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751_1990 AT

751. Verordnung: Tageskostgeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 751. Verordnung: Tageskostgeld

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1990, wird verordnet

§ 1. Das Tageskostgeld, das einem Wehrpflichtigen

im Falle einer Nichtteilnahme an der

Verpflegung gebührt, wird mit 43 S festgesetzt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die

Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl.

Nr. 460/1987, außer Kraft.

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