74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 59/1997, wird wie
folgt geändert
1. Die Paragraphenbezeichnungen werden aus den Überschriften entfernt und jeweils der ersten
Textzeile, gegebenenfalls der Absatzbezeichnung, vorangestellt.
2. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen
Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.“
2a. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken,
Schwemmen und Schöpfen“, ersetzt durch „Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden,
Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen,“.
3. § 12a erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt
„(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen,
Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik
zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte
Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den
maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des
Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.“
3a. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt
„Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung
§ 12b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von
minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den §§ 9, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen.
Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung
der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (§ 105) nicht
beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden.
(2) Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer
bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der
Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von
Summationseffekten hintanzuhalten.“
4. Im § 18 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 4)“.
5. Im § 18 Abs. 7 lit. d wird der Ausdruck „300 Pferdestärken“ ersetzt durch „225 kW“.
6. Die Überschrift vor § 20 lautet: „Abgabe ungenutzter Wassermengen“.
7. Im § 20 Abs. 1 entfällt das Wort „landwirtschaftlichen“.
8. Im § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anpassungsziele festzulegen“ ersetzt durch „Anpassungsziele
festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen“.
9. § 21a Abs. 2 erster Satz lautet
„Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen
und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Wasserrechtsbehörde
jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen
gilt § 103.“
10. Im § 22 Abs. 2 werden die Worte „Eintragung in das“ ersetzt durch „Ersichtlichmachung im“.
10a. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt
„Talsperrenverantwortlicher
§ 23a. (1) Für Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über
Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500000 m³
zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verläßlicher und mit der
Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu
bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen
dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der
Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht
erreichbar sein.
(2) Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid
gestatten, daß die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt
wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion
des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verläßlichen und
mit der Anlage vertrauten Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen und mit allen Befugnissen
auszustatten.
(3) Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden
Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den
Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasserrechtsbehörde,
der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich
mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind
der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können Aufgaben und Tätigkeit des
Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden.“
11. Im § 26 Abs. 4 werden das Wort „eingetragen“ durch „ersichtlich gemacht“ und das Wort
„Eintragung“ durch „Ersichtlichmachung“ ersetzt.
12. § 27 Abs. 1 lit. d lautet
„d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;“.
14. Im § 29 Abs. 3 wird im ersten Klammerausdruck die Wortfolge „Land, Bezirk, Gemeinde“ durch die
Wortfolge „Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände“ ersetzt.
15. § 31a und seine Überschrift lauten
„Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein
und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine
sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind
Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder
-pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit,
sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit
oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
(2) Für Anlagen nach Abs. 1 ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine
wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die §§ 34, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.
(3) Anlagen nach Abs. 1, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer
Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls
Mengenschwellen festzulegen.
(4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 sind vor deren
Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die
Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur
Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5000 kg dienen,
ist der Bürgermeister.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungspflicht
für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender
Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht
nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien
berücksichtigen, vorgesehen ist.
(6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung
bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die
wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 4, 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß
auf diese Anlagen anwendbar.
(7) Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist
1.für Anlagen, die dem Gewerberecht, dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht, dem
Rohrleitungsrecht, dem Bergrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht unterliegen, die
nach diesen Vorschriften zuständige Behörde,
2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit
Dieselkraftstoff gemäß Abs. 4, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, der Bürgermeister,
3. sonst die Wasserrechtsbehörde.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 275/1969, über
bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in
ihr geregelten Stoffe gemäß Abs. 3 als Bundesgesetz.“
16. § 31c Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig
sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben
außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur
Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik
möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen
aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser
nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um
Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften
sinngemäß Anwendung.“
16a. § 31d Abs. 1 lautet
„(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem
1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn
sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des
Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den
gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.“
17. Im § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen jedenfalls“ ersetzt
durch „Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere“.
18. Nach § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der
öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.“
18a. § 32 Abs. 4 entfällt ersatzlos.
19. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt
„Besondere Bestimmungen für den Schutz des Grundwassers
§ 32a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der
Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung
die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser
verbieten. Solche Verbote gelten nicht für
a) Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten
(§§ 34, 35, 54),
b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede
gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der
Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch
Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser
verfügen.
(3) Anläßlich des Wiedereinleitens von
a) Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,
b) Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem
Bohrlochbergbau,
c) Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,
in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach
Abs. 1 oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der lit. b darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen
notwendig ist.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere
die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.“
19a. Nach § 32a wird folgender § 32b samt Überschrift eingefügt
„Indirekteinleiter
§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen
vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen
Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen
zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält.
Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur
geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt,
hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten,
die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine
wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen
zu beinhalten hat.
(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren
einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das
Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur
Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Einleiter zu
führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu
berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche
für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles
oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist.
In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des
Abs. 2 festzulegen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere
Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5
treffen.“
19b. Im § 33 Abs. 2, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 3, § 122 Abs. 4 werden
die Worte „das Bundesministerium“ durch die Worte „der Bundesminister“ ersetzt.
20. § 33b Abs. 2 lautet
„(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach
dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen.
Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli
1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich
der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs. 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen,
ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht
vermeidbar ist.“
21. § 33b Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
21a. § 33b Abs. 11 entfällt.
22. In § 33c Abs. 3 ist nach den Worten „technischen Durchführbarkeit“ die Wortfolge „und nach
Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse“ einzufügen.
23. § 33c Abs. 7 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn der Wasserberechtigte der Behörde nachweist,
daß die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und
der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.“
24a. Im § 33f Abs. 6 Satz 1 entfallen die Wortfolgen „von mehr als 20 vH“ sowie „das Ausmaß von 20 vH
übersteigenden.“
25. § 34 Abs. 2 erster Satz lautet
„Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung
bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen,
die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen,
vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen
Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.“
26. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach
Abs. 2 zuständig, wenn
a) eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder
b) die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.“
27. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.“
28. In den §§ 34 Abs. 6, 97 Abs. 4, 102 Abs. 2, 107 Abs. 1, 108 Abs. 4 und 5, 121 Abs. 1 und 2,
126 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 137 Abs. 9 entfällt jeweils die Zahl „1950“.
29. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur
vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden
könnte.“
30. Im § 44 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Wasserberechtigte“ das Wort „und“ eingefügt.
30a. Im § 48 Abs. 1 wird das Wort „Abfallstoffen“ durch „Abfällen“ ersetzt.
31. In § 48 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Kehricht“ durch „Abfällen“ ersetzt.
32. In § 54 Abs. 2 lit. c wird nach der Zahl „15“ eingefügt „21, 21a,“.
33. Der Punkt nach § 55 Abs. 1 lit. f wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt
„g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im
Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.“
33a. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt
„Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration
§ 55a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die
Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche
Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft,
hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht
besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
(2) Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.
(3) Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber,
hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen
und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und
in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu
übermitteln sind.
(4) Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu
sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird
bestimmt, für welche Daten dies gilt.
(5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im
Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.
(6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.“
34. § 59 Abs. 4 lautet
„(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft.“
35. In den §§ 84 und 132 Abs. 5 entfällt jeweils der Ausdruck „1950, BGBl. Nr. 172,“.
35a. Im § 98 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie in allen Strafsachen“.
36. § 98 Abs. 6 entfällt.
36a. § 99 Abs. 1 lit. a lautet
„a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen
sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;“
36b. In § 99 Abs. 1 lit. b wird die Zahl „150“ durch „500“ ersetzt.
36c. § 99 Abs. 1 lit. c lautet
„c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser
oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten
der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15000 Einwohnern;“
36d. § 99 Abs. 1 lit. d lautet
„d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen,
von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft
stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15000 Einwohnern;“
36e. § 99 Abs. 1 lit. e lautet
„e) für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten
Abwasserherkunftsbereiche stammen“
36f. In § 99 Abs. 1 entfallen die lit. f, i und k.
