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752_1996 AT

752. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 752. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 378/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes

erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten

verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig

werden.“

2. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt

nicht für

1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen

bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für

3. Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie,

sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen

sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 15a absolviert

haben.“

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