89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG,

erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen darf jedoch Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur

weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat,

ausdrücklich gestattet wurde.“

66. § 77 Abs. 6 Z 4 bis 7 lauten

„4. eine Wertpapierfirma,

5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

6. ein gemischtes Unternehmen oder

7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen.“

67. Im § 93 Abs. 5 Z 12 wird der Verweis auf § 221 Abs. 2 HGB ersetzt durch den Verweis auf § 221

Abs. 3 HGB.

68. § 94 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bezeichnung ,,Finanzinstitut“, ,,Finanz-Holdinggesellschaft“, ,,Wertpapierfirma“ oder eine

Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-

Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“

69. In § 97 Abs. 1 entfällt die Z 7, die Z 4 bis 6 lauten

„4. 1 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 5, gerechnet pro Jahr,

für 30 Tage;

5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß § 26a Abs. 2 und 3, gerechnet

pro Jahr, für 30 Tage;

6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit

§ 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.“

70. § 98 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Sachverhalten an

den Bundesminister für Finanzen unterläßt;“

71. In § 99 Z 15 BWG wird die Bezeichnung „Finanz-Holding“ ersetzt durch die Wortfolge „Finanz-

Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma,“.

Übergangsbestimmungen

72. Im § 103 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt

„9a. (zu § 22 Abs. 1)

Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer

gemäß § 57 BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler

Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten

Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten

werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen

der Z 9 lit b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den

Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.“

73. Im § 103 werden nach der Z 11 folgende Z 11a bis 11c eingefügt

„11a. (zu § 22b Abs. 4)

Kreditinstitute, die am 31. Dezember 1997 eine der Grenzen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 oder 4

überschreiten, haben ab dem 1. Jänner 1998 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-

Handelsbuch gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister

für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.

11b. (zu § 22e Abs. 7)

Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

gemäß § 22e Abs. 7 zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens

31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

a) Der Sensitivitätsansatz gelangt im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung zum

Einsatz;

b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des

§ 22e Abs. 6 und 7 erstellt wurde;

c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über

die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22e Abs. 6 und 7 befindet;

d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise

die in § 22e Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund

der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Sensitivitätsansatzes

abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob

Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.

Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung

der Bewilligung gemäß § 22e Abs. 7 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.

11c. (zu § 22g)

Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte

Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927,

dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des

Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl.

Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende

Sätze

74. § 103 Z 18 lautet

„18. (zu den §§ 25, 26 und 26a)

Auf

a) Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und

b) vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen

Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete

liegt,

sind die §§ 25 Abs. 4 bis 14, 26 und 26a mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des

Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen gemäß lit. b gilt dies nur, solange die Bestimmungen

der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Österreich nicht angewendet

werden und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstelle das jährliche

Bilanzsummenwachstum der Kreditinstitute mit Sitz in dem betreffenden Bundesland in den

letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in lit. a und b genannten

Kreditinstitute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere,

die an einem geregelten Markt in Deutschland notieren.“

75. § 103 Z 19 lautet

„19. (zu § 26 Abs. 5 und § 26a)

Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum

31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.“

76. § 103 Z 20 lautet

„20. (zu § 26a Abs. 6)

Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige

Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz – KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der

Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung

BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.“

77. Im § 103 wird nach der Z 20 folgende Z 20a eingefügt

„20a. (zu § 26b)

Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für

Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten

Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell

auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 bis längstens

31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

a) Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;

b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des § 26b Abs. 3

Z 1 bis 3 erstellt wurde;

c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über

die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen

gemäß § 26b Abs. 5 Z 2 und 3 befindet;

d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise

die Erfüllung einzelner der in § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie in § 26b Abs. 5 Z 1

genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage

über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische

Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut

bestellten Sachverständigen bestehen.

Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung

einer besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen

wurde.“

78. § 103 Z 26 entfällt.

