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74. Bundesgesetz: BFG-Novelle 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: BFG-Novelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Art. II Abs. 1 Z 2 und 3 lauten

„2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und

von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/57589, 7/57599, 7/59589 und 7/59599)

sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger

Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln

3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus

Währungstauschverträgen (abzüglich 8/57589, 8/57599, 8/59589 und 8/59599) und aus

Kapitalrückzahlungen überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/57249 und

8/57749) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger

Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem

Bundesbesitz“

2. Art. IV Abs. 3 lautet

„(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315 und 2/51325 durch

Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen

Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der

Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe

der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der

Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz

veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel

bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.“

3. Art. V Abs. 1 Z 16 lautet

„16. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008,

1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem

Betrag von insgesamt 1000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und

Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim

Paragraphen 5183 sichergestellt werden kann;“

4. Art. V Abs. 1 Z 19 lautet

„19. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung

von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen

Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

innerhalb der Kapitel 15, 16 und 17 sichergestellt werden kann;“

5. Im Art. V Abs. 1 Z 20 entfällt die Wortfolge „und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung

Arbeitsmarktpolitik kommt“.

6. Art. V Abs. 1 Z 27, 28 und 39 entfallen.

7. Im Art. V Abs. 1 Z 41 wird der Betrag von „100 Millionen Schilling“ durch „140 Millionen Schilling“

ersetzt.

8. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 42, 43,

44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 angefügt

„42. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293

und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des

allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der

Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

43. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch

gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden

kann;

44. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener

Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften

und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die

keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;

45. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für

Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der

Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

46. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Ausgaben

im Zusammenhang mit der Errichtung der Postbehörde und weiteren organisatorischen

Änderungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 65

sichergestellt werden kann;

47. bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt

1800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-

Gesellschaft. m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

48.beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für

Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten

18. Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

49. bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor

Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt

wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

50. beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für

Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

51.beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für

Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

52. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages

für Maßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Ratspräsidentschaft, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

9. Im Art. V Abs. 2 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6

angefügt

„6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara

(MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung

von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu

einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben

im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können.“

10. Art. VII Z 19 und 21 entfallen.

11. Im Art. VII wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 30, 31 und

32 angefügt

„30. bei den Voranschlagsansätzen 7/59009, 7/59019, 7/59089, 7/59309 und 7/59319 bis zu einem

Betrag von insgesamt 10000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur

Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;

31. bei den Voranschlagsansätzen 1/59008, 1/59018, 1/59088, 1/59308 und 1/59318 bis zu einem

Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;

32. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für

Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren.“

12. Art. IX Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur

übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder

ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung

der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2

und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen

nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.“

13. Im Art. X Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/10068 die Voranschlagsansätze

„1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU

(ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung)“,

wird nach dem Voranschlagsansatz 1/15018 der Voranschlagsansatz „1/15626“, werden

nach dem Voranschlagsansatz 1/51818 die Voranschlagsansätze „1/51836, 1/54846, 1/60606, 1/60608,

1/63003 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63008 (für Technologie/Exportoffensive)“ und wird nach

dem Voranschlagsansatz 1/63156 der Voranschlagsansatz „1/63158 (für Technologie/Exportoffensive)“

sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/65226 der Voranschlagsansatz „1/65228 (für Technologie/Exportoffensive)“

eingefügt.

14. Im Art. X Abs. 1 Z 2 wird der Voranschlagsansatz „1/50236“ durch den Voranschlagsansatz

„1/50238“ ersetzt.

15. Art. X Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage

zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).“

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird der Voranschlagsansatz „2/52820/21 Umsatzsteueranteil für

Gesundheitsförderung“ durch den Voranschlagsansatz „2/52824/21 Umsatzsteueranteil für Gesundheitsförderung“

ersetzt.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10753

„1/10756/11 Förderungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12038

„1/12043/13 Kapitalbeteiligungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15018

„1/1502 Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)

1/15023/43 Anlagen

1/15027/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/15028/43 Aufwendungen“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/15007

„2/1502 Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)

2/15020/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/50226

„5023 ÖKB-AG:“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/50236

„1/50238/36 Aufwendungen“

g) nach dem Voranschlagsansatz 2/54624

„2/54625/43 Fruchtgenußentgelt (ASFINAG)“

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/57908

„5791 Kurzfristige Verpflichtungen

1/57918/43 Kurzfristige Verpflichtungen (Zinsen)

7/57919/43 Kurzfristige Verpflichtungen (Tilgung)“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/57904

„5791 Kurzfristige Verpflichtungen

8/57919/43 Kurzfristige Aufnahmen“

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/60305

„2/60324/34 Milchquotenregelung, Zusatzabgabe“

k) nach dem Voranschlagsansatz 1/65204

„1/6522 Sondervorhaben-Technologie/Exportoffensive“

l) nach dem Voranschlagsansatz 1/65226

„1/65228/36 Aufwendungen“

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/14154

„2/1416 Forschungseinrichtungen

2/14164/12 Erfolgswirksame Einnahmen

2/1418 Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation

2/14184/43 Erfolgswirksame Einnahmen“

n) nach dem Voranschlagsansatz 1/15617

„1/15626/22 Sicherung der Jugendausbildung“

o) nach dem Voranschlagsansatz 2/51315

„2/51325/43 Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)“

p) nach dem Voranschlagsansatz 1/10003

„1/10004/43 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/50236 „Förderungen-

Zuschuß“, die des Voranschlagsansatzes 2/51305 „Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)“

und die des Voranschlagsansatzes 1/65226 „Förderungen“.

