74. Bundesgesetz: Versöhnungsfonds-Gesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an ehemalige
Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik
Österreich eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit
(Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.
(2) Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik Österreich gegenüber natürlichen
Personen, die durch das nationalsozialistische Regime zu Sklaven- oder Zwangsarbeit auf dem
Gebiet der heutigen Republik Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und
Zusammenarbeit zu leisten.
(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt
eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
§ 2. (1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen
Regime
1. zwangsweise oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen zur Arbeit in das Gebiet der heutigen
Republik Österreich verbracht wurden oder nach freiwilligem Aufenthalt auf dem Gebiet der
heutigen Republik Österreich an einer Heimkehr gehindert wurden, hier zur Arbeit gezwungen
wurden, besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder
a) haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen
waren oder
b) in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen
unterworfen waren (Zwangsarbeiter bzw. Zwangsarbeit); oder
2. während einer Inhaftierung in einem auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gelegenen
Konzentrationslager oder in einer einem solchen Lager gleichzuhaltenden Haftstätte unter unmenschlichen
Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden (Sklavenarbeiter bzw. Sklavenarbeit);
oder
3. unter den im Einleitungssatz der Z 1 genannten Voraussetzungen durch die Arbeit eine nachweislich
schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben (besondere
Härtefälle); oder
4. als Kinder oder Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder
beiden Elternteilen (Z 1 bis Z 3) in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder
während des Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter hier geboren wurden.
(2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom
nationalsozialistischen Regime ohne die Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus
politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf
Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der so genannten
Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen
Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die jenen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder b gleichkamen.
(3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.
§ 3. (1) Die Höhe der Leistungen beträgt
1. 105000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Sklavenarbeiter).
2. 35000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit in
Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen
Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mussten.
3. 20000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit ausschließlich
in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen (Haushalt,
Hotels uä.) leisten mussten.
4. Kinder und Minderjährige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten den Betrag, der dem Elternteil zusteht
oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen, die unterschiedliche Beträge erhalten
oder erhalten würden, gilt der jeweils höhere Betrag.
5. An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen Kinder in Ostarbeiterinnen-
Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch
genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von 5000 S erbracht werden.
(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum Höchstbetrag der
ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3) erhalten.
(3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten den jeweils höchsten
Betrag.
§ 4. (1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,
ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.
(2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Sie
sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das
Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der
Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach
dem jeweiligen nationalen Recht.
(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt,
die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Das Kuratorium
kann eine Verlängerung der Antragsfrist um höchstens ein Jahr zulassen. Anträge, die unmittelbar beim
Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt durch Organisationen erfolgen, die, ohne eine der in § 7
Abs. 4 genannten Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten. Die
Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die Leistungsberechtigten erbracht.
(4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, sind von Leistungen nach
diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Personen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 können Leistung nach
diesem Bundesgesetz nur dann erhalten, wenn ihr Zwangsarbeitseinsatz zum überwiegenden Teil auf dem
Gebiet der heutigen Republik Österreich stattfand. Der Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, damit Anträge, für deren Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet
werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen werden können. Andererseits ist
sicherzustellen, dass es bei Leistungen an Zwangsarbeiter zu keinen Doppelzahlungen seitens der Stiftung
bzw. des Fonds kommt.
§ 5. (1) Die Auszahlung der Leistung hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine
Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auf die Geltendmachung von
Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen
unwiderruflich zu verzichten. Der Fonds hat sicherzustellen, dass Sklaven- und Zwangsarbeiter,
die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten, auch den unwiderruflichen Verzicht auf die
Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegenüber der Republik Österreich und
österreichischen Unternehmen abgeben. Umgekehrt haben die Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten, in ihrer Erklärung
gegenüber dem Fonds auch auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit
gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen unwiderruflich zu verzichten.
