751. Änderungen der Anlagen 1, 4 und 6 zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1995) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderungen der Anlagen 1, 4 und 6 beschlossen
(Übersetzung)
ANLAGE 1 Anlage 1, Absatz 1
Folgender Wortlaut ist dem bisherigen Wortlaut anzufügen.
„ Je nach Bedarf kann das .Protokoll' auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als französisch abgefaßt sein."
ANLAGE 6, ERLÄUTERUNG 0.8.3. Anlage 6, Erläuterung 0.8.3.
Der zweite Satz des bisherigen Wortlauts (in der am 1. Oktober 1994 geänderten Fassung) ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„ Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Tabak- und Branntweinerzeugnissen, die die weiter unten angegebenen Grenzmengen übersteigen, wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 200000 zu erhöhen "
Am Ende des bisherigen Wortlauts (in der am 1. Oktober 1994 geänderten Fassung) ist folgender Wortlaut anzufügen
„ Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US $ 50000,- zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse nicht überschritten werden
1. 300 Liter
2. 500 Liter
3. 40000 Stück
4. 70000 Stück
5. 100 Kilogramm.
Im Warenmanifest des Carnet TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse einzutragen."
ANLAGE 4 Anlage 4
3. Das bisherige „Muster des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge" ist durch das folgende Muster zu ersetzen
VERSCHLUSSANERKENNTNIS (ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)
für ein Straßenfahrzeug zum Warentransport unter Zollverschluß
Die Änderungen sind gemäß Art. 59 und 60 des Abkommens mit 1.August 1995 in Kraft getreten.