750. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.
Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl.
Nr. 648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl.
Nr. 591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl.
Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.
Nr. 112/1986, BGBl. Nr. 564/1986, BGBl.
Nr. 158/1987, BGBl. Nr. 610/1987, BGBl.
Nr. 616/1987 und BGBl. Nr. 283/1988 wird geändert
wie folgt
1. § 25 Abs. 2 lautet
„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1
ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage
und auf einen Investitionsfreibetrag
entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt
aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres,
in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus
den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen
Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Ist
die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag
gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die
darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei
Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem
Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen
Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage
über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist
bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger
einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende
Auflösung der Investitionsrücklage bzw.
des Investitionsfreibetrages auf die Beitragsgrundlage
auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende
rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
mangels Vorliegens nicht beigebracht werden,
so verlängert sich die Antragsfrist bis zum
Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft
des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates."
2. Nach § 26 wird ein § 26 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung
in besonderen Fällen
§ 26 a. (1) Wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
Einkünfte heranzuziehen, die aus
einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die
nicht die Pflichtversicherung während des vollen
Kalenderjahres begründet hat (§ 25 Abs. 1), und
liegen diese auf die Zeiten der Pflichtversicherung
entfallenden durchschnittlichen Einkünfte über
dem Betrag des Durchschnittes der gleichfalls auf
die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden
Einkünfte des folgenden Kalenderjahres, so ist,
wenn dies glaubhaft gemacht wird, über Antrag des
Versicherten eine vorläufige Beitragsgrundlage
festzustellen. Als vorläufige Beitragsgrundlage gilt
der aus den Einkünften des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen
Kalenderjahres ermittelte Durchschnittsbetrag.
Der Betrag der Mindestbeitragsgrundlage
gemäß § 25 Abs. 6 darf hiebei nicht
unterschritten werden. Der Antrag kann bis zum
Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden.
(2) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage
nach Abs. 1 tritt die endgültige Beitragsgrundlage,
sobald die hiefür notwendigen Nachweise
vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage
sind, abweichend von den Bestimmungen des
§ 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus
einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit in dem
Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25
Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der
Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.
(3) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage
nach Abs. 1 und 2 sind im übrigen die Bestimmungen
des § 25 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 entspre-
chend anzuwenden. Die Bestimmung des § 25
Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vervielfachung
mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu
unterbleiben hat.
(4) Die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Beitragsgrundlage
ist in Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage
gemäß § 25 gleichzuhalten."
3. a) Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1, 2
und 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3" ersetzt.
b) § 34 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß
Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der
zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel
a) für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß
§ 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften,
ferner für eine nach dem
31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte
Errichtung, Erweiterung oder einen nach
dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigten
Umbau von Gebäuden; der Beitrag
des Bundes darf den Betrag der genehmigten
Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete
Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug
zu bringen;
b) für einen nach dem 31. Dezember 1987
begonnenen Umbau von Gebäuden, der
gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6
lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
deshalb nicht genehmigungspflichtig
ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes
verbunden ist; die für ein
Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit
einer Kostenaufstellung bis spätestens
30. November des Vorjahres dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales bekannt zu
geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung
setzt der Bundesminister für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen einen Finanzierungsrahmen
fest; der Beitrag des Bundes darf diesen
Finanzierungsrahmen nicht übersteigen."
4. a) § 35 Abs. 3 erster Satz lautet
„Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
gemäß § 25 a Abs. 3 bzw. gemäß
§ 26 a Abs. 2 eine Beitragsschuld des Versicherten,
so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am
Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre,
die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten."
b) § 35 Abs. 4 erster Satz lautet
„Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage gemäß § 25 a Abs. 3 bzw.
gemäß § 26 a Abs. 2 die Pflichtversicherung bereits
beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine
Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem
Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der
dieser Beitragsfeststellung folgt."
5. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 106 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440"
durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400" ersetzt.
6. § 83 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft
verlängert sich höchstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung
über das 25. Lebensjahr hinaus andauert,
die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium
betreiben und eine Studiendauer im
Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreiten;"
7. a) Im § 123 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4"
durch den Ausdruck „Abs. 5" ersetzt.
b) § 123 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung
des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 und 4
unter entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1
und 4 wie folgt zu ermitteln
1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der
Vollendung des 50. Lebensjahres des (der)
Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner
fällt, sonst der vor Vollendung des
50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende
1. Jänner;
2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen
die letzten 120 Versicherungsmonate im
Sinne des § 119 vor dem Bemessungszeitpunkt
in Betracht;
3. die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in
Betracht kommenden Beitragsmonate und
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1.
