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751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 732/1995 und BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert

Artikel I

(Grundsatzbestimmungen)

1. § 2a Abs. 1 lit. a lautet

„a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für

1. Chirurgie und

2. Innere Medizin;

ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme

von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut

werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden

weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte

gesichert sein;“

2. § 2a Abs. 3 lautet

„(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c auch

erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese

Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen,

daß von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen abgesehen werden

kann, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen

in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“

3. Im § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung

bekanntzugeben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtungsbewilligung

auch davon abhängig, daß die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht

genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan entspricht.“

4. § 3 Abs. 4 lit. a und b lauten

„a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 und bei Krankenanstalten, deren Träger

Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens

und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (im folgenden kurz

Fondskrankenanstalten) in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, überdies eine Bewilligung gemäß

Abs. 2a erteilt worden ist;

b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und

technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Ap-

parate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen

Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes

erfüllt sind;“

5. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die

Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 beziehen,

ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes

erfüllt sind.“

6. § 6 Abs. 1 lit. b lautet

„b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der

herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag

(Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo

sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, aufgenommen werden.“

7. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß

1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;

2. in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht

kommenden Sonderfächer gegeben ist;

3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie

und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden

Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend

im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der

sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft

eingerichtet ist;

4. in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige

notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt

aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin

oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen

sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten

Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend

sein;

5. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie,

in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit

der ärztliche Dienst so organisiert sein, daß ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und

durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die erforderliche Aufsicht über das in Betracht kommende

Personal nach dem Krankenpflegegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 872/1992, sowie nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-

technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996, gewährleistet

ist;

6. die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;

7. in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien

anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.“

8. § 10 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes

für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung

ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesfonds im Sinne der Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung

für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen,

soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden

oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten

und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;“

9. § 10a lautet

„§ 10a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, für öffentliche Krankenanstalten

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten

für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die

gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung

zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des

Großgeräteplanes befindet.

(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstaltenplanung einschließlich einer

Großgeräteplanung zu gewährleisten, die folgenden Grundsätze sicherzustellen

1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Anstaltszweck

und Leistungsangebot aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.

2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber

auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.

3. Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten, halbstationären

und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Häufigkeit der stationären Aufenthalte

(Krankenhaushäufigkeit) und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.

4. Die Verlagerungen von Leistungen aus dem stationären Akutsektor soll durch den Ausbau extramuraler

und halbstationärer Einrichtungen ermöglicht werden. Tageskliniken sollen nur an

Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen

der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden.

5. Krankenanstalten mit ausschließlich bettenführenden Abteilungen für ein Sonderfach sollen in

dislozierter Lage vermieden werden.

6. Die Größe von bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen,

daß eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolle Versorgung gewährleistet ist.

7. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der

Akutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot

durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat zu unterbleiben.

8. Für jedes Land sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung

festzulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstalt

festzulegen.“

10. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (§ 34) oder

Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung

und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. In Ländern, in denen auf Grund der Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung

für die Jahre 1997 bis 2000 Landesfonds (§ 27b) mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen,

kann die Landesgesetzgebung vorsehen, daß die wirtschaftliche Aufsicht durch den Landesfonds wahrgenommen

wird.“

11. Im § 11 Abs. 4 wird das Zitat „§ 148 Z 7 ASVG“ durch „§ 148 Z 10 ASVG“ ersetzt.

12. § 12 samt Überschrift lautet

„Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung

§ 12. (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer

Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung

zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener

und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten

ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen

ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;

b) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des § 35 unterbrochen oder die Krankenanstalt

aufgelassen worden ist.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten

kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung

innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Einräumung von Behebungsfristen vorsehen.“

13. § 15 lautet

„§ 15. Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben

des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in

diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb

gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft

öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person

oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger

der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über

die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung

besteht nicht.“

14. § 16 Abs. 1 lit. e lautet

„e) LKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren

für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine

Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 6

Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 6 Abs. 1 lit. b)

in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt sind;“

15. Im § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,

wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden

Zustand führen würde oder geführt hat.“

16. § 27 samt Überschrift lautet

„LKF-Gebühr; Pflege- und Sondergebühr

§ 27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind,

unbeschadet Abs. 2 und § 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung

eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung

zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie

nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt

Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für

Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches

Verlangen des Pfleglings erbracht werden.