(2) Österreichische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen, die ihren Sitz auf
dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten oder haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch
wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Österreichische Unternehmen sind weiters außerhalb
des Gebietes der heutigen Republik Österreich gelegene Unternehmen, an denen österreichische Unternehmen
gemäß Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt waren oder sind.
§ 6. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden
Schilling. Diese stammen aus
1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
3. Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und
4. sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht
besteht nicht.
(3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder
ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.
§ 7. (1) Die Erbringung einer Leistung gemäß § 3 an die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen
erfolgt entweder durch die in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber
bilaterale Abkommen bestehen, oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Abs. 4
genannten Partnerorganisationen erfasst sind.
(2) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der Partnerorganisationen weder der
Erbschafts- und Schenkungssteuer noch beim Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen
und Ertrag.
(4) Partnerorganisationen sind
– die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Republik Belarus,
– die Stiftung „Deutsch-Polnische Aussöhnung“ in der Republik Polen,
– die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Russischen Föderation,
– der „Tschechische Rat für die NS-Opfer“ in der Tschechischen Republik,
– die Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Ukraine,
– die Stiftung „Jüdisches Erbe in Ungarn“ in der Republik Ungarn.
(5) Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen innerhalb von zwei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene weltweite Bekanntmachung der nach
diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds
und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang
notwendige Datenüberprüfungen.
(6) Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den Richtlinien des Fonds
erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen zu schließenden Verträge
(§ 8 Abs. 2) aufzunehmen.
§ 8. (1) Mittel des Fonds werden den Partnerorganisationen je nach tatsächlichem Bedarf innerhalb
kürzest möglicher Frist auf Grund der von diesen übermittelten und vom zuständigen Organ des Fonds
stichprobenartig überprüften Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1, die am 15. Februar 2000 ihren ständigen
Wohnsitz in den in den bilateralen Abkommen gemäß § 7 Abs. 1 genannten Ländern hatten, sowie
zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der
Kosten für die Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5, in angemessener Höhe zugewiesen. Dabei ist
Vorsorge zu treffen, dass die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den
Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit in den betreffenden Staaten entsprechend betont werden.
(2) In Abkommen mit den in § 12 Abs. 1 Z 8 genannten Staaten ist vorzusehen, dass die betreffenden
Staaten weitere Forderungen gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen aus dem
Titel ehemalige Sklaven- oder Zwangsarbeit weder geltend machen noch vertreten oder unterstützen. Die
Modalitäten der Zuwendung von Leistungen werden in Abkommen mit den in § 7 genannten Staaten
sowie in Verträgen zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen geregelt. Soweit in Staaten
Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, ist in Abkommen darüber hinaus vorzusehen,
dass
1. die Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung durch Unterlagen oder auf sonstige geeignete
Weise erfolgt,
2. Personen, deren vollständige und geprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und
Zwangsarbeit sich im Besitz der Partnerorganisationen befinden, nicht verpflichtet sind, neue
Anträge auf Auszahlungen einzureichen,
3. Vertreter des Fonds oder von diesen beauftragte Personen in die Tätigkeiten der Partnerorganisationen,
soweit sie mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes zusammenhängen, Einsicht
nehmen oder auf andere Weise mitwirken können,
4. die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben sind und insbesondere nicht zur Minderung von
Einkünften aus dem System der sozialen Sicherheit und dem Gesundheitswesen führen dürfen,
5. Leistungen nur gegen Abgabe der Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 gewährt und diese Erklärungen an
den Fonds weitergeleitet werden.
(3) Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist auch eine entsprechende regelmäßige internationale
Wirtschaftsprüfung bei den Partnerorganisationen vorzusehen, deren Kosten vom Fonds getragen werden
und deren Auswahl im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Partnerorganisation und dem Fonds zu
treffen ist. Die internationale Wirtschaftsprüfung für den Fonds wird durch das Kuratorium beschlossen.
§ 9. (1) Der Fonds und die Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen
öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen
oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen
des Fonds oder der Partnerorganisationen überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet
werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich
zustimmt.
