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750. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 750. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.

Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.

Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.

Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.

Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.

Nr. 616/1987 und BGBl. Nr. 283/1988 wird geändert

wie folgt

1. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1

ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage

und auf einen Investitionsfreibetrag

entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt

aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres,

in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus

den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen

Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Ist

die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag

gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die

darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei

Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem

Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen

Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage

über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist

bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger

einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende

Auflösung der Investitionsrücklage bzw.

des Investitionsfreibetrages auf die Beitragsgrundlage

auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende

rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

mangels Vorliegens nicht beigebracht werden,

so verlängert sich die Antragsfrist bis zum

Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft

des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates."

2. Nach § 26 wird ein § 26 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung

in besonderen Fällen

§ 26 a. (1) Wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

Einkünfte heranzuziehen, die aus

einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die

nicht die Pflichtversicherung während des vollen

Kalenderjahres begründet hat (§ 25 Abs. 1), und

liegen diese auf die Zeiten der Pflichtversicherung

entfallenden durchschnittlichen Einkünfte über

dem Betrag des Durchschnittes der gleichfalls auf

die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden

Einkünfte des folgenden Kalenderjahres, so ist,

wenn dies glaubhaft gemacht wird, über Antrag des

Versicherten eine vorläufige Beitragsgrundlage

festzustellen. Als vorläufige Beitragsgrundlage gilt

der aus den Einkünften des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen

Kalenderjahres ermittelte Durchschnittsbetrag.

Der Betrag der Mindestbeitragsgrundlage

gemäß § 25 Abs. 6 darf hiebei nicht

unterschritten werden. Der Antrag kann bis zum

Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden.

(2) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage

nach Abs. 1 tritt die endgültige Beitragsgrundlage,

sobald die hiefür notwendigen Nachweise

vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage

sind, abweichend von den Bestimmungen des

§ 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus

einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit in dem

Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25

Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der

Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

(3) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage

nach Abs. 1 und 2 sind im übrigen die Bestimmungen

des § 25 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 entspre-

chend anzuwenden. Die Bestimmung des § 25

Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vervielfachung

mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu

unterbleiben hat.

(4) Die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Beitragsgrundlage

ist in Anwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

gemäß § 25 gleichzuhalten."

3. a) Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1, 2

und 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3" ersetzt.

b) § 34 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß

Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der

zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel

a) für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

§ 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften,

ferner für eine nach dem

31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte

Errichtung, Erweiterung oder einen nach

dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigten

Umbau von Gebäuden; der Beitrag

des Bundes darf den Betrag der genehmigten

Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete

Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug

zu bringen;

b) für einen nach dem 31. Dezember 1987

begonnenen Umbau von Gebäuden, der

gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6

lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

deshalb nicht genehmigungspflichtig

ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes

verbunden ist; die für ein

Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit

einer Kostenaufstellung bis spätestens

30. November des Vorjahres dem Bundesministerium

für Arbeit und Soziales bekannt zu

geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung

setzt der Bundesminister für Arbeit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen einen Finanzierungsrahmen

fest; der Beitrag des Bundes darf diesen

Finanzierungsrahmen nicht übersteigen."

4. a) § 35 Abs. 3 erster Satz lautet

„Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

gemäß § 25 a Abs. 3 bzw. gemäß

§ 26 a Abs. 2 eine Beitragsschuld des Versicherten,

so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am

Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre,

die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten."

b) § 35 Abs. 4 erster Satz lautet

„Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen

Beitragsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 3 bzw.

gemäß § 26 a Abs. 2 die Pflichtversicherung bereits

beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine

Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem

Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der

dieser Beitragsfeststellung folgt."

5. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 106 des

Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440"

durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400" ersetzt.

6. § 83 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft

verlängert sich höchstens bis zur Vollendung

des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

über das 25. Lebensjahr hinaus andauert,

die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium

betreiben und eine Studiendauer im

Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreiten;"

7. a) Im § 123 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4"

durch den Ausdruck „Abs. 5" ersetzt.

b) § 123 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung

des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 und 4

unter entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1

und 4 wie folgt zu ermitteln

1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der

Vollendung des 50. Lebensjahres des (der)

Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner

fällt, sonst der vor Vollendung des

50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende

1. Jänner;

2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen

die letzten 120 Versicherungsmonate im

Sinne des § 119 vor dem Bemessungszeitpunkt

in Betracht;

3. die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in

Betracht kommenden Beitragsmonate und

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1.

