752_1992
AT
752. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 752. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
1992_752_0 752. Kundmachung: Aufhebung eines Teiles des § 5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, V 27/92-12, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1992, das Wort „Geschäftsführer," im zweiten Satz des § 5 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 14. Dezember 1977, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1993 in Kraft.