§ 10. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 11), das Komitee (§ 13) und der Generalsekretär
(§ 14).
(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
§ 11. (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere
1. Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.
2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.
3. Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.
4. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung.
5. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
6. Die Feststellung von Leistungen, soweit dies nicht dem Komitee übertragen wird.
7. Die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
8. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
9. Die Beauftragung und Durchführung einer regelmäßigen internationalen Wirtschaftsprüfung.
10. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
11. Der Beschluss über den halbjährlichen Bericht an die Bundesregierung.
(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrates den Bericht gemäß Abs. 1 Z 11
unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.
§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Kuratorium gehören an
1. der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für
Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von diesen entsandte Vertreter aus
dem jeweiligen Ressort,
2. je ein von den im Nationalrat vertretenen Parteien zu entsendendes Mitglied,
3. ein Mitglied, welches von der Landeshauptleutekonferenz zu entsenden ist,
4. drei Wirtschaftsvertreter, die von der Arbeitsgemeinschaft „Plattform Humanitäre Aktion“
entsendet werden,
5. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs,
6. der Leiter des Dokumentationszentrums des Bundes jüdischer Verfolgter des Naziregimes oder
ein von ihm zu entsendender Vertreter,
7. der Obmann des Kulturvereins österreichischer Roma oder ein von ihm zu entsendender
Vertreter,
8. je ein Vertreter der Regierungen der Republik Belarus, der Republik Polen, der Russischen
Föderation, der Tschechischen Republik, der Ukraine, der Republik Ungarn und der Vereinigten
Staaten von Amerika, sofern diese einen solchen entsenden, und
9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entsendender Rechtsanwalt.
(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Bundeskanzler. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des
Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der seinerseits durch das an Jahren älteste sonstige
Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 vertreten wird. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden oder des Mitglieds, das ihn vertritt.
(3) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vertreter von Personen
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder andere Auskunftspersonen zu hören.
(4) Die Funktionen im Kuratorium werden ehrenamtlich ausgeübt; notwendige Auslagen werden
vom Fonds ersetzt.
§ 13. (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter
Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden
sowie drei weitere vom Kuratorium bestellte Mitglieder an.
(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 11 Z 5) über die Erbringung von
Leistungen.
(3) Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den Partnerorganisationen
übermittelten Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und über geeignete Maßnahmen auf Grund der
Ergebnisse.
(4) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung
über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.
§ 14. (1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der
Verwaltung des Fonds und bereitet die Feststellungen und Entscheidungen des Kuratoriums und des
Komitees vor.
(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Kuratorium bestellt.
§ 15. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks
zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.
(2) Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das restliche Vermögen
des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das
während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah,
verwendet werden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag
(§ 4 Abs. 2) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.
§ 16. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 17. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass
die in § 6 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen und die Abkommen mit den Staaten,
in denen Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, sowie mit den Vereinigten Staaten
unterzeichnet sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im
Bundesgesetzblatt I bekannt.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 12 jeweils der dort genannte, in seinem Wirkungsbereich berührte Bundesminister;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen
im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 155/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde
Frankreich 4. Oktober 1999
Georgien 13. Oktober 1999
Lettland 20. Juli 1999
Moldau 23. September 1999
Norwegen 29. April 1999
Slowakei 13. Juli 1999
Slowenien 21. Juli 1999
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
Lettland
Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt Lettland, daß die folgende Behörde zuständig ist, Entscheidungen
in Anerkennungsfällen zu treffen
Lettisches Akademisches Informationszentrum
Valnustr. 25
Riga, LV-1098
Lettland
Telefon: (371) 7225 155
Telefax: (371) 7221 006
Moldau
Moldau erklärt, daß gemäß Art. II.2 das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Republik
Moldau diejenige Behörde ist, die zuständig ist, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen
zu treffen.
