74. Bundesgesetz: Änderung des Firmenbuchgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Firmenbuchgesetzes
Dem Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 125/1998, wird folgender vierter Abschnitt angefügt
„4. ABSCHNITT
Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften
Auflösung zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse
§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen
genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur
Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet
wird.
(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
Vermögenslosigkeit
§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der
Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen
gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt.
Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum
Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die
Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff HGB) von zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.
(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung
und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern
sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.
(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung
unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht
zu ernennen.
Verfahren und Zustellungen
§ 41. Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden
Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist
zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des
vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn
zwei Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind.
Löschung von Genossenschaften
§ 42. Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Maßgabe
Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40
Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt.“
Artikel II
Inkrafttreten, Aufhebung des Amtslöschungsgesetzes, Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung
dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in
dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und
Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn
seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften
und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, dRGBl. I 914, außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des
§ 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 5 Abs. 2, des § 9, des § 10 Abs. 2, des § 15 Abs. 1, des § 52 Abs. 2, des § 65 Abs. 2
und des § 70 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, wird verordnet
§ 1. Jede Kategorie von Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder
Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert
zu kennzeichnen.
§ 2. (1) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muß im öffentlichen Teil der Sortenliste klar
als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.
(2) Wer eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in
Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder
Werbematerialien klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen.
§ 3. Wird für eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte
ein Antrag nach dem 2. oder dem 4. Teil des Saatgutgesetzes 1997 gestellt, so hat der Antrag eine klare
Angabe über die gentechnische Veränderung einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen zu
enthalten.
§ 4. (1) Diese Verordnung gilt für gentechnisch veränderte Sorten und Saatgut gentechnisch
veränderter Sorten, die unter die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. Mai
1990, S 15) fallen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Sorten und Saatgut, die gemäß des § 4, des § 5 und des § 7 der
Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, verwendet werden dürfen.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 15. März 1999 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Israel am 8. Februar 1999 seine
Erklärungen zu Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 127/1998) wie
folgt ersetzt
Art. 15 Abs. 6
Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen an Israel nach dem Übereinkommen sollen an folgende
Anschrift übermittelt werden
Ministry of Justice
Directorate of Courts
Department of Legal Assistance to Foreign Countries
P.O. Box 34142
91340 JERUSALEM.
Art. 24
Für die Zwecke des Übereinkommens werden vom Staat Israel die folgenden Behörden als Justizbehörden
betrachtet
– Jeder zuständige Gerichtshof oder Gericht;
– der Generalanwalt (Attorney General) des Staates Israel;
– der Staatsanwalt (State Attorney) des Staates Israel;
– der Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten des Justizministeriums.