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74_2002 AT

74. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 53a Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 53a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 74. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 53a Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 53a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G 219/01-10, dem Bundeskanzler

zugestellt am 25. März 2002, in § 53a des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine

Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in

der Fassung der Z 33 der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, im Abs. 1 Z 1 die Ausdrücke

„1.“ sowie „und,“, im Abs. 1 die Z 2 zur Gänze, den Abs. 2 zur Gänze sowie im Abs. 5 die Wendung

„gemäß Abs. 1 Z 2 und“ als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Großpertholz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Bad Großpertholz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 80,759, verläuft sodann in gestreckterer

Linienführung unter Ausschaltung von zwei Kurven und bindet bei km 81,356 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie

bei der Marktgemeinde Bad Großpertholz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B

38/133-98 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage

des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt

sowie die Beilage zu Zl. 312038/11-III/6/01 vom 18. Jänner 2002, welche die schriftliche Darlegung der

wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen

Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 74. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK

BELARUS, Im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken,

Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges

Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber

nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische

Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung

von Naturschätzen.

Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und

Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei

hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) oder

b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat.

(3) bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im

Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften

der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere,

aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren

und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten

bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über das dieser

Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben kann.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren

der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in

Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt derartige Investitionen und damit

verbundene Aktivitäten in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses

Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung

solcher Erträge auch für deren Erträge.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine

nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren

dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Keine Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei insbesondere,

aber nicht nur, was die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die

Veräußerung ihrer Investitionen betrifft, eine weniger günstige Behandlung als sie ihren eigenen Investoren

oder Investoren dritter Staaten gewährt, je nachdem welches die günstigere Behandlung ist.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen

oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich

ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

ARTIKEL 4

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder

Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei

denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der

Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und

wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigneten

Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt

wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt

der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines

äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige

Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investition

ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor

und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer

derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft

dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so

wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses

Investors sichergestellt wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe

der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder

durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch

ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands,

einer Revolte, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im

Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung,

Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine

nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren

oder Investoren eines Drittstaates gewährt. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem

Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch

a) Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letztgenannten Vertragspartei oder

b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten

Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen

unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung

mit Artikel 4 Absatz 1 frei transferierbar sein muss.

ARTIKEL 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert ohne ungebührliche Verzögerung Investoren der anderen Vertragspartei

den freien Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang

mit einer Investition, insbesondere aber nicht ausschließlich

a) der Anfangsbeträge und zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Bestreitung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt sind;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 dieses Abkommens;

g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Steuerhinterziehungen

zulassen.

(3) Unbeschadet Absatz 1 und 2 kann jede Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder

die Einhaltung von Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren

sowie die Erfüllung von Urteilen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren durch die billige,

nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften

gewährleisten.

(4) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers gemäß den

geltenden Devisenbestimmungen anwendbaren Wechselkurs.

(5) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei

oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei

festgelegt.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die

andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß

Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte

Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche

die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.

Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung,

gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften und Bestimmungen einer Vertragspartei oder völkerrechtliche

Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft

begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der

anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht

diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung, die sie im Hinblick auf von ihr in ihrem

Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei eingegangen

ist, ein.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen

Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen

Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der

Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen

a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten

und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens

stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen

der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im

Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als

bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die

Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind,

oder

b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der

Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf

Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem genannten

Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung besteht.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt;

jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs in Übereinstimmung

mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens

oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die

andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner

Verluste erhalten habe.

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so

wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem

die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem

Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen

diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das

nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die

Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren.

Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien

zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung

treffen.

ARTIKEL 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren

geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem

In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum jeweiligen

Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in

Konsultationen ein.

ARTIKEL 12

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte

Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden

sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum

von fünfzehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, belarussischer und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung

geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

F. Cede

Für die Regierung der Republik Belarus

S. Martynov

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. März 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1

mit 1. Juni 2002 in Kraft.

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