752. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 378/1996, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes
erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig
werden.“
2. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt
nicht für
1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen
bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für
3. Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie,
sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen
sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 15a absolviert
haben.“