79. § 105 Abs. 1 lautet

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn

nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

80. § 106 erhält die Bezeichnung ,,§ 106. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Anlage 1 zu § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 Art. I tritt mit

31. Dezember 1996 außer Kraft.“

81. § 107 Abs. 5a lautet

„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2

und 3, 12, Z 23 lit. a und d sowie lit. i bis lit. m, Z 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5

Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und Abs. 6, der

Entfall des § 12, § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und Abs. 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und Abs. 5,

§ 17 Abs. 1 und Abs. 4, der Entfall des § 18, § 20 Abs. 5 und Abs. 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2

lit. i und lit. k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und Z 5, der Entfall

von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und Z 7, § 29

Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 38 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44

Abs. 3 bis Abs. 6, § 61, § 63 Abs. 6 und Abs. 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und Z 14, § 64 Abs. 4 und Abs. 5, § 65

Abs. 2a und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und Abs. 7, § 75 Abs. 3 und Abs. 5,

§ 77 Abs. 4 bis Abs. 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8 und

Z 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, Z 14 und Z 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, Z 22b, Z 25a, Z 30, Z 30a,

Z 30b, Z 30c und Z 32 und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 23. August 1996 in Kraft.“

82. § 107 Abs. 7 erhält die Bezeichnung „§ 108“; § 107 Abs. 7 bis 9 lauten

„(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 7, Z 11,

Z 13, Z 14 und Z 19, der Entfall des § 1 Abs. 2 Z 4, § 1 Abs. 3 erster Satz, § 2 Z 6, Z 7, Z 9, Z 16, Z 18,

Z 23 lit. a, Z 25, Z 26 und Z 28 bis Z 52, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Z 4, Z 4a und Z 14, § 5

Abs. 2, § 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 9a, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d, Z 2 lit. h und j,

§ 38 Abs. 2 Z 9, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 3a und Abs. 3b sowie Abs. 4 Z 2a, § 93 Abs. 5 Z 12, § 94 Abs. 3,

§ 99 Z 15, § 103 Z 9a, Z 11b und Z 20a, § 105 Abs. 1, § 106, § 108 und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2,

Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 27 Abs. 3 Z 2 und

Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 und 2, § 77 Abs. 5 und Abs. 6 Z 4 bis 7, der Entfall des § 103 Z 26 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 22 Abs. 1 und Abs. 2

erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 bis 6f und Abs. 10 Z 1, §§ 22a bis 22o samt Überschriften, § 23 Abs. 1 Z 9,

Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 8a, Abs. 14 Z 4, Z 7 und Z 8, Abs. 15 und 16, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, §§ 26

bis 26b samt Überschriften, § 27 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und Abs. 9,

§ 39 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 5 und Z 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 73 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 4 und

Abs. 5, § 97 Abs. 1 Z 4 bis 6, der Entfall des § 97 Abs. 1 Z 7, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103 Z 11a, Z 11c, Z 18,

Z 19 und Z 20, die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. h bis j, Z 2 lit. e und Z 4 lit. a, die Überschrift in der Anlage

2 zu § 22 Z 2, die Anlage 2 zu § 22 Z 2 lit. e und Z 3 bis 6, die Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und

5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

83. Anlage 1 zu § 22, Z 1 lit. h bis j lautet

„h) Übernahmegarantien für Wertpapiere;

i) nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;

j) verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den

Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden

kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes

multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option.“

84. Anlage 1 zu § 22, Z 2 lit. e lautet

„e) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen,

Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem

Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.“

85. Anlage 1 zu § 22, Z 4 lit. a lautet

„a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen,

Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem

Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;“

86. In Anlage 2 zu § 22 lautet die Überschrift zu Z 2

„2. Wechselkurs- und Goldverträge“

87. Anlage 2 zu § 22, Z 2 lit. e lautet

„e) Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der lit. a bis d vergleichbar sind.“

88. Anlage 2 zu § 22, Z 3 bis 6 lautet

„3. Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in

Z 1 erfaßt)

a) Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;

b) Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte;

c) gekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;

d) andere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.

4. Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. e

a) Edelmetall-Termingeschäfte;

b) Edelmetall-Terminkontrakte;

c) gekaufte Edelmetall-Optionen;

d) andere vergleichbare Edelmetallverträge.

5. Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge

a) Waren-Termingeschäfte;

b) Waren-Terminkontrakte;

c) gekaufte Waren-Optionen;

d) andere vergleichbare Warengeschäfte.

6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die

nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind.“

89. Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet

„4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23

5. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1“

90. Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Z 15 und 16 lauten

„15. Außerordentliche Erträge

darunter

Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken

16. Außerordentliche Aufwendungen

darunter

Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken“

Artikel III

Das Börsegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 529/1993, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 5 Z 3 lautet

„3. die wegen einer im § 13 Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, genannten strafbaren

Handlung rechtskräftig verurteilt wurden oder nach § 48 rechtskräftig bestraft wurden, sofern

nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist.“

2. Im § 5 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die Vollversammlung kann sich im Statut bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere

Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind

insbesondere Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem

Geschäftsjahr übersteigen, oder Maßnahmen, die Einfluß auf die Wettbewerbsfähigkeit der Börse haben.“

3. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Im Statut kann auch die Beschlußfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorgesehen werden.“

4. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern, die Bestellung

von Freien Maklern sowie für die Festsetzung von Kautionen zuständig ist;“

5. § 6 Abs. 3 dritter Satz lautet

„Börseräte, die an der Entscheidung des Ausschusses mitgewirkt haben, gegen die Berufung erhoben

wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird,

kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.“

6. § 7 Abs. 1 vierter Satz lautet

„Von den zu wählenden Mitgliedern des Optionsausschusses sind zwei aus dem Kreis jener Börseräte zu

wählen, die ein Mitglied vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst

aktiv teilnimmt.“

7. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt in gleicher Weise für Entscheidungen in Angelegenheiten, die nach dem Statut der Zustimmung

der Vollversammlung bedürfen.“

8. § 10 Abs. 2 Z 5 entfällt.

9. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten

Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend

zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des

§ 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet

sind.“

10. § 14 Z 4 lautet

„4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde,

sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist.“

11. § 15 lautet

„§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur

Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die

a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer

1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sind,

b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und die hinsichtlich

dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen

und

c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder

Abs. 6 BWG erfolgt ist.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme

am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem

Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die

Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf

nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1. einem bestehenden Handels- und Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen

erlegen;

2. zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang

zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren;

dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.“

12. § 16 entfällt.

13. § 18 Z 4 lautet

„4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der

vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;“

14. § 22 lautet

„§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der

dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen

Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten

Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Konkursordnung – KO, RGBl. Nr. 337/1914).“

15. § 25 lautet

„§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach

den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln

zu sorgen.

(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen,

das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen

Ermittlungen ermöglicht.

(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit

der BWA fallenden Vorschriften hat der Präsident die BWA unverzüglich zu informieren.

(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von

Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer

Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen;

das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.“

16. § 25a lautet

„§ 25a. (1) Die BWA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach

diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, Art. I,

zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder die Börsekammer

mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.

(2) Die Börsekammer hat die BWA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über

Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die

BWA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch

Verordnung auf die Übermittlung durch die Börsekammer zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung

ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem

erhält; in diesem Fall ist die Börsekammer jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der BWA

zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Börsekammer der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu

unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Börsekammer fallende

Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften

verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen

Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, der Börsekammer die Unterlassung von Ermittlungen oder

sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß

§ 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.“

17. § 45 Abs. 1 lautet

„(1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der

BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der

Beschlüsse der Organe der Börsekammer insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs.

Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen

unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

18. § 45 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben

den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke

und Datenträger Einsicht zu gewähren.“

19. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt

eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines

Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht

(Preismanipulation),“

20. § 48 Abs. 1 Z 5 bis 7a lauten

„5.a eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig

erfüllt,

6.a als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4

und 6 bis 8 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß

§ 82 Abs. 5 verletzt,

7.a als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,

7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,“

21. Im § 48 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines

Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme

an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.“

22. § 48 Abs. 4 lautet

„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6a und 7a und gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 werden in

erster Instanz von der BWA ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden, soweit nicht im WAG abweichende

Regelungen getroffen wurden.“

23. Im § 48 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sowie gemäß

§ 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.“

24. § 57 lautet

„§ 57. (1) Die Börsekammer hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels

erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung

von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von

Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten

gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie

93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur

die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umfassen.“

25. (Verfassungsbestimmung) § 64 Abs. 2 Z 3 entfällt.

26. § 65 lautet

„§ 65. (1) Die Börsekammer ist ermächtigt, mit Zustimmung der BWA durch Verordnung zu bestimmen,

daß alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10

Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit

veröffentlicht werden, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels

zweckmäßig ist.

(2) Wird keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident für alle an der Wertpapierbörse

gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen

1. Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten

Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;

2. sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An-

und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen

Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen

a) mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie

sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so

endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;

b) alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten

und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum

von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von

einer Handelsstunde liegt.

(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht

werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat der Präsident zu veranlassen,

daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent

auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit

beziehen kann.

(4) Der Präsident kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder

ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte

und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente

handelt. Die Börsekammer bestimmt mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg die Mindestgröße

für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist

eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion

erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten

Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.

(6) Die Börsekammer kann mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg bestimmen, daß die

Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr

gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen

der Anleger nicht verletzt werden.“

27. Im § 82 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im

Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese

Grundsätze haben unter Beachtung der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten

gemäß § 48a entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.“

28. § 82 Abs. 6 bis 8 lauten

„(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen

sind, hat unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten

ist, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf, die Vermögens- oder Ertragslage

geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen

die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die

BWA kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn dadurch die

Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent

zu bescheinigen, daß Anleger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.

(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen

sind, hat die nach Abs. 6 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der BWA und

der Börsekammer mitzuteilen. Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu

regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen

Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 6 ist

1. gemäß § 78 oder

2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten

Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.

Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird durch Verordnung

der BWA festgestellt.“

29. Im § 83 Abs. 4 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

30. § 83 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Die sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich

gemäß § 78 zu veröffentlichen und der BWA und der Börsekammer anzuzeigen.“

31. § 84 Abs. 4 entfällt.

32. § 88 Abs. 2 lautet

„(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 87 Abs. 2 die in der Anlage angeführten

Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und

Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis

oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.“

33. Im § 91 Abs. 1 wird im ersten Satz vor der Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ die Wortfolge,,

die BWA und“ eingefügt.

34. Im § 93 Abs. 2 wird die Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ ersetzt durch die Wortfolge ,,die

BWA“.

35. § 96 Abs. 1 erhält die Bezeichnung ,,§ 96“. Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt

„7a. (zu § 57)

Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt,

die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.“

36. Nach dem § 101 wird folgender § 101a eingefügt

„§ 101a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern

nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

37. Dem § 102 BörseG werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt

„(8) § 3 Abs. 5 Z 3, § 5 Abs. 2a und Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, der

Entfall von § 10 Abs. 2 Z 5, § 12 Abs. 2, § 14 Z 4, § 15, der Entfall von § 16, § 18 Z 4, § 22, § 48

Abs. 3a, § 57, der Entfall von § 64 Abs. 2 Z 3, § 88 Abs. 2, § 96 Z 7a, § 101a und die Anlage zu § 88

Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 25, § 25a, § 45 Abs. 1 und Abs. 4, § 48 Abs. 1 Z 2, Z 5 bis 7a, Abs. 4 und Abs. 5, § 65, § 82

