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752_1990 AT

752. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 752. Verordnung: Krankentransport und Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 326/1990, wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des

Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG geltenden

Kosten betragen 20 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Sanitätseinrichtung erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG

geltenden Kosten betragen

1. für stationäre Pflege 1991 S pro Tag,

2. für ambulatorische

Behandlung 337 S pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die

Verordnung über den Krankentransport und die

Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl.

Nr. 148/1986, außer Kraft.

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