750. Kundmachung: Widerruf von drei Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
1. nach Rn. 10602 des ADR über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden je Beförderungseinheit (BGBl. Nr. 178/1980)
2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 390/1981)
3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe der Rn. 2551 in Rollsickenfässern (BGBl. Nr. 387/1978)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.