Norwegen
Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt Norwegen, daß folgende Behörden zuständig sind,
unterschiedliche Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen in Norwegen festzulegen.
Eine Person, die einen akademischen Grad an einer ausländischen Institution erworben hat oder an
einer ausländischen Institution ausgebildet wurde, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 22
vom 12. Mai 1995 betreffend Universitäten und Hochschulen fällt, kann unter dem Gesetz an Institutionen
den Antrag stellen, ihren akademischen Grad oder ihre Ausbildung als Teil eines allgemeinen akademischen
Grades oder einer Entsprechung zu einem akademischen Grad, zu einer Berufsausbildung oder zu
einem anderen von der Institution angebotenen Ausbildungsprogramm anzuerkennen.
Das Gesetz Nr. 22 vom 12. Mai 1995 betreffend Universitäten und Hochschulen gilt für
– folgende Universitäten: Universität Oslo, Universität Bergen, Norwegische Universität für
Forschung und Technologie und die Universität Tromso mit der Norwegischen Hochschule für
Fischerei und Forschung;
– folgende Universitäts-Hochschulen: die Architekturschule Oslo, die Norwegische Schule für
Ökonomie und Betriebswirtschaft, die Norwegische Hochschule für Leibesübungen und Sport, die
Norwegische Hochschule für Landwirtschaft, die Norwegische Staatsakademie für Musik und die
Norwegische Schule für Veterinärwissenschaft;
– folgende Staatliche Hochschulen: Agder College, Akershus College, Bergen College, Bodo
College, Buskerud College, Finnmark College, Gjovik College, Harstad College, Hedmark
College, Lillehammer College, Molde College, Narvik College, Nesna College, Nord-Trondelag
College, Oslo College, Sogn og Fjordane College, Stavanger College, Stord/Haugesund College,
Sor-Trondelag College, Telemark College, Tromso College, Vestfold College, Ostfold College,
Alesund College und das Saami College;
– folgende Kunst-Hochschulen: die Nationale Hochschule für Kunst und Design, Bergen, und die
Nationale Hochschule für Kunst, Kunsthandwerk und Design, Oslo.
Slowenien
Bezüglich des Art. II.2 erklärt Slowenien, daß die Behörden, welche zuständig sind, unterschiedliche
Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen in der Republik Slowenien festzulegen, die folgenden
Hochschulinstitutionen sind
Universität von Laibach, Kongresni trg 12, 1000 Ljubljana
Universität von Marburg, Krekova ulica 2, 2000 Maribor
Schule für Umweltwissenschaften, Vipavska 13, 5000 Nova Gorica
Postgraduale Schule für Geisteswissenschaften von Laibach, Bethovnova 2, 1000 Ljubljana
Hochschule für Hotel- und Reiseveranstaltung, Obala 29, 6320 Portoroz
Hochschule für Management, Caniarjeva 5, 6000 Koper
Hochschule für Globales Unternehmertum, Sencna pot 10, 6320 Portoroz
Hochschule für Wirtschaft und Management, Na Loki 2, 8000 Novo mesto
Bezüglich des Paragraph 1 des Art. IX.2 erklärt Slowenien, daß das Nationale Informationszentrum
der Republik Slowenien 1997 beim Ministerium für Erziehung und Sport eingerichtet wurde.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs hat Estland am 5. Oktober 1999 nachstehende
Erklärung abgegeben
Gemäß Art. II.2 erklärt Estland, daß folgende Behörde zuständig ist, verschiedene Entscheidungskategorien
in Anerkennungsfällen zu treffen
ENIC/NARIC Centre
Kohtu 6
Tallin 10130
Leiter: Herr Gunnar Vaht
Telefon: +372 6 962 426
Fax: + 372 6 692 426
E-mail: gunnar@euedu.ee
Das Nationale Informationszentrum, gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens, befindet sich in dem
ENIC/NARIC Zentrum.