751. Verordnung: Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Z 5 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr.152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/ 1994, wird verordnet
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden
Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
(2) Eine Nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Nichtselbsttätigen Waagen, im folgenden „Waagen" genannt, für das erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme.
(4) Unter Vertragsstaat im Sinne dieser Verordnung sind die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verstehen.
Grundlegende Anforderungen
§ 2. Die grundlegenden Anforderungen an Nichtselbsttätige Waagen sowie die Aufschriften sind durch die Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
Konformitätsfeststellungsverfahren
§ 3. (1) Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt
1. EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Abschnitt 1 sowie nachfolgend die EG-Konformitätserklärung des Herstellers (Qualitätssicherung für die Produktion) nach Anhang I Abschnitt 2 oder EG-Eichung nach Anhang I Abschnitt 3;
2. EG-Einzeleichung nach Anhang I Abschnitt 4.
(2) Die EG-Baumusterprüfung ist der innerstaatlichen Zulassung zur Eichung gleichwertig.
(3) Die EG-Konformitätserklärung des Herstellers, die EG-Eichung und die EG-Einzeleichung sind der innerstaatlichen Ersteichung gleichwertig.
Aufschriften
§ 4. (1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die nach den Eichvorschriften und den Anhängen dieser Verordnung erforderlichen Angaben anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen und besteht aus dem CE-Zeichen, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl, die das Jahr ihrer Anbringung angibt. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.
(3) Das CE-Zeichen besteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild.
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen des CE-Zeichens eingehalten werden.
(4) An den Waagen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit beeinträchtigen.
Mindestkriterien für benannte Stellen
§ 5. Die im Anhang I als „benannte Stellen" bezeichneten Stellen müssen die in Anhang II genannten Mindestkriterien erfüllen.