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74. Bundesgesetz: Versöhnungsfonds-Gesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Versöhnungsfonds-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an ehemalige

Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik

Österreich eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit

(Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik Österreich gegenüber natürlichen

Personen, die durch das nationalsozialistische Regime zu Sklaven- oder Zwangsarbeit auf dem

Gebiet der heutigen Republik Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und

Zusammenarbeit zu leisten.

(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt

eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 2. (1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen

Regime

1. zwangsweise oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen zur Arbeit in das Gebiet der heutigen

Republik Österreich verbracht wurden oder nach freiwilligem Aufenthalt auf dem Gebiet der

heutigen Republik Österreich an einer Heimkehr gehindert wurden, hier zur Arbeit gezwungen

wurden, besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder

a) haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen

waren oder

b) in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen

unterworfen waren (Zwangsarbeiter bzw. Zwangsarbeit); oder

2. während einer Inhaftierung in einem auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gelegenen

Konzentrationslager oder in einer einem solchen Lager gleichzuhaltenden Haftstätte unter unmenschlichen

Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden (Sklavenarbeiter bzw. Sklavenarbeit);

oder

3. unter den im Einleitungssatz der Z 1 genannten Voraussetzungen durch die Arbeit eine nachweislich

schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben (besondere

Härtefälle); oder

4. als Kinder oder Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder

beiden Elternteilen (Z 1 bis Z 3) in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder

während des Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter hier geboren wurden.

(2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom

nationalsozialistischen Regime ohne die Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus

politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf

Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der so genannten

Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen

Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die jenen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder b gleichkamen.

(3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.

§ 3. (1) Die Höhe der Leistungen beträgt

1. 105000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Sklavenarbeiter).

2. 35000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit in

Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen

Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mussten.

3. 20000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit ausschließlich

in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen (Haushalt,

Hotels uä.) leisten mussten.

4. Kinder und Minderjährige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten den Betrag, der dem Elternteil zusteht

oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen, die unterschiedliche Beträge erhalten

oder erhalten würden, gilt der jeweils höhere Betrag.

5. An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen Kinder in Ostarbeiterinnen-

Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch

genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von 5000 S erbracht werden.

(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum Höchstbetrag der

ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3) erhalten.

(3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten den jeweils höchsten

Betrag.

§ 4. (1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,

ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.

(2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Sie

sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das

Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der

Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach

dem jeweiligen nationalen Recht.

(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt,

die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Das Kuratorium

kann eine Verlängerung der Antragsfrist um höchstens ein Jahr zulassen. Anträge, die unmittelbar beim

Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt durch Organisationen erfolgen, die, ohne eine der in § 7

Abs. 4 genannten Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten. Die

Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die Leistungsberechtigten erbracht.

(4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung

und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, sind von Leistungen nach

diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Personen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 können Leistung nach

diesem Bundesgesetz nur dann erhalten, wenn ihr Zwangsarbeitseinsatz zum überwiegenden Teil auf dem

Gebiet der heutigen Republik Österreich stattfand. Der Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu

treffen, damit Anträge, für deren Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der

Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet

werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen werden können. Andererseits ist

sicherzustellen, dass es bei Leistungen an Zwangsarbeiter zu keinen Doppelzahlungen seitens der Stiftung

bzw. des Fonds kommt.

§ 5. (1) Die Auszahlung der Leistung hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine

Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auf die Geltendmachung von

Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen

unwiderruflich zu verzichten. Der Fonds hat sicherzustellen, dass Sklaven- und Zwangsarbeiter,

die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und

Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten, auch den unwiderruflichen Verzicht auf die

Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegenüber der Republik Österreich und

österreichischen Unternehmen abgeben. Umgekehrt haben die Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten, in ihrer Erklärung

gegenüber dem Fonds auch auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit

gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen unwiderruflich zu verzichten.