Abs. 5a bis 8, der Entfall von § 83 Abs. 4 Z 3, § 83 Abs. 5, der Entfall von § 84 Abs. 4, § 91 Abs. 1, § 93

Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

38. Die Anlage zu § 88 Abs. 2 lautet

„Anlage zu § 88 Abs. 2

Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute

Aktiva

1. Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken

zugelassen sind

3. Forderungen an Kreditinstitute

4. Forderungen an Kunden

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

7. Beteiligungen

8. Anteile an verbundenen Unternehmen

9. Übrige Aktiva

Bilanzsumme

Passiva

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a) Spareinlagen

b) Sonstige Verbindlichkeiten

3. Verbriefte Verbindlichkeiten

4. Rückstellungen

5. Fonds für allgemeine Bankrisiken

6. Nachrangige Verbindlichkeiten

7. Ergänzungskapital

8. Gezeichnetes Kapital

9. Rücklagen

10. Haftrücklage

11. Übrige Passiva

Bilanzsumme

Posten unter der Bilanz

1. Eventualverbindlichkeiten

darunter

a) Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

2. Kreditrisiken

Gewinn- und Verlustrechnung

1. Zinsen und ähnliche Erträge

2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

I. Nettozinsertrag

3. Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

4. Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen

5. Provisionsergebnis

6. Ergebnis aus Finanzgeschäften

7. Sonstige betriebliche Erträge

II. Betriebserträge

8. Personalaufwand

9. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

10. Wertberichtigungen auf Anlagegüter

11. Sonstige betriebliche Aufwendungen

III. Betriebsaufwendungen

IV. Betriebsergebnis“

Artikel IV

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert

1. In Art. II Abs. 2 wird nach Z 28 folgende Z 28a angefügt

„28a. der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),“

2. Art. XII wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Art. II Abs. 2 Z 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner

1997 in Kraft.“

Artikel V

Die Konkursordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt

geändert

1. Im § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses

aufgelöst worden sind, über

1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen

sowie Optionen auf Indices,

3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-

Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und

4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47

BWG),

wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners

aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen

Forderungen daraus aufzurechnen sind.“

2. § 219 erhält die Bezeichnung ,,§ 219 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

Artikel VI

Die Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie

folgt geändert

1. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

aufgelöst worden sind, über

1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen

sowie Optionen auf Indices,

3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-

Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und

4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47

BWG),

wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen

eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle

wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.“

2. § 94 erhält die Bezeichnung ,,§ 94 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

Artikel VII

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 447/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 18a Abs. 6 wird der Verweis auf § 39 Abs. 2 BWG ersetzt durch den Verweis auf § 39 Abs. 3

BWG.

2. § 75 samt Überschrift lautet

„Schutzbestimmungen

§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage

an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG in der

jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von

den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der

Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer

das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen

1. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern

Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranla-

gung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung

der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko

erforderlich ist.

2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern

alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der

Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich

sind.

3. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag

vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung

nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.

4. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag

vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse

oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an

den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.

5. Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen

tätigen Personen.

6. Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung

bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer

darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos

zur Verfügung zu stellen.

7. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung,

nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinn des

§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG nur dann verbindlich,

wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen

gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.

8. Die telefonische Werbung für den Abschluß eines Versicherungsvertrages ist gegenüber Verbrauchern

verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen

Anruf erklärt hat oder, sofern nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht

und er nicht die telefonische Werbung abgelehnt hat.“

3. Im § 108a werden nach der Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt

„3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7

BWG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Tatbestände verwirklicht,

4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 verletzt,“

4. Dem § 119c wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 18a Abs. 6, § 75 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten

mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen von dem der Kundmachung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens

mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.“

Artikel VIII

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, Art. II, wird wie folgt geändert

1. § 43 Abs. 2 entfällt.

2. Im § 49 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit

1. Jänner 1997 in Kraft.“

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