36g. In § 99 Abs. 1 lit. h entfällt die Wortfolge „einschließlich ihrer Anlagen“.
36h. Nach § 99 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe
über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als
500000 m³ zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.“
36i. In der Überschrift zu § 100, und im § 108 Abs. 5 werden die Worte „des Bundesministeriums“ durch
die Worte „des Bundesministers“ ersetzt.
37. In § 101 Abs. 3 entfallen die Worte „bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis“.
38. Im § 102 Abs. 1 wird der Punkt nach der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h
angefügt
„h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten
Aufgaben.“
39. Dem § 103 lit. b wird angefügt
„Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben
gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche
Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;“.
40. Im § 103 lit. l entfällt der Klammerausdruck „(§ 82a Abs. 3 GewO 1973)“.
41. Der bisherige § 103 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffen werden.“
42. § 104a entfällt.
43. Im § 105 Abs. 1 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „und Nebenbestimmungen“
eingefügt.
44. § 105 Abs. 1 lit. l lautet
„l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink-
und Nutzwasserversorgung widerspricht.“
45. Im § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides“.
46. Dem § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4
und 5, 21a, 31a, 31c, 33b Abs. 2, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektsänderungen mit
unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist
jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber oder die Standortgemeinde dies verlangt.“
47. § 108 Abs. 1 lautet
„(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen
Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz,
der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes
in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die
zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103
Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.“
47a. Im § 108 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 lit. b, 4 und 5 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort
„Bundesminister“ ersetzt.
48. Im § 108 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
49. § 108 Abs. 6 entfällt.
50. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können nähere
Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“
51. § 112 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten
Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche
Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch
das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung
solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27
Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon
absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem
Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das
Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof
oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung
dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber
ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der
Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit
Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.“
51a. Nach § 113 wird folgender § 114 samt Überschrift eingefügt
„Anzeigeverfahren
§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen
Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme
anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht
überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und
öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.
(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von
drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens
erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf
Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.
(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die
sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit
15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“
51b. § 115 samt Überschrift lautet
„Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
§ 115. Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und
von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, bei denen keine Änderung der
Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.“
52. In § 124 Abs. 2 Z 6 entfällt nach „§§ 31a“ die Bezeichnung „Abs. 10“.
52a. In § 124 Abs. 3 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 4)“ durch „(§ 32b)“ ersetzt.
53. § 127 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke
der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des
Abs. 1 lit. b.“
54. Im § 128 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.
54a. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke
ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche
Wassermenge von mehr als 500000 m³ zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch
Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung
der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen
können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorgenommen
werden.“
55. Im § 131 Abs. 3 werden die Worte „Handel und Wiederaufbau“ durch „wirtschaftliche Angelegenheiten“
ersetzt.
55a. In § 134 Abs. 4 wird die Wortfolge „Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag“ durch die Worte
„Lagerung oder zur Leitung“ ersetzt.
55b. § 134 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die
gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die
Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.
(7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde
mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche
und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle
15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500000 m³
zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.“
56. Im § 137 Abs. 1 wird nach der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. j,
k, l und m angefügt
„j) die gemäß § 12b Abs. 1 bestehende Meldepflicht verletzt;
k) die im § 31a Abs. 4 vorgeschriebene Meldung unterläßt;
l) als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder
aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (§ 32b Abs. 4);
m) entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die
Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt,
bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.“
56a. § 137 Abs. 2 lit g lautet
„g)keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a
genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde,
an die Gewässeraufsicht oder an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unterläßt.“
56b. § 137 Abs. 2 lit h lautet
„h) Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen
Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen
nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt
oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs. 2 unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit
der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs. 3 vorlegt.“
56c. Im § 137 Abs. 2 wird nach der lit. x der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. y
angefügt
„y) als Talsperrenverantwortlicher die im § 23a Abs. 3 vorgeschriebenen Überwachungs- und
Informationspflichten unterläßt.“
57. Im § 137 Abs. 3 lit. f wird nach der Wortfolge „eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c“ die Wortfolge
„bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung setzt oder eine“ eingefügt.