(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate

nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate

nach § 116 Abs. 1 Z 1, zum Bemessungszeitpunkt

nach Abs. 2 Z 1 aber insgesamt mindestens

60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1, gelten abweichend

von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die

letzten 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 vor dem

Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1.

(4) Liegen zum Bemessungszeitpunkt nach

Abs. 2 Z 1 insgesamt weniger als 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach

§ 116 Abs. 1 Z 1 vor,

1. gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt

der nach Vollendung des

50. Lebensjahres des (der) Versicherten lie-

gende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z l vorliegen;

2. gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als

Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung und Ersatzmonate

nach § 116 Abs. 1 Z 1 vor dem Bemessungszeitpunkt

nach Z 1."

c) Dem § 123 wird ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(5) Die nach Abs. 2, 3 bzw. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage

ist nur auf den auf die Versicherungsmonate

bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2

Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag

und Leistungszuschlag anzuwenden."

8. § 128 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das

Kind ein ordentliches Studium betreibt und

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige

Gründe nicht überschreitet;"

9. Im § 131 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck

„§ 227 Z 5 bzw. Z 6" durch den Ausdruck „§ 227

Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6" ersetzt.

10. Im § 131 a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„§ 227 Z 6" durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1

Z 6" ersetzt.

11. § 136 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum

Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten

des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten

(Ehegattin),

1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt

des Versicherungsfalles des Todes des (der)

Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens

zehn Jahre gedauert hat;

2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt

des Versicherungsfalles des Todes des (der)

Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet

hat und die Ehe in einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte

einen bescheidmäßig zuerkannten

Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall

des Alters oder der geminderten

Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und der Knappschaftspension

hatte, es wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

mehr als 25 Jahre betragen hat;

3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt

des Versicherungsfalles des Todes des (der)

Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet

hat und die Ehe in einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, in dem der Ehegatte

bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin

bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und

keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es

wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert

hat.

Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des

Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt

wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254

Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 und 255 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes als dauernd oder

vorübergehend invalid anzusehen und wurde die

Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb

eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so ist

die Pension für die weitere Dauer der Invalidität

zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet

zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte

Witwen(Witwer)pension erlischt ohne

weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die

Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht."

12. Im § 146 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 2 des

Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440"

durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400" ersetzt.

13. a) § 150 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 7354 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 5134 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 5134 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1904 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2860 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 3382 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 5099 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 548 S für

jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"

ersetzt.

14. Im § 172 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck

„§ 227 Z 2, 3 und 7 bis 9" durch den Ausdruck

„§ 227 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9" ersetzt.

15. § 219 lautet

„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 219. Beschlüsse der Verwaltungskörper über

Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder

Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die

Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen

— nach Zustimmung des Hauptverbandes

gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

— zu ihrer Wirksamkeit der

Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen. Das gleiche gilt für einen Umbau von

Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes

(§ 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) verbunden ist."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1988 in Geltung

gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden,

soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

maßgebende Einkommensteuerbescheid

Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung

und auf einen nichtentnommenen Gewinn

entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen

Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine

Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen

Abschreibung aufgelöst worden, so ist der

darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer

Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

schon einmal berücksichtigt

wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage

über Antrag außer Ansatz zu lassen.

Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres

beim Versicherungsträger einzubringen, in dem

sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung

gegen den Betrag einer vorzeitigen

Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt.

Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende

rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels

Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert

sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten

auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides

folgenden Kalendermonates.

(2) § 26 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 2 ist zur Feststellung

der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres

1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist.

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht

entgegen.

(3) § 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1987 in Geltung

gestandenen Fassung ist vom Amts wegen weiterhin

auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge

bis 1927 und auf weibliche Versicherte der

Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies

für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist;

die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht dem nicht entgegen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der

Finanzierungsrahmen gemäß § 34 Abs. 3 lit. b des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 3 10 Millionen Schilling.

(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher

Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei

Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der

Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit

vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.

(3) Dem Art. II der 13. Novelle zum Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 610/

1987, wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember

1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur

Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der

Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 149

Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung

bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am

31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für

die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen

worden ist."

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I

Z 2, 3, 4, 6, 8, 11 und 15, des Art. II Abs. 2 und 3

sowie des Art. III Abs. 2 und 3 rückwirkend mit

1. Jänner 1988, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

1. hinsichtlich der §§ 34 und 219 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 2 und 15 der Bundesminister

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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