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750_1994 AT

750. Verordnung: Ziviltechnikerprüfung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 750. Verordnung: Ziviltechnikerprüfung

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, wird verordnet

Ziviltechnikerprüfung

§ 1. Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß § 15 Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.

§ 2. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 3. Über die Prüfung und die daran anschließende Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu führen.

§ 4. Der Beschluß der Prüfungskommission ist dem Prüfungswerber vor versammelter Kommission bekanntzugeben.

§ 5. Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.

§ 6. Die Prüfungsgebühr beträgt 2800 S.

§ 7 (1) Der Prüfungsgegenstand „österreichisches Verwaltungsrecht" umfaßt

Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.

(2) Der Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaftslehre" umfaßt

Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhaltung, Investition und Finanzierung.

(3) Der Prüfungsgegenstand „rechtliche und fachliche Vorschriften" umfaßt

Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen.

(4) Der Prüfungsgegenstand „Berufs- und Standesrecht" umfaßt

Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen.

§ 8. Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache durchzuführen.

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