57a. Im § 137 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j
und k angefügt
„j) die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die
gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen
nicht einhält;
k) anzeigepflichtige Maßnahmen (§ 114 Abs. 1) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher
der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.“
57b. § 137 Abs. 4 lit. c lautet
„im Falle des Abs. 2 lit. h (§ 32b Abs. 1) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein
Gewässer schädigt.“
57c. Im § 137 Abs. 5 wird nach der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h
angefügt
„h) Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen
einem solchem Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.“
58. Dem § 137 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt
„(5a) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als
Übertretung nach Abs. 5 zu bestrafen.“
59. Im § 143a wird der Ausdruck „AVG. 1950 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes vom
27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968,“ durch das Wort „AVG“ ersetzt.
60. Nach Anhang B wird folgender Anhang C angefügt
„Anhang C
zum Wasserrechtsgesetz
Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. e
Die direkte Einleitung von Abwasser (§ 32) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten
Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster
Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. e.
1. Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957, idF BGBl. Nr. 801/1993;
2. Erzeugung von gebleichtem Zellstoff;
3. Erzeugung von ungebleichtem Zellstoff;
4. Erzeugung von Papier und Pappe;
5. Herstellung von Holzfaserplatten;
6. Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien;
7. Textilveredelung und -behandlung;
8. Reinigung von Verbrennungsgas aus der Abfallverbrennung;
9. Chemischreinigungsprozesse von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter
Einsatz von halogenierten organischen Lösemitteln;
10. Erzeugung von Hefe, Spiritus und Zitronensäure;
11. Erzeugung von Zucker und Stärke;
12. Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösungsmitteln;
13. Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben;
14. Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk;
15. Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten;
16. Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen;
17. Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
18. Herstellung von technischen Gasen;
19. Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren;
20. Chlor-Alkali-Elektrolyse;
21. Kunstfaserherstellung;
22. Herstellung anorganischer Chemikalien;
23. Herstellung organischer Chemikalien;
24. Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen;
25. Erdölverarbeitung;
26. Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen;
27. Herstellung von Explosivstoffen;
28. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie
Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung;
29. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung
und -verarbeitung;
30. Hochtemperaturverkoken von Steinkohle;
31. Herstellung von Faserzement, wenn dabei Asbestzement eingesetzt wird;
32. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz;
33. Tierkörperverwertung;
34. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen;
35. Sickerwasser aus Abfalldeponien;
36. Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung.“
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin
geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen
Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Talsperrenverantwortliche und deren
Vertreter gelten bis zu einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des § 23a Abs. 2.
(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni
1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben,
gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe
der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt
werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag
nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(4) Bei Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 31a Abs. 3 und 5 bestehende wasserrechtliche
Bewilligungen nach § 31a gelten, soweit die Verordnung für diese Anlagen und Stoffe eine Bewilligungspflicht
festlegt, als Bewilligung im Sinne des § 31a Abs. 5, wenn sie binnen Jahresfrist unter
Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde
angezeigt werden. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. Bewilligungen für bestehende Anlagen
und Stoffe, für die nach der Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten
der Verordnung nach § 31a Abs. 3 und 5. § 29 findet in den letztgenannten Fällen keine Anwendung.
(5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung
bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5
aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für
diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden
festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c
werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach
einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit
Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern
noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der
Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer
Verordnung nachzukommen.
(6) Das Kanalisationsunternehmen hat die Aufzeichnungen nach § 32b Abs. 4 innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
Artikel III
Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987 und 252/1990
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, die in § 2 Abs. 1
lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer
Fläche über 1 km² zu beziehen.“
2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet
„In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B nach Art und
Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Basisnetz) und mit den erforderlichen
mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte, Grundwassermeßgeräte
einschließlich geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer) anzustreben.“
3. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den
Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung
hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).“
4. Anlage B zu § 3 lautet wie folgt
„Anlage B
zu § 3 Abs. 1
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, Art. I Z 18a, 19a sowie 36a bis g ausgenommen, mit 1. Oktober 1997
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung
erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bzw. der bezughabenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969, idF der Strafvollzugsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 763, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3
und 6, 56, 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, idF des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 522/1994 und unter sinngemäßer Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl.
