74. Bundesgesetz: BFG-Novelle 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Art. II Abs. 1 Z 2 und 3 lauten
„2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und
von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/57589, 7/57599, 7/59589 und 7/59599)
sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger
Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus
Währungstauschverträgen (abzüglich 8/57589, 8/57599, 8/59589 und 8/59599) und aus
Kapitalrückzahlungen überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/57249 und
8/57749) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger
Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem
Bundesbesitz“
2. Art. IV Abs. 3 lautet
„(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315 und 2/51325 durch
Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der
Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe
der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der
Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz
veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel
bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.“
3. Art. V Abs. 1 Z 16 lautet
„16. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008,
1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem
Betrag von insgesamt 1000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und
Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim
Paragraphen 5183 sichergestellt werden kann;“
4. Art. V Abs. 1 Z 19 lautet
„19. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung
von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen
Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
innerhalb der Kapitel 15, 16 und 17 sichergestellt werden kann;“
5. Im Art. V Abs. 1 Z 20 entfällt die Wortfolge „und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik kommt“.
6. Art. V Abs. 1 Z 27, 28 und 39 entfallen.
7. Im Art. V Abs. 1 Z 41 wird der Betrag von „100 Millionen Schilling“ durch „140 Millionen Schilling“
ersetzt.
8. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 42, 43,
44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 angefügt
„42. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293
und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des
allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der
Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
43. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden
kann;
44. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener
Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften
und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die
keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
45. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für
Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
46. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Ausgaben
im Zusammenhang mit der Errichtung der Postbehörde und weiteren organisatorischen
Änderungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 65
sichergestellt werden kann;
47. bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt
1800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-
Gesellschaft. m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
48.beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für
Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
49. bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor
Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt
wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
50. beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für
Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
51.beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für
Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
52. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Ratspräsidentschaft, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
9. Im Art. V Abs. 2 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6
angefügt
„6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara
(MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu
einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können.“
10. Art. VII Z 19 und 21 entfallen.
11. Im Art. VII wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 30, 31 und
32 angefügt
„30. bei den Voranschlagsansätzen 7/59009, 7/59019, 7/59089, 7/59309 und 7/59319 bis zu einem
Betrag von insgesamt 10000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur
Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
31. bei den Voranschlagsansätzen 1/59008, 1/59018, 1/59088, 1/59308 und 1/59318 bis zu einem
Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
32. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für
Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren.“
12. Art. IX Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur
übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder
ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung
der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2
und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen
nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen
gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.“
13. Im Art. X Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/10068 die Voranschlagsansätze
„1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU
(ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung)“,
wird nach dem Voranschlagsansatz 1/15018 der Voranschlagsansatz „1/15626“, werden
nach dem Voranschlagsansatz 1/51818 die Voranschlagsansätze „1/51836, 1/54846, 1/60606, 1/60608,
1/63003 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63008 (für Technologie/Exportoffensive)“ und wird nach
dem Voranschlagsansatz 1/63156 der Voranschlagsansatz „1/63158 (für Technologie/Exportoffensive)“
sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/65226 der Voranschlagsansatz „1/65228 (für Technologie/Exportoffensive)“
eingefügt.
14. Im Art. X Abs. 1 Z 2 wird der Voranschlagsansatz „1/50236“ durch den Voranschlagsansatz
„1/50238“ ersetzt.
15. Art. X Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in
einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage
zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).“
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird der Voranschlagsansatz „2/52820/21 Umsatzsteueranteil für
Gesundheitsförderung“ durch den Voranschlagsansatz „2/52824/21 Umsatzsteueranteil für Gesundheitsförderung“
ersetzt.
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10753
„1/10756/11 Förderungen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12038
„1/12043/13 Kapitalbeteiligungen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15018
„1/1502 Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)
1/15023/43 Anlagen
1/15027/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/15028/43 Aufwendungen“
d) nach dem Voranschlagsansatz 2/15007
„2/1502 Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)
2/15020/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/50226
„5023 ÖKB-AG:“
f) nach dem Voranschlagsansatz 1/50236
„1/50238/36 Aufwendungen“
g) nach dem Voranschlagsansatz 2/54624
„2/54625/43 Fruchtgenußentgelt (ASFINAG)“
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/57908
„5791 Kurzfristige Verpflichtungen
1/57918/43 Kurzfristige Verpflichtungen (Zinsen)
7/57919/43 Kurzfristige Verpflichtungen (Tilgung)“
i) nach dem Voranschlagsansatz 2/57904
„5791 Kurzfristige Verpflichtungen
8/57919/43 Kurzfristige Aufnahmen“
j) nach dem Voranschlagsansatz 2/60305
„2/60324/34 Milchquotenregelung, Zusatzabgabe“
k) nach dem Voranschlagsansatz 1/65204
„1/6522 Sondervorhaben-Technologie/Exportoffensive“
l) nach dem Voranschlagsansatz 1/65226
„1/65228/36 Aufwendungen“
m) nach dem Voranschlagsansatz 2/14154
„2/1416 Forschungseinrichtungen
2/14164/12 Erfolgswirksame Einnahmen
2/1418 Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation
2/14184/43 Erfolgswirksame Einnahmen“
n) nach dem Voranschlagsansatz 1/15617
„1/15626/22 Sicherung der Jugendausbildung“
o) nach dem Voranschlagsansatz 2/51315
„2/51325/43 Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)“
p) nach dem Voranschlagsansatz 1/10003
„1/10004/43 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/50236 „Förderungen-
Zuschuß“, die des Voranschlagsansatzes 2/51305 „Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)“
und die des Voranschlagsansatzes 1/65226 „Förderungen“.