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,

ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand

(§ 55) dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der

LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

(4) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen

a) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren

eingehoben werden können;

b) ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte

Hebamme vorgeschrieben werden kann;

c) ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind, sofern diese

Leistungen nicht durch den Landesfonds abgegolten werden;

d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Abs. 2 genannten Aufwendungen

mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben

werden können.

(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf

von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.

(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 erster Satz werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur

für eine Person in Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitper-

sonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt

entstehenden Kosten verpflichtet werden.“

17. § 27a lautet

„§ 27a. (1) Von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege

als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesfonds oder Gebührenersätze

zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt

ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro

Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht

sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen

Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang

mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen,

für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.

(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das

sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex

1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1988 ergibt, wobei auf volle Schilling zu runden ist.“

18. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt

„Landesfonds

§ 27b. (1) Die an sozialversicherten Pfleglingen in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen

sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß § 27 Abs. 4 über Landesfonds abzurechnen. Die

Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Leistungen, die für nicht sozialversicherte Pfleglinge in

Fondskrankenanstalten erbracht werden, über den Landesfonds abgerechnet werden.

(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden,

sind über die Landesfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde

LKF-Gebührenersätze abzurechnen

1. Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen

einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im

LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.

2. Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus dem Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten

kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je

leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden

Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.

3. In der Gestaltung des LKF-Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich

a) Krankenanstalten-Typ

b) Personalfaktor

c) Apparative Ausstattung

d) Bausubstanz

e) Auslastung

f) Hotelkomponente.

4. Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der

Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel.

(3) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an

Pfleglingen gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich durch den Landesfonds abgegolten

werden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesfonds übertragen werden. Die

Höhe der Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der Höhe der für diese

Bereiche vorgesehenen Mittel.

(4) Weiters können im Rahmen der Landesfonds Mittel zur Anpassung an diese Finanzierungsform

vorgesehen werden.

(5) Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich

des Großgeräteplanes und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan

und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation

im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, ist Voraussetzung dafür, daß der Träger der Krankenanstalt

Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens

und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 erhält.“

19. § 28 lautet

„§ 28. (1) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die

Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt

für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 3 kostendeckend

zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten

LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Gelangen

LKF-Gebühren zur Verrechnung, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten

Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der

für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schillingwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und

Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung,

wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche

Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind

auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und

Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat für alle öffentlichen und gemäß § 16 gemeinnützig geführten privaten

Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in

Fondskrankenanstalten, die nicht über die Landesfonds abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen

der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.

(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten

im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen

Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(4) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen

Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die

LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft

betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen,

wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der

Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die

LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.“

20. § 29 lautet

„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz

im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege

(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten

im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4)

beschränkt werden.

(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme

fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge

die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für

1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,

2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, und

Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung

bescheinigt wurde,

3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder

überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und die in Österreich einen Wohnsitz haben.“

21. § 30 samt Überschrift lautet

„Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge

§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und

Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber

dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von

Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung

zu erlassen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung

auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für jeweils

höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im vorhinein zu entrichten ist.

(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,

daß auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder

Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg

zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.“

22. § 32 lautet

„§ 32. Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der

Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag

verrechnet werden.“

23. § 34 lautet

„§ 34. (1) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß bei der Bildung von Beitragsbezirken

und Krankenanstaltensprengeln gemäß § 33 der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten

gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger

der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken

ist. Hiebei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so

festzusetzen, daß sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.

(2) Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen mit

der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle

des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.

(3) Die Landesgesetzgebung kann die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 für Fondskrankenanstalten

durch Finanzierungsregelungen über den Landesfonds zur Gänze oder teilweise ersetzen.“

24. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die Landesregierung hat in dem Falle einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.“

25. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb

zurückgenommen (§ 12), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.“

26. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt

„Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission

(§ 59d) bekanntzugeben.“

Artikel II

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

27. In der Überschrift zu § 43, in § 43 Abs. 2, in § 44, in § 55 Z 1 und in § 56 wird jeweils der Ausdruck

„Bundes-Hebammenlehranstalten“ durch „Bundes-Hebammenakademien“ ersetzt.

28. § 48 lautet

„§ 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden

zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch,

der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen

LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.“

29. § 55 Z 3 lautet

„3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich

entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.“

30. Die §§ 57 bis 59a samt Überschrift lauten

„Zweckzuschüsse des Bundes

§ 57. (1) Der Bund hat den Ländern (Landesfonds) insgesamt jährlich die folgenden Zweckzuschüsse

für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der

Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im

§ 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren

1. Zweckzuschüsse in der Höhe von 1,416 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr nach Abzug des im § 7 Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages;

2. Zweckzuschüsse in der Höhe von 330 Millionen Schilling;

3. Zweckzuschüsse in der Höhe von 1250 Millionen Schilling.

(2) Der Bund hat jährlich Mittel in der Höhe von 1750 Millionen Schilling an den Strukturfonds

(§ 59) zu leisten.