Nr. 631, idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 762, in Verbindung mit § 31 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche
Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden
Vollzugsbereichen
1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;
2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt
a) allgemeiner Strafvollzug;
b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);
c) Erstvollzug (§ 127 StVG);
3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;
4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.
Erster Abschnitt
Erwachsenenstrafvollzug
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt
§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr
übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom
Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die
Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in
gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt
§ 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von
Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren
Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die
Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz,
Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.
(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, ist in der
gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als
möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines
gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind
§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und
Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle
Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.
Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen
Gefangenenhauses zuständig ist
§ 5. Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der
Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen
Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen
Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von
männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt
Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB)
die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21
Abs. 2 StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu
vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen
Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer
öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen,
ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall
angeordnet.
Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug
Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen
in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn
dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere
wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen
oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
§ 8. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen
in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit
der Maßgabe zu vollziehen, daß an die Stelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt und, soweit die Strafzeit
drei Monate übersteigt, auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Wien die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg tritt.
Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in
der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die
im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 10. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen
in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung für Erwachsene
zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß, soweit die
Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2
StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen
Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist
an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der
Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2
zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere
wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten
sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten
besser wahrgenommen werden können.
Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug
unterstellt sind
§ 12. Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem
Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.
Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes
Wien
§ 13. Weibliche jugendliche Untersuchungshäftlinge sind statt in der Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg in der Justizanstalt Wien-Josefstadt anzuhalten.
Schlußbestimmung
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1997 treten die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl.
Nr. 236/1989, sowie die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, idF der
Verordnung BGBl. Nr. 236/1989 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK LITAUEN,
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der auf dem Hoheitsgebiet der
einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von einem Investor
der anderen Vertragspartei veranlagt wird, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie
Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle
sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) in bezug auf die Republik Österreich
i)jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
ii)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der
Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition
tätigt;
b) in bezug auf die Republik Litauen
i) jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Litauen in Übereinstimmung mit
deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
ii) jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der
Republik Litauen registriert wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Litauen hat und
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c)jede juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates errichtet wurde und die direkt
oder indirekt von Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder von Einheiten, die ihren Sitz
(Hauptverwaltung) im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, kontrolliert wird, wobei davon
auszugehen ist, daß Kontrolle einen entscheidenden Einfluß bedeutet.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
a) in bezug auf die Republik Österreich
das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
b) in bezug auf die Republik Litauen
das Hoheitsgebiet der Republik Litauen, einschließlich der Hoheitsgewässer und aller Meeres-
und Unterwassergebiete, in denen die Republik Litauen in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht, Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung des
Meeresbodens, des Untergrundes und der Naturschätze ausüben kann.
(5) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung.
(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen
Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit
dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf drei Monate keinesfalls
überschreiten.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von
Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren
Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige
Behandlung.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genehmigte Investitionen und ihre Erträge
genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des
Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Veränderung
in der Form, in der Vermögenswerte veranlangt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der
rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung, die in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei vorgenommen wird, beeinträchtigt deren Eigenschaft
als Investition nicht.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine
nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren
dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine
Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den
gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs
einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Zollunion, jedem gegenwärtigen oder zukünftigen
gemeinsamen Markt, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Freihandelszone oder Zugehörigkeit
zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder Vereinbarung, deren Ziel eine
Wirtschaftsgemeinschaft ist;
b) jedem gegenwärtigen oder zukünftigen internationalen Abkommen, jeder gegenwärtigen oder
zukünftigen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder gegenwärtigen oder zukünftigen
innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
c) jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
ARTIKEL 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf
Grundlage der Nicht-Diskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen
Entschädigung.
