74. Bundesgesetz: Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie
die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – wie folgt
geändert
1. § 1 Z 1 lautet
„1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt
ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um
Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,“
2. § 1 Z 3 lautet
„3. „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der
Gruppe der Tabakalkaloide,“
3. In § 1 Z 8 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 9
und 10 angefügt
„9. „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete
und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich
Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und
anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller
bzw. die Importeurin oder den Importeur.“
4. § 4 samt Überschrift lautet
„Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch
§ 4. (1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt im Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.
(2) Ab 1. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette
1. der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,
2. der Nikotingehalt 1,0 mg und
3. der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg
pro Zigarette nicht überschreiten.
(3) Die in Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt
im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für
den Export aus der Europäischen Union bestimmt sind.“
5. § 4a samt Überschrift lautet
„Angabe des Kondesat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts
§ 4a. Zigarettenpackungen müssen die Angabe des durchschnittlichen Gehalts an Kondensat-(Teer-),
Nikotin- und Kohlenmonoxid im Rauch einer Zigarette der betreffenden Sorte aufweisen.“
6. § 4b samt Überschrift lautet
„Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidegehalts
§ 4b. Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten
zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-),
Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchstmengen und
der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.“
7. § 5 samt Überschrift lautet
„Warnhinweise
§ 5. (1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am
ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis
1. „Rauchen kann tödlich sein.“ oder
2. „Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.“ versehen
werden.
(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen
am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis
1. „Raucher sterben früher.“
2. „Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.“
3. „Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.“
4. „Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.“
5. „Schützen Sie Kinder – Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!“
6. „Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.“
7. „Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!“
8. „Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.“
9. „Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.“
10. „Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Befragen Sie Ihren Arzt oder
Apotheker.“
11. „Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.“
12. „Rauchen lässt Ihre Haut altern.“
13. „Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.“ oder
14. „Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.“
versehen werden.
(3) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden,
dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf
verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen
anzuwenden.
(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am
ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses
Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.“
(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an
Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes
zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.“
8. § 6 samt Überschrift lautet
„Form der Anbringung der Warnhinweise und der Angabe des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und
Kohlenmonoxidgehalts
§ 6. (1) Der Warnhinweis nach § 5 Abs. 1 als auch der Warnhinweis nach § 5 Abs. 5 muss mindestens
30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht
ist.
(2) Der ergänzende Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 muss mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden
Breitseite der Packung einnehmen, auf der er angebracht ist.
(3) Bei Packungen von Tabakerzeugnissen zum Rauchen, die nicht Zigaretten sind, deren am ehesten
ins Auge fallende Breitseite mehr als 75 cm
2
aufweist, dürfen die allgemeinen als auch die ergänzenden
Warnhinweise das in Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten, müssen jedoch eine Fläche von mindestens
22,5 cm
2
auf jeder der Breitseiten einnehmen.
(4) Die Angaben nach § 4a sind auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung so aufzudrucken, dass
sie mindestens 10 vH der betreffenden Fläche einnehmen.
(5) Alle Warnhinweise nach § 5 sowie die Angaben betreffend Kondensat-(Teer-), Nikotin- und
Kohlenmonoxidgehalt nach § 4a
1. sind in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken, wobei eine Punktgröße der
Schrift zu wählen ist, dergemäß der aufgedruckte Wortlaut den größtmöglichen Anteil der zur
Verfügung stehenden Fläche einnimmt;
2. sind in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstaben des Hinweises und den aus Rechtschreibgründen
notwendigen Großbuchstaben aufzudrucken;
3. sind auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;
4. sind auf Packungen von zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen mit einem schwarzen
Balken von mindestens 3 mm und höchstens 4 mm Breite zu versehen, der den gesamten Text
des Warnhinweises umrandet ohne die Lesbarkeit des Warnhinweises zu beeinträchtigen;
5. sind in deutscher Sprache zu verfassen;
6. sind unablösbar und unverwischbar aufzudrucken. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten
dürfen die Warnhinweise auch mittels nicht entfernbarer Aufkleber angebracht werden;
7. dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder undeutlich gemacht werden;
8. sind an einem nicht aufklappbaren Teil der Packung so anzubringen, dass sie beim Öffnen der
Verpackung nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden können.“
9. Nach § 6 wird ein neuer § 7 eingefügt. § 7 samt Überschrift lautet
„Sonstige Produktinformationen
§ 7. (1) Zur Sicherstellung der Identifizierung und Rückverfolgung sind alle Tabakerzeugnisse in
angemessener Form zu kennzeichnen, und zwar unter Angabe der Chargennummer oder einer entsprechenden
Kennzeichnung auf der Verpackungseinheit, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts
der Herstellung ermöglicht.
(2) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten
zuständige Bundesminister kann bei Bedarf auf Grund dieses Gesetzes weitere Kennzeichnungen
von Tabakerzeugnissen durch Verordnung festsetzen.
(3) Auf Packungen dürfen keine Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen
verwendet werden, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich
als andere sei.“
10. § 8 samt Überschrift lautet
„Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und
Kohlenmonoxidgehalt
§ 8. (1) Wer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt, hat längstens bis zum
31. Dezember jeden Jahres dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine
nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse
verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.
(2) Werden Tabakerzeugnisse im Inland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des
Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung
der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin oder den Lizenz- oder Auftraggeber
erfolgen. Die Herstellerin oder der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von ihrer oder seiner Pflicht
nach Abs. 1 entbunden, wenn sie oder er der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin
eine schriftliche Einverständniserklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin oder des Lizenz- oder Auftraggebers
zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegt.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Importeurinnen oder Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess
eingebunden waren oder in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder Auftrag ohne Verantwortung
des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.
(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der
Inhaltsstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie
dieser Inhaltsstoffe anzugeben sowie toxikologische Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur
über diese Inhaltsstoffe – je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form – vorliegen, insbesondere
hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtigmachender
Wirkung. Die in dieser Erklärung enthaltenen Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge
bezüglich des Gewichts jedes Inhaltsstoffes des Erzeugnisses aufzulisten.
(5) Die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten
zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis der Hersteller
oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten
nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 zu übermitteln sind sowie veröffentlicht werden.
(6) Der Liste gemäß Abs. 1 ist ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat-(Teer-),
Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch
den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.“
11. In § 10 Abs. 1 wird „und 7“ durch „ , 4a und 4b“ ersetzt.
12. § 18 lautet
„§ 18. (1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen
der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis
30. September 2004 vermarktet werden.“
13. § 19 lautet
„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige
Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der
§§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
betraut.“
14. § 20 entfällt.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Pflasterer (§ 94 Z 54 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 4.1.4, IBC 03, darf UN 2672 Ammoniaklösung
mit höchstens 35% Ammoniak auch in starren Kunststoff-IBCs oder in Kombinations-IBCs des Typs
31H1, 31H2 und 31HZ1 befördert werden.
2. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
3. Im Beförderungspapier hat der Absender zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M138)“.
4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Jänner 2008. Wird sie vorher von einer Vertragspartei,
welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten
Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese
Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 28. April 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Vereinigtes Königreich 10. März 2003
Norwegen 8. April 2003