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74_2001 AT

74. Bundesgesetz: Änderung des Tiermehl-Gesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Änderung des Tiermehl-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Tiermehl-Gesetz, BGBl. I Nr. 143/2000, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2001,

wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 2 wird der Klammerausdruck durch die Wortfolge „in der

Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43“ ergänzt.

2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „GD8“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3

angeführten Eurobeträge

3. Der bisherige § 9 wird zu § 9 Abs. 1 und es entfällt die Wortfolge „und am 30. Juni 2001 außer Kraft“;

es wird folgender Absatz 2 angefügt

„(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 74. Verordnung: Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Auf Grund des § 10a Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet

Aufgaben

§ 1. (1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden „Beirat“) obliegt die Beratung des Direktors

der Sicherheitsakademie (im folgenden „Direktor“).

(2) Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten

1. der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;

2. der Einführung neuer Lehrgänge;

3. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;

4. der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören

1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters;

2. bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung

einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.

(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören

1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;

2. bei der Bestellung und Abberufung der administrativen Leitung der Akademie und der

hauptberuflich Vortragenden;

3. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.

Zusammensetzung

§ 2. (1) Dem Beirat gehören ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und acht weitere Mitglieder an, die

vom Bundesminister für Inneres bestellt werden.

(2) Bei der Bestellung der weiteren Mitglieder hat der Bundesminister für Inneres auf die Vorschläge

folgender Institutionen zur Besetzung je einer Mitgliedsstelle Bedacht zu nehmen

1. der Verwaltungsakademie des Bundes,

2. der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,

3. der Wirtschaftskammer Österreich,

4. der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Inneres.

Funktionsperiode

§ 3. (1) Der Beirat wird für fünf Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist ein

Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann Mitglieder wegen schwerer Verletzung ihrer Pflichten als

Mitglieder des Beirats, Verzichts oder längerfristiger Verhinderung abberufen.

Ehrenamtliche Tätigkeit, Kostenersatz

§ 4. (1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte

des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Vorschriften.

Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten

§ 5. Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen und zur Erfüllung

seiner Aufgaben Experten beiziehen. Ihre Reisekosten sind gemäß § 4 Abs. 2 zu ersetzen.

Sitzungen

§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einzuberufen. Die

Ladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies schriftlich mit dem

Entwurf einer Tagesordnung von einem Drittel seiner Mitglieder, vom Bundesminister für Inneres oder

vom Direktor verlangt wird.

(3) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

(4) Dem Direktor sind die Ladungen zu Sitzungen entsprechend Abs. 1 zuzustellen. Er oder sein

Vertreter ist zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht berechtigt.

(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung und sorgt für die Protokollführung. Bei

Verhinderung der Genannten bestimmt der Bundesminister für Inneres einen Sitzungsleiter aus dem Kreis

der Mitglieder.

(6) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. Der Vorsitzende hat den Beirat

über die seit der letzten Sitzung angefallenen Geschäftsstücke zu informieren. Dazu gehören insbesondere

im Zusammenhang mit der Sicherheitsakademie oder sonstigen Ausbildungsfragen stehende Erlässe des

Bundesministers für Inneres, Zuschriften an den Vorsitzenden oder den Beirat und die Ergebnisse von

Abstimmungen im Umlaufweg.

Willensbildung

§ 7. (1) Der Beirat fasst Beschlüsse in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und

mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der

Vorsitzende stimmt als Letzter. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet

der Vorsitzende.

(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, ist offen abzustimmen.

(3) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Gegenstände verfügen, die

entweder keiner Beratung bedürfen oder infolge ihrer Dringlichkeit vor der nächsten Sitzung entschieden

werden müssen. Das Umlaufstück hat einen begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst ist, dass mit

„dafür“ oder „dagegen“ gestimmt werden kann.

Protokolle

§ 8. (1) Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls

die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß

auch für Beschlüsse im Umlaufweg.

(2) Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres, dem Direktor sowie jedem

Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Geschäftsführung

§ 9. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres

das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

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