§ 58. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 sind auf die Länder (Landesfonds) nach

folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen

Burgenland................................................................................................ 2,572

Kärnten ..................................................................................................... 6,897

Niederösterreich........................................................................................ 14,451

Oberösterreich........................................................................................... 13,692

Salzburg.................................................................................................... 6,429

Steiermark................................................................................................. 12,884

Tirol .......................................................................................................... 7,982

Vorarlberg................................................................................................. 3,717

Wien.......................................................................................................... 31,376

(2) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 für das jeweilige

Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Länder

(Landesfonds) zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige

Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1997, BGBl. Nr. 746/1996, zu erfolgen. Dabei

entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.

(3) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende

eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(4) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 ist auf die Länder nach folgendem Hundertsatzverhältnis

aufzuteilen

Burgenland................................................................................................ 2,559

Kärnten ..................................................................................................... 6,867

Niederösterreich........................................................................................ 14,406

Oberösterreich........................................................................................... 13,677

Salzburg.................................................................................................... 6,443

Steiermark................................................................................................. 12,869

Tirol .......................................................................................................... 8,006

Vorarlberg................................................................................................. 3,708

Wien.......................................................................................................... 31,465

(5) Dieser Zweckzuschuß ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels

an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(6) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. April,

15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner des Folgejahres an den Strukturfonds zu überweisen.

Strukturfonds

§ 59. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz der Strukturfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

einzurichten.

§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere

1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems,

2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller

Gesundheitsbereiche,

3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes

einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,

4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden

Leistungen,

5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden

Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform

des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,

6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches

im Einvernehmen mit den Ländern,

7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,

8. Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 59d,

9. Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens

gemäß § 59c Abs. 1 Z 2.“

31. Nach dem § 59a sind folgende §§ 59b bis 59j einzufügen

„§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der Strukturkommission können in die Krankengeschichten

und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen

sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen,

soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich

um

1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oder

2. private Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig

geführt sind,

handelt.

§ 59c. (1) Die Mittel des Strukturfonds gemäß § 57 Abs. 2 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen

aufzuteilen

1. Zunächst sind von den 1750 Millionen Schilling jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen

zu verteilen

a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich;

b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark;

c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.

2. Sodann sind von den verbleibenden 1590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des

Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich, bei einem Mehrbedarf

jedoch bis höchstens 40 Millionen Schilling jährlich, die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen

Planungskonzepten und Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich

abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß § 59e und § 59f zu verwenden. Von

dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende

Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 27 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die

Jahre 1997 bis 2000 zu verwenden.

3. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich

nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der ordentlichen Volkszählung

1991 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei

Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe

des § 59d zu überweisen.

4. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 3 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte

Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen

Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April,

20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei die erste Rate am 20. April 1997 fällig ist, an die Länder

(Landesfonds) zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des § 59d erfüllt sind.

§ 59d. Bei maßgeblichen Verstößen gegen den Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes

und Verstößen gegen die Dokumentationspflicht auf Grund des Bundesgesetzes über die Doku-

mentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, hat der Strukturfonds den entsprechenden Länderanteil

aus den Mitteln gemäß § 57 Abs. 2 zurückzuhalten, bis der Landesfonds (das Land) Maßnahmen

zur Herstellung des plan- bzw. gesetzeskonformen Zustandes gegenüber den Krankenanstalten eingeleitet

hat.

§ 59e. Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59c Abs. 1

Z 2) überregional an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und

Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender

gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen

1. Organgewinnung

a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten

17000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Niere

34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Leber

34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Herz

34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Lunge

8500 S .............................................................................................. Transportkosten Niere

26500 S .............................................................................................. Transportkosten Leber

26500 S .............................................................................................. Transportkosten Herz

26500 S .............................................................................................. Transportkosten Lunge

b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche

die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im

nachfolgenden Ausmaß zu verteilen

– Intensivbetreuung des Spenders und Laborbefundung............................................. 37,1%

– Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) ........................................................................ 12,9%

– Hirntoddiagnostik ..................................................................................................... 3,2%

– HLA-Bestimmung..................................................................................................... 19,4%

– Organentnahme (operative Leistung) ....................................................................... 12,9%

– Koordination und Organisation

Transplantationskoordinator ..................................................................................... 6,5%

– ÖBIG-Transplant ...................................................................................................... 8,0%

100,0%

2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung)

a) Für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung ist folgender Kostenersatz zu leisten

2500 S ................................................................................................ HLA-A,B-Typisierung.

b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich“ bzw. an einen allfälligen

Rechtsnachfolger jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S, jedoch insgesamt höchstens

500000 S zu leisten.

3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen.

Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl an die einzelnen Länder

(Landesfonds) zu überweisen.

§ 59f. Über den Einsatz der für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

gemäß § 59c Abs. 1 Z 2 einzubehaltenden Mittel entscheidet die Strukturkommission.

§ 59g. (1) Organ des Strukturfonds ist die Strukturkommission. Die Strukturkommission ist beim

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzurichten. Die Führung der Geschäfte der

Strukturkommission obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz.

(2) Die Strukturkommission besteht aus 25 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

zu bestellen sind

1. 7 Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

2. je ein Mitglied bestellt jede Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der jeweiligen Landeskommission;

3. 6 Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;

5. ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat.

6. Für jedes der so bestellten Mitglieder der Strukturkommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes

Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch

Vollmacht möglich.

(3) Mitglied der Strukturkommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission erforderlich, so hat das Bundesministerium

für Gesundheit und Konsumentenschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen

schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission Berechtigten

von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten

Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Strukturkommission außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Strukturkommission hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

zu führen.

(6) Die Strukturkommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.

(7) Die Beschlüsse der Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.

(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche ist bei der Strukturkommission

ein Beirat einzurichten, dem neben den in der Strukturkommission vertretenen Institutionen

insbesondere Vertretungen der Gesundheitsberufe und Interessensvertretungen der verschiedenen

Bereiche des Gesundheitswesens anzugehören haben.

§ 59h. Der Strukturfonds hat gegenüber jenen Stellen, die zur Bestellung von Mitgliedern der

Strukturkommission berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

§ 59i. Die Gebarung des Strukturfonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 59j. (1) Der Strukturfonds ist von allen Abgaben befreit.

(2) Die vom Strukturfonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und

die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) Die finanziellen Leistungen des Strukturfonds an die Landesfonds und die Mittel für Transplantationen

unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.“

32. Im zweiten Teil entfällt das Hauptstück G.

33. In § 64 wird die Wendung „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ durch die Wendung „des Umsatzsteuergesetzes

1994“ ersetzt und folgender Satz angefügt

„Die Landesfonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.“

34. § 67 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung

1. der §§ 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-

Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

2. des § 46 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,

4. der §§ 55 bis 59i ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. der §§ 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen und

6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.“

Artikel III

(Grundsatzbestimmungen)

1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet

„a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot

sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits

bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten

mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform

eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene

Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen,

bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag,

ein Bedarf gegeben ist;“

2. § 3 Abs. 4 lit. b lautet

„b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und

technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate

und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen

Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes

erfüllt sind;“

3. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan

entspricht.“

4. § 10 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes

für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung

ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden

Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder

Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über

den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;“

5. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (§ 34) oder

Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59) erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die

Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.“

6. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) Der Abschluß von Verträgen nach § 148 Z 7 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten

beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung

der Landesregierung.“

7. § 16 Abs. 1 lit. e lautet

„e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühren) für alle Pfleglinge derselben

Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen

für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb

sowie den halbstationären Bereich (§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt

ist;“

8. § 27 samt Überschrift lautet

„Pflege- und Sondergebühren

§ 27. (1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2 und

§ 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung

eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung

zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie

nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt

Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit

den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des

Pfleglings erbracht werden.

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,

ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand

(§ 55) dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

(4) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen

a) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben

werden können;

b) ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte

Hebamme vorgeschrieben werden kann;

c) ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind;

d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Abs. 2 genannten Aufwendungen

mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben

werden können.

(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf

von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.

(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 erster Satz werden die Pflegegebühren nur für eine Person in

Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung

von Pflegegebühren bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden

Kosten verpflichtet werden.“

9. § 27a lautet

„§ 27a. (1) Von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung

Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch

den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben.

Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft,

im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch

nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben

ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung

zu berücksichtigen sind.

(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich

aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex

1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes ergibt, wobei auf volle Schilling zu runden ist.“

10. § 28 lautet

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27

Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung

unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt

erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im

Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren

und Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten

im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich

für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht

von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren

der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen

oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt

erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der

Landesregierung.

(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die

Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten werden

das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden

Pflegegebühren – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen

von den Fällen des Abs. 6, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge

sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) im

Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger

der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der schriftlichen Form der Abfassung.

(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem

Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs. 4 geschlossenen

Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der

Streitteile gestellt werden.

(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag

zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet eine

Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die

gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Kranken-

anstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei

Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger

der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.

(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst

würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 6 ist insbesondere auf die

durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren

zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt

und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.“

11. § 29 lautet

„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz

im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge

bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder

sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4) beschränkt werden.

(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme

fremder Staatsangehöriger statt der Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die Bezahlung der

tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für

1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,

2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, und

Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung

bescheinigt wurde,

3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder

überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind, und

5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und die in Österreich einen Wohnsitz haben.“

12. § 30 samt Überschrift lautet

„Einbringung der Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge

§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen

(§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling

selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege

(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung

zu erlassen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege

(Sonder)gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge für jeweils 28 Tage im vorhinein zu

entrichten sind.

(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,

daß auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege

(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig

ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.“

13. § 32 lautet

„§ 32. Die Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig.

Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet

werden.“

14. § 34 lautet

„§ 34. Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß bei der Bildung von Beitragsbezirken und

Krankenanstaltensprengeln gemäß § 33 der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber

den Einnahmen ergebende Betriebsabgang, vermindert um die Zweckzuschüsse des Bundes

(§§ 57 und 58), in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk,

vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hiebei sind die Anteile des

Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so festzusetzen, daß sie zusam-

men mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken. Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland

betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt

liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.“

15. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die Landesregierung hat in dem Falle, daß die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, das

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.“

Artikel IV

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

1. § 48 lautet

„§ 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden

zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch,

der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen

Pflegegebühren auf den Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt über.“

2. § 55 Z 3 lautet

„3. die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse für zu Unterrichtszwecken im Sinne des

§ 43 herangezogene Personen.“

3. §§ 57 bis 59a samt Überschrift lauten

„Zweckzuschüsse des Bundes

§ 57. Zu dem sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebenden

Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, mit Ausnahme

der öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, leistet der Bund einen Zweckzuschuß, dessen

Höhe pro Verpflegstag 10 vH der für die betreffende Krankenanstalt amtlich festgesetzten Pflegegebühr

der allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch 18,75 vH des gesamten Betriebsabganges beträgt.

§ 58. Anträge der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten um Gewährung eines Zweckzuschusses

gemäß § 57 sind zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen über die finanzielle Gebarung der

Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, Bettenbelag, amtlich festgesetzte Pflegegebühren,

Einnahmen, Ausgaben und Betriebsabgang, vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen

und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 30. April

eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.

§ 59. (1) Auf Antrag des Rechtsträgers einer privaten Krankenanstalt der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten

Art, die gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalt zu betrachten

ist, leistet das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Beitrag im Sinne des

§ 57, dessen Höhe pro Verpflegstag bis zu 5 vH der für die Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr

der allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch 10 vH des Betriebsabganges betragen darf.

(2) Auf die Behandlung der im Abs. 1 erwähnten Anträge finden die Bestimmungen des § 58 sinngemäß

Anwendung. Einem solchen Antrag muß eine Erklärung der Landesregierung angeschlossen sein,

daß die betreffende private Krankenanstalt als eine im Sinne der Bestimmungen des § 16 gemeinnützig

geführte Krankenanstalt zu betrachten ist.

§ 59a. Die Gewährung von Zweckzuschüssen nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung gebunden,

daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem anwenden, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung

ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems ist durch

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen festzulegen.“

4. § 64 lautet

„§ 64. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses

Bundesgesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden

von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“

5. § 67 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung

1. der §§ 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-

Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

2. des § 46 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,

4. der §§ 55 bis 59a ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. des § 64 ist der Bundesminister für Finanzen und

6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.“

Artikel V

(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Art. I, sofern sich aus Abs. 1a

nicht anders ergibt, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.

(1a) Art. I Z 7 tritt mit dem Tag der Kundmachung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes in

Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen innerhalb von sechs Monaten zu

erlassen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Art. III innerhalb eines Jahres zu

erlassen.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich Art. I und III

steht dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu.

(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten außer Kraft

– Art. I Z 3 bis 5, 8, 10, 11, 14, 16 bis 24 und 26 und

– Art. II Z 28 bis 31, 33 und 34.

(6) Artikel III und IV treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(7) Mit der Vollziehung der Artikel II und IV ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.

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