750_1996
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750. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 750. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
1996_750_0 750. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund übernimmt bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 22800 zusätzliche
Kapitalanteile in Höhe von je 10000 ECU.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.