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750_1996 AT

750. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 750. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund übernimmt bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 22800 zusätzliche

Kapitalanteile in Höhe von je 10000 ECU.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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