(2) Österreichische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen, die ihren Sitz auf

dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten oder haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch

wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Österreichische Unternehmen sind weiters außerhalb

des Gebietes der heutigen Republik Österreich gelegene Unternehmen, an denen österreichische Unternehmen

gemäß Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt waren oder sind.

§ 6. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden

Schilling. Diese stammen aus

1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

3. Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und

4. sonstigen Zuwendungen.

(2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht

besteht nicht.

(3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder

ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.

§ 7. (1) Die Erbringung einer Leistung gemäß § 3 an die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen

erfolgt entweder durch die in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber

bilaterale Abkommen bestehen, oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Abs. 4

genannten Partnerorganisationen erfasst sind.

(2) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der Partnerorganisationen weder der

Erbschafts- und Schenkungssteuer noch beim Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen

und Ertrag.

(4) Partnerorganisationen sind

– die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Republik Belarus,

– die Stiftung „Deutsch-Polnische Aussöhnung“ in der Republik Polen,

– die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Russischen Föderation,

– der „Tschechische Rat für die NS-Opfer“ in der Tschechischen Republik,

– die Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Ukraine,

– die Stiftung „Jüdisches Erbe in Ungarn“ in der Republik Ungarn.

(5) Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen innerhalb von zwei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene weltweite Bekanntmachung der nach

diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds

und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang

notwendige Datenüberprüfungen.

(6) Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den Richtlinien des Fonds

erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen zu schließenden Verträge

(§ 8 Abs. 2) aufzunehmen.

§ 8. (1) Mittel des Fonds werden den Partnerorganisationen je nach tatsächlichem Bedarf innerhalb

kürzest möglicher Frist auf Grund der von diesen übermittelten und vom zuständigen Organ des Fonds

stichprobenartig überprüften Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1, die am 15. Februar 2000 ihren ständigen

Wohnsitz in den in den bilateralen Abkommen gemäß § 7 Abs. 1 genannten Ländern hatten, sowie

zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der

Kosten für die Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5, in angemessener Höhe zugewiesen. Dabei ist

Vorsorge zu treffen, dass die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den

Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit in den betreffenden Staaten entsprechend betont werden.

(2) In Abkommen mit den in § 12 Abs. 1 Z 8 genannten Staaten ist vorzusehen, dass die betreffenden

Staaten weitere Forderungen gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen aus dem

Titel ehemalige Sklaven- oder Zwangsarbeit weder geltend machen noch vertreten oder unterstützen. Die

Modalitäten der Zuwendung von Leistungen werden in Abkommen mit den in § 7 genannten Staaten

sowie in Verträgen zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen geregelt. Soweit in Staaten

Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, ist in Abkommen darüber hinaus vorzusehen,

dass

1. die Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung durch Unterlagen oder auf sonstige geeignete

Weise erfolgt,

2. Personen, deren vollständige und geprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und

Zwangsarbeit sich im Besitz der Partnerorganisationen befinden, nicht verpflichtet sind, neue

Anträge auf Auszahlungen einzureichen,

3. Vertreter des Fonds oder von diesen beauftragte Personen in die Tätigkeiten der Partnerorganisationen,

soweit sie mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes zusammenhängen, Einsicht

nehmen oder auf andere Weise mitwirken können,

4. die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben sind und insbesondere nicht zur Minderung von

Einkünften aus dem System der sozialen Sicherheit und dem Gesundheitswesen führen dürfen,

5. Leistungen nur gegen Abgabe der Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 gewährt und diese Erklärungen an

den Fonds weitergeleitet werden.

(3) Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist auch eine entsprechende regelmäßige internationale

Wirtschaftsprüfung bei den Partnerorganisationen vorzusehen, deren Kosten vom Fonds getragen werden

und deren Auswahl im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Partnerorganisation und dem Fonds zu

treffen ist. Die internationale Wirtschaftsprüfung für den Fonds wird durch das Kuratorium beschlossen.

§ 9. (1) Der Fonds und die Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen

öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen

oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen

des Fonds oder der Partnerorganisationen überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz,

personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet

werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich

zustimmt.

§ 10. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 11), das Komitee (§ 13) und der Generalsekretär

(§ 14).

(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

§ 11. (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere

1. Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.

2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.

3. Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.

4. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung.

5. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.

6. Die Feststellung von Leistungen, soweit dies nicht dem Komitee übertragen wird.

7. Die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.

8. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.

9. Die Beauftragung und Durchführung einer regelmäßigen internationalen Wirtschaftsprüfung.

10. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

11. Der Beschluss über den halbjährlichen Bericht an die Bundesregierung.

(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrates den Bericht gemäß Abs. 1 Z 11

unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.

§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Kuratorium gehören an

1. der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für

Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von diesen entsandte Vertreter aus

dem jeweiligen Ressort,

2. je ein von den im Nationalrat vertretenen Parteien zu entsendendes Mitglied,

3. ein Mitglied, welches von der Landeshauptleutekonferenz zu entsenden ist,

4. drei Wirtschaftsvertreter, die von der Arbeitsgemeinschaft „Plattform Humanitäre Aktion“

entsendet werden,

5. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs,

6. der Leiter des Dokumentationszentrums des Bundes jüdischer Verfolgter des Naziregimes oder

ein von ihm zu entsendender Vertreter,

7. der Obmann des Kulturvereins österreichischer Roma oder ein von ihm zu entsendender

Vertreter,

8. je ein Vertreter der Regierungen der Republik Belarus, der Republik Polen, der Russischen

Föderation, der Tschechischen Republik, der Ukraine, der Republik Ungarn und der Vereinigten

Staaten von Amerika, sofern diese einen solchen entsenden, und

9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entsendender Rechtsanwalt.

(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Bundeskanzler. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des

Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der seinerseits durch das an Jahren älteste sonstige

Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 vertreten wird. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden oder des Mitglieds, das ihn vertritt.

(3) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vertreter von Personen

gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder andere Auskunftspersonen zu hören.

(4) Die Funktionen im Kuratorium werden ehrenamtlich ausgeübt; notwendige Auslagen werden

vom Fonds ersetzt.

§ 13. (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter

Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden

sowie drei weitere vom Kuratorium bestellte Mitglieder an.

(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 11 Z 5) über die Erbringung von

Leistungen.

(3) Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den Partnerorganisationen

übermittelten Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und über geeignete Maßnahmen auf Grund der

Ergebnisse.

(4) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung

über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.

§ 14. (1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der

Verwaltung des Fonds und bereitet die Feststellungen und Entscheidungen des Kuratoriums und des

Komitees vor.

(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Kuratorium bestellt.

§ 15. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks

zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.

(2) Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das restliche Vermögen

des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das

während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah,

verwendet werden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag

(§ 4 Abs. 2) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.

§ 16. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 17. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass

die in § 6 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen und die Abkommen mit den Staaten,

in denen Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, sowie mit den Vereinigten Staaten

unterzeichnet sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im

Bundesgesetzblatt I bekannt.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 12 jeweils der dort genannte, in seinem Wirkungsbereich berührte Bundesminister;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

BGBlPdf 74. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen

im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 155/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde

Frankreich 4. Oktober 1999

Georgien 13. Oktober 1999

Lettland 20. Juli 1999

Moldau 23. September 1999

Norwegen 29. April 1999

Slowakei 13. Juli 1999

Slowenien 21. Juli 1999

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

Lettland

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt Lettland, daß die folgende Behörde zuständig ist, Entscheidungen

in Anerkennungsfällen zu treffen

Lettisches Akademisches Informationszentrum

Valnustr. 25

Riga, LV-1098

Lettland

Telefon: (371) 7225 155

Telefax: (371) 7221 006

Moldau

Moldau erklärt, daß gemäß Art. II.2 das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Republik

Moldau diejenige Behörde ist, die zuständig ist, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen

zu treffen.