Artikel III

Der Stellenplan (Anlage III) wird wie folgt geändert

1. Die Anmerkung im Teil II.A betreffend Bindungen lautet

„Bindungen gemäß Punkt 4 Abs. 9 des Allgemeinen Teiles:“

2. Die Planstellenverzeichnisse Teil II.A, Kapitel 01, 02, 03, 04, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20, 30, 40, 50,

60, 63, 64 und 65, sowie Teil V, Kapitel 14, 15 und 50 erhalten die in der Anlage ersichtliche Fassung.

BGBlPdf 74. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes

Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981 (MRG), zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird auf Grund der Verlautbarung des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 18. Februar 1998 kundgemacht, daß sich die in § 16

Abs. 5, § 15a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 1a MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben

1. § 16 Abs. 5 MRG

In § 16 Abs. 5 MRG

a) von 8,20 S auf 8,60 S und

b) von 16,40 S auf 17,20 S.

2. § 15a Abs. 3 MRG

a) In Z 1 von 32,80 S auf 34,50 S,

b) in Z 2 von 24,60 S auf 25,90 S,

c) in Z 3 von 16,40 S auf 17,20 S und

d) in Z 4 von 8,20 S auf 8,60 S.

3. § 45 Abs. 1 MRG

In § 45 Abs. 1 MRG

a) von 21,80 S auf 23,– S,

b) von 16,40 S auf 17,20 S,

c) von 11,– S auf 11,50 S und

d) von 8,20 S auf 8,60 S.

4. § 45 Abs. 1a MRG

In § 45 Abs. 1a MRG von 32,80 S auf 34,50 S.

Diese Erhöhung wird am 1. April 1998 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG).

Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses

(§ 16 Abs. 9 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 1 und 1a MRG), so hat der Hauptmieter dem

Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf

das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher

Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Mai 1998) zu entrichten, wenn der Vermieter

dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 1998 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor

dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

BGBlPdf 74. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines

gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)

in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des

Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In

Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses

Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985

genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt

„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3

Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte

Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende

Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären

Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung

zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden

muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“

Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den

Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner

1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Giorgio Giacomelli

Generaldirektor des Büros

der Vereinten Nationen in Wien

Wien

15. October 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines

gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)

in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des

Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In

Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses

Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985

genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt

„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3

Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte

Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende

Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären

Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung

zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden

muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“

Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den

Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner

1996 anwendbar ist.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik

Österreich darstellen, welches ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Giorgio Giacomelli

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines

gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)

in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des

Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In

Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses

Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985

genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt

„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3

Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation

detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des

Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu

ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von

der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a

erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel

aufgenommen werden.“

Wenn die Internationale Atomenergiebehörde diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich,

vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung

der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Dr. Hans Blix

Generaldirektor der

Internationalen Atomenergieorganisation

Wien

(Übersetzung)

Wien, am 15 Oktober 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines

gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“

genannt), in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des

Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt), zu beziehen. In

Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses

Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985

genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt

„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3

Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation

detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des

Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu

ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von

der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a

erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel

aufgenommen werden.“

Wenn die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich,

vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Internationalen Atomenergieorganisation darstellen, welches – vorbehaltlich der

Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag

zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen

Atomenergieorganisation und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung

der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des

Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Hans Blix

Generaldirektor

Herrn

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

Wien, am 15. Oktober 1996

GZ. 855/11-I.5/96

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines

gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)

in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des

Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In

Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses

Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985

genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt

„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3

Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die

Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den

Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß

ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in

Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen

gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“

Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner

1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Wolfgang Schüssel

Herrn

Mauricio de Maria y Campos

Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung

Wien

UNITED NATIONS

INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION

GENERALDIREKTOR

Wien, am 15. Oktober 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 15. Oktober 1996 zu beziehen, das folgenden Wortlaut

hat

„Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten

Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines

gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im

Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt)

in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des

Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In

Entsprechung von Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses

Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde

1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985

genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum

31. Dezember 2000.

2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt

„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3

Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die

Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den

Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß

ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in

Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen

gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“

Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag

zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner

1996 anwendbar ist.“

Ich beehre mich, des weiteren zu bestätigen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein

Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der

Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die

verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner

1996 anwendbar ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mauricio de Maria y Campos

Seine Exzellenz

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen der Republik Österreich wurden am 13. August

1997 abgegeben.

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