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74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 59/1997, wird wie

folgt geändert

1. Die Paragraphenbezeichnungen werden aus den Überschriften entfernt und jeweils der ersten

Textzeile, gegebenenfalls der Absatzbezeichnung, vorangestellt.

2. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen

Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.“

2a. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken,

Schwemmen und Schöpfen“, ersetzt durch „Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden,

Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen,“.

3. § 12a erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt

„(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen,

Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik

zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte

Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den

maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des

Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.“

3a. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt

„Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

§ 12b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von

minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den §§ 9, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen.

Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung

der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (§ 105) nicht

beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden.

(2) Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer

bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der

Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von

Summationseffekten hintanzuhalten.“

4. Im § 18 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 4)“.

5. Im § 18 Abs. 7 lit. d wird der Ausdruck „300 Pferdestärken“ ersetzt durch „225 kW“.

6. Die Überschrift vor § 20 lautet: „Abgabe ungenutzter Wassermengen“.

7. Im § 20 Abs. 1 entfällt das Wort „landwirtschaftlichen“.

8. Im § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anpassungsziele festzulegen“ ersetzt durch „Anpassungsziele

festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen“.

9. § 21a Abs. 2 erster Satz lautet

„Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen

und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Wasserrechtsbehörde

jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen

gilt § 103.“

10. Im § 22 Abs. 2 werden die Worte „Eintragung in das“ ersetzt durch „Ersichtlichmachung im“.

10a. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt

„Talsperrenverantwortlicher

§ 23a. (1) Für Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über

Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500000 m³

zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verläßlicher und mit der

Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu

bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen

dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der

Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht

erreichbar sein.

(2) Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid

gestatten, daß die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt

wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion

des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verläßlichen und

mit der Anlage vertrauten Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen und mit allen Befugnissen