(2) Diese Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, der in
Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsregeln bestimmt wird, und zwar unmittelbar vor dem oder
zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt
wurde, je nach dem, welcher früher ist. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die
Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in
der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden.
Um dieses Ziel zu erreichen, schließt die Entschädigung Zinsen berechnet auf der Basis der gültigen
LIBOR-Rate oder des Äquivalents dazu vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung
ein. Die letzlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei
konvertierbaren Währung geleistet, wobei ein freier Transfer ohne ungebührliche Verzögerung gestattet
wird. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung
der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das als ein
Unternehmen dieser Vertragspartei gilt, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte
besitzt, dann wendet sie die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels so an, daß die angemessene
Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten
entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder
durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
(6) Investoren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 lit. c, können keine Ansprüche auf Grund von
Absätzen dieses Artikels geltend machen, wenn eine Entschädigung bereits auf Grund einer ähnlichen
Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen bezahlt wurde, das die Vertragspartei, in
deren Gebiet die Investition erfolgte, abgeschlossen hat.
ARTIKEL 5
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust
auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte,
von Bürgerunruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung
oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung
gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem
genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden
oder Verlust durch
a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letzteren Vertragspartei,
b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letzteren Vertragspartei,
die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht
erforderlich war,
erleiden, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine
Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus folgende Zahlungen
sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei
transferierbar.
ARTIKEL 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,
gelten.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Spotmarkt vorherrschenden Wechselkurs
vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs
für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der Wechselkurs für die Umrechnung von Devisen in
Sonderziehungsrechte oder Dollar der Vereinigten Staaten, je nachdem, was für den Investor günstiger
ist.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt
diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses
Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf
Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere
Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche an,
welche diese Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für
den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden
Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus
völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien
bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die
Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem
Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie
günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor
der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet
übernommen hat.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der
anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer
schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf
Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren
unterworfen, und zwar entweder
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, aufgelegt
zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965 (Washingtoner Konvention), eingerichtet
wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer
individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses
Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit diesem Zentrum zu
unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die
innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-
Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des
Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung
geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne
Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem
Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem
erwähnten Schiedsgericht zu unterwerfen.
(3) Die Schiedsurteile sind endgültig und bindend für beide Streitparteien. Jede Vertragspartei
vollstreckt diese in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche aus 1958 (New Yorker Konvention), der Washingtoner Konvention und den
UNCITRAL-Schiedsregeln.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder
Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsurteils den Einwand geltend machen, daß der
Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung
bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
ARTIKEL 10
Streitigkeiten und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede Angelegenheit,
die die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens berührt, vorschlagen. Diese Konsultationen werden
über Vorschlag einer der Vertragsparteien an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, die auf diplomatischem
Wege vereinbart werden, abgehalten.
(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(3) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so
wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(4) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein
Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als
Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der
anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende
innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(5) Werden die in Absatz 4 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des
Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus
einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner
Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben
Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(6) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist
endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch
eine andere Kostenregelung treffen.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in
Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem
29. Dezember 1990 vorgenommen werden.
ARTIKEL 12
Konsultationen
Insoweit die Mitgliedschaft einer der Vertragsparteien bei einer Wirtschaftsgemeinschaft die
Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens berührt, werden beide Vertragsparteien die
offenen Fragen im Wege von Konsultationen bereinigen.
ARTIKEL 13
Abänderungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt
können die Bestimmungen dieses Abkommens in der Weise abgeändert werden, wie sie zwischen den
Vertragsparteien vereinbart wird. Solche Abänderungen treten in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien
gegenseitig die Erfüllung der erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
mitgeteilt haben.
ARTIKEL 14
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf
unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens
vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des Abkommens noch für
einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher, litauischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher
Auslegung geht der englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Wolfgang Schüssel m. p.
Für die Republik Litauen
Povilas Gylys m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14
Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft.