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74_1999 AT

74. Bundesgesetz: Änderung des Firmenbuchgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Änderung des Firmenbuchgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Dem Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 125/1998, wird folgender vierter Abschnitt angefügt

„4. ABSCHNITT

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Auflösung zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse

§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen

genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur

Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet

wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Vermögenslosigkeit

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der

Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen

gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt.

Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum

Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die

Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff HGB) von zwei aufeinanderfolgenden

Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung

und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern

sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung

unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht

zu ernennen.

Verfahren und Zustellungen

§ 41. Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden

Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist

zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des

vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die

öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn

zwei Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind.

Löschung von Genossenschaften

§ 42. Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Maßgabe

Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40

Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt.“

Artikel II

Inkrafttreten, Aufhebung des Amtslöschungsgesetzes, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung

dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in

dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und

Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn

seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften

und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, dRGBl. I 914, außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des

§ 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 74. Verordnung: Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2, des § 9, des § 10 Abs. 2, des § 15 Abs. 1, des § 52 Abs. 2, des § 65 Abs. 2

und des § 70 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, wird verordnet

§ 1. Jede Kategorie von Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder

Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert

zu kennzeichnen.

§ 2. (1) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muß im öffentlichen Teil der Sortenliste klar

als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.

(2) Wer eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in

Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder

Werbematerialien klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen.

§ 3. Wird für eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte

ein Antrag nach dem 2. oder dem 4. Teil des Saatgutgesetzes 1997 gestellt, so hat der Antrag eine klare

Angabe über die gentechnische Veränderung einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen zu

enthalten.

§ 4. (1) Diese Verordnung gilt für gentechnisch veränderte Sorten und Saatgut gentechnisch

veränderter Sorten, die unter die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die

absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. Mai

1990, S 15) fallen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Sorten und Saatgut, die gemäß des § 4, des § 5 und des § 7 der

Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, verwendet werden dürfen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 15. März 1999 in Kraft.

BGBlPdf 74. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Israel am 8. Februar 1999 seine

Erklärungen zu Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 127/1998) wie

folgt ersetzt

Art. 15 Abs. 6

Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen an Israel nach dem Übereinkommen sollen an folgende

Anschrift übermittelt werden

Ministry of Justice

Directorate of Courts

Department of Legal Assistance to Foreign Countries

P.O. Box 34142

91340 JERUSALEM.

Art. 24

Für die Zwecke des Übereinkommens werden vom Staat Israel die folgenden Behörden als Justizbehörden

betrachtet

– Jeder zuständige Gerichtshof oder Gericht;

– der Generalanwalt (Attorney General) des Staates Israel;

– der Staatsanwalt (State Attorney) des Staates Israel;

– der Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten des Justizministeriums.

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