751. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz, Dänemark, Schweden, Norwegen, Italien, Frankreich, Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR, zugelassen.
Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt. gleichlautende Anlage wie bei Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich, kundgemacht in BGBl. Nr. 653/ 1993
II. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR."
III. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.
Bonn, am 23. Februar 1993
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hoffmann
Wien, am 6. Oktober 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bern, am 1. Dezember 1992
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz
Für das Bundesamt für Polizeiwesen
P. Doerfliger
Kopenhagen, am 29. Juni 1993
Die für das ADR zuständige Behörde Dänemarks: Vibeke R. von Stemann
Karlstad, am 12. Jänner 1993
Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens: Björn Sandborgh
Oslo, am 20. Juli 1993
Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens: K. Borch
Rom, am 30. Juli 1993
Die für das ADR zuständige Behörde Italiens: Roscetti
Paris, 26. April 1993
Die für das ADR zuständige Behörde Frankreichs
E. Berson Brüssel, am 23. Juli 1993
Die für das ADR zuständige Behörde Belgiens: K. Courtois