(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate
nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate
nach § 116 Abs. 1 Z 1, zum Bemessungszeitpunkt
nach Abs. 2 Z 1 aber insgesamt mindestens
60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1, gelten abweichend
von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die
letzten 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 vor dem
Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1.
(4) Liegen zum Bemessungszeitpunkt nach
Abs. 2 Z 1 insgesamt weniger als 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach
§ 116 Abs. 1 Z 1 vor,
1. gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt
der nach Vollendung des
50. Lebensjahres des (der) Versicherten lie-
gende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z l vorliegen;
2. gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als
Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung und Ersatzmonate
nach § 116 Abs. 1 Z 1 vor dem Bemessungszeitpunkt
nach Z 1."
c) Dem § 123 wird ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(5) Die nach Abs. 2, 3 bzw. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage
ist nur auf den auf die Versicherungsmonate
bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2
Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag
und Leistungszuschlag anzuwenden."
8. § 128 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung
über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das
Kind ein ordentliches Studium betreibt und
eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige
Gründe nicht überschreitet;"
9. Im § 131 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck
„§ 227 Z 5 bzw. Z 6" durch den Ausdruck „§ 227
Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6" ersetzt.
10. Im § 131 a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„§ 227 Z 6" durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1
Z 6" ersetzt.
11. § 136 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum
Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten
des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten
(Ehegattin),
1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt
des Versicherungsfalles des Todes des (der)
Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens
zehn Jahre gedauert hat;
2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt
des Versicherungsfalles des Todes des (der)
Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet
hat und die Ehe in einem Zeitpunkt
geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte
einen bescheidmäßig zuerkannten
Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall
des Alters oder der geminderten
Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftspension
hatte, es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt
des Versicherungsfalles des Todes des (der)
Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet
hat und die Ehe in einem Zeitpunkt
geschlossen wurde, in dem der Ehegatte
bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin
bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und
keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es
wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert
hat.
Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des
Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt
wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254
Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 und 255 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als dauernd oder
vorübergehend invalid anzusehen und wurde die
Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb
eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so ist
die Pension für die weitere Dauer der Invalidität
zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet
zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte
Witwen(Witwer)pension erlischt ohne
weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die
Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht."
12. Im § 146 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440"
durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400" ersetzt.
13. a) § 150 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 7354 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 5134 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 5134 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1904 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2860 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 3382 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 5099 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 548 S für
jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1990"
ersetzt.
14. Im § 172 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck
„§ 227 Z 2, 3 und 7 bis 9" durch den Ausdruck
„§ 227 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 bis 9" ersetzt.
15. § 219 lautet
„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 219. Beschlüsse der Verwaltungskörper über
Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die
Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen
— nach Zustimmung des Hauptverbandes
gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
— zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen. Das gleiche gilt für einen Umbau von
Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes
(§ 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) verbunden ist."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1988 in Geltung
gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden,
soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
maßgebende Einkommensteuerbescheid
Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung
und auf einen nichtentnommenen Gewinn
entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen
Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine
Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen
Abschreibung aufgelöst worden, so ist der
darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer
Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
schon einmal berücksichtigt
wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage
über Antrag außer Ansatz zu lassen.
Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres
beim Versicherungsträger einzubringen, in dem
sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung
gegen den Betrag einer vorzeitigen
Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt.
Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende
rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels
Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert
sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten
auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
folgenden Kalendermonates.
(2) § 26 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 2 ist zur Feststellung
der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres
1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht
entgegen.
(3) § 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1987 in Geltung
gestandenen Fassung ist vom Amts wegen weiterhin
auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge
bis 1927 und auf weibliche Versicherte der
Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies
für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist;
die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der
Finanzierungsrahmen gemäß § 34 Abs. 3 lit. b des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 3 10 Millionen Schilling.
(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher
Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei
Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit
vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
(3) Dem Art. II der 13. Novelle zum Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 610/
1987, wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember
1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur
Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der
Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 149
Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung
bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am
31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für
die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen
worden ist."
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I
Z 2, 3, 4, 6, 8, 11 und 15, des Art. II Abs. 2 und 3
sowie des Art. III Abs. 2 und 3 rückwirkend mit
1. Jänner 1988, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
1. hinsichtlich der §§ 34 und 219 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 2 und 15 der Bundesminister
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.