Artikel III
Der Stellenplan (Anlage III) wird wie folgt geändert
1. Die Anmerkung im Teil II.A betreffend Bindungen lautet
„Bindungen gemäß Punkt 4 Abs. 9 des Allgemeinen Teiles:“
2. Die Planstellenverzeichnisse Teil II.A, Kapitel 01, 02, 03, 04, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20, 30, 40, 50,
60, 63, 64 und 65, sowie Teil V, Kapitel 14, 15 und 50 erhalten die in der Anlage ersichtliche Fassung.
Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981 (MRG), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird auf Grund der Verlautbarung des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 18. Februar 1998 kundgemacht, daß sich die in § 16
Abs. 5, § 15a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 1a MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben
1. § 16 Abs. 5 MRG
In § 16 Abs. 5 MRG
a) von 8,20 S auf 8,60 S und
b) von 16,40 S auf 17,20 S.
2. § 15a Abs. 3 MRG
a) In Z 1 von 32,80 S auf 34,50 S,
b) in Z 2 von 24,60 S auf 25,90 S,
c) in Z 3 von 16,40 S auf 17,20 S und
d) in Z 4 von 8,20 S auf 8,60 S.
3. § 45 Abs. 1 MRG
In § 45 Abs. 1 MRG
a) von 21,80 S auf 23,– S,
b) von 16,40 S auf 17,20 S,
c) von 11,– S auf 11,50 S und
d) von 8,20 S auf 8,60 S.
4. § 45 Abs. 1a MRG
In § 45 Abs. 1a MRG von 32,80 S auf 34,50 S.
Diese Erhöhung wird am 1. April 1998 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses
(§ 16 Abs. 9 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 1 und 1a MRG), so hat der Hauptmieter dem
Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf
das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher
Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Mai 1998) zu entrichten, wenn der Vermieter
dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 1998 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor
dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
REPUBLIK ÖSTERREICH
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Wien, am 15. Oktober 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines
gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben
Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)
in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des
Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In
Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses
Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985
genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3
Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte
Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende
Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären
Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung
zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden
muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“
Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den
Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner
1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Herrn
Giorgio Giacomelli
Generaldirektor des Büros
der Vereinten Nationen in Wien
Wien
15. October 1996
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines
gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben
Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)
in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des
Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In
Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses
Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985
genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3
Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte
Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende
Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären
Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung
zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden
muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“
Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den
Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner
1996 anwendbar ist.“
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik
Österreich darstellen, welches ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Giorgio Giacomelli
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
REPUBLIK ÖSTERREICH
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Wien, am 15. Oktober 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines
gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben
Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)
in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des
Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In
Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses
Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985
genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3
Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation
detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des
Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu
ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von
der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a
erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel
aufgenommen werden.“
Wenn die Internationale Atomenergiebehörde diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich,
vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung
der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Herrn
Dr. Hans Blix
Generaldirektor der
Internationalen Atomenergieorganisation
Wien
(Übersetzung)
Wien, am 15 Oktober 1996
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines
gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben
Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“
genannt), in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des
Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt), zu beziehen. In
Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses
Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985
genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3
Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation
detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des
Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu
ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von
der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a
erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel
aufgenommen werden.“
Wenn die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich,
vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Internationalen Atomenergieorganisation darstellen, welches – vorbehaltlich der
Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.“
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag
zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen
Atomenergieorganisation und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung
der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Hans Blix
Generaldirektor
Herrn
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
REPUBLIK ÖSTERREICH
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Wien, am 15. Oktober 1996
GZ. 855/11-I.5/96
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines
gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben
Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)
in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des
Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In
Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses
Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985
genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3
Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die
Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den
Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß
ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in
Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen
gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“
Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner
1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Herrn
Mauricio de Maria y Campos
Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung
Wien
UNITED NATIONS
INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION
GENERALDIREKTOR
Wien, am 15. Oktober 1996
Exzellenz!
Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 15. Oktober 1996 zu beziehen, das folgenden Wortlaut
hat
„Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten
Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines
gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im
Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben
Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)
in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des
Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In
Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses
Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985
genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3
Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die
Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den
Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß
ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in
Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen
gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“
Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag
zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner
1996 anwendbar ist.“
Ich beehre mich, des weiteren zu bestätigen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein
Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der
Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die
verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner
1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mauricio de Maria y Campos
Seine Exzellenz
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten
Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten
Ballhausplatz 2
A-1014 Wien
Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen der Republik Österreich wurden am 13. August
1997 abgegeben.