Norwegen

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt Norwegen, daß folgende Behörden zuständig sind,

unterschiedliche Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen in Norwegen festzulegen.

Eine Person, die einen akademischen Grad an einer ausländischen Institution erworben hat oder an

einer ausländischen Institution ausgebildet wurde, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 22

vom 12. Mai 1995 betreffend Universitäten und Hochschulen fällt, kann unter dem Gesetz an Institutionen

den Antrag stellen, ihren akademischen Grad oder ihre Ausbildung als Teil eines allgemeinen akademischen

Grades oder einer Entsprechung zu einem akademischen Grad, zu einer Berufsausbildung oder zu

einem anderen von der Institution angebotenen Ausbildungsprogramm anzuerkennen.

Das Gesetz Nr. 22 vom 12. Mai 1995 betreffend Universitäten und Hochschulen gilt für

– folgende Universitäten: Universität Oslo, Universität Bergen, Norwegische Universität für

Forschung und Technologie und die Universität Tromso mit der Norwegischen Hochschule für

Fischerei und Forschung;

– folgende Universitäts-Hochschulen: die Architekturschule Oslo, die Norwegische Schule für

Ökonomie und Betriebswirtschaft, die Norwegische Hochschule für Leibesübungen und Sport, die

Norwegische Hochschule für Landwirtschaft, die Norwegische Staatsakademie für Musik und die

Norwegische Schule für Veterinärwissenschaft;

– folgende Staatliche Hochschulen: Agder College, Akershus College, Bergen College, Bodo

College, Buskerud College, Finnmark College, Gjovik College, Harstad College, Hedmark

College, Lillehammer College, Molde College, Narvik College, Nesna College, Nord-Trondelag

College, Oslo College, Sogn og Fjordane College, Stavanger College, Stord/Haugesund College,

Sor-Trondelag College, Telemark College, Tromso College, Vestfold College, Ostfold College,

Alesund College und das Saami College;

– folgende Kunst-Hochschulen: die Nationale Hochschule für Kunst und Design, Bergen, und die

Nationale Hochschule für Kunst, Kunsthandwerk und Design, Oslo.

Slowenien

Bezüglich des Art. II.2 erklärt Slowenien, daß die Behörden, welche zuständig sind, unterschiedliche

Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen in der Republik Slowenien festzulegen, die folgenden

Hochschulinstitutionen sind

Universität von Laibach, Kongresni trg 12, 1000 Ljubljana

Universität von Marburg, Krekova ulica 2, 2000 Maribor

Schule für Umweltwissenschaften, Vipavska 13, 5000 Nova Gorica

Postgraduale Schule für Geisteswissenschaften von Laibach, Bethovnova 2, 1000 Ljubljana

Hochschule für Hotel- und Reiseveranstaltung, Obala 29, 6320 Portoroz

Hochschule für Management, Caniarjeva 5, 6000 Koper

Hochschule für Globales Unternehmertum, Sencna pot 10, 6320 Portoroz

Hochschule für Wirtschaft und Management, Na Loki 2, 8000 Novo mesto

Bezüglich des Paragraph 1 des Art. IX.2 erklärt Slowenien, daß das Nationale Informationszentrum

der Republik Slowenien 1997 beim Ministerium für Erziehung und Sport eingerichtet wurde.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs hat Estland am 5. Oktober 1999 nachstehende

Erklärung abgegeben

Gemäß Art. II.2 erklärt Estland, daß folgende Behörde zuständig ist, verschiedene Entscheidungskategorien

in Anerkennungsfällen zu treffen

ENIC/NARIC Centre

Kohtu 6

Tallin 10130

Leiter: Herr Gunnar Vaht

Telefon: +372 6 962 426

Fax: + 372 6 692 426

E-mail: gunnar@euedu.ee

Das Nationale Informationszentrum, gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens, befindet sich in dem

ENIC/NARIC Zentrum.

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