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752_1994 AT

752. Verordnung: Änderung der Hochschul-Statistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 752. Verordnung: Änderung der Hochschul-Statistikverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, des § 51 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1994, sowie des § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wird verordnet

Die Hochschul-Statistikverordnung (HStatVO), BGBl. Nr. 271/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 565/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 wird folgender § 3 samt Überschrift eingefügt

„Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HStlF und HSt2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme eines Studierenden das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStlF entgegenzunehmen und das (die) Personenkennzeichen einzusetzen.

(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das Personenkennzeichen einzusetzen."

2. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden als §§ 4 und 5 bezeichnet.

3. In § 4 wird der Ausdruck „§§ 1 und 2" durch „§§ 1 bis 3" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1994/95 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen

1. Akademie der bildenden Künste in Wien;

2. Hochschule für angewandte Kunst in Wien;

3. Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.

(3) Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 752/1994 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft."

5. Die Formulare HSt1U und HSt1K werden entsprechend der Beilage geändert; die Formulare HStlF und HSt2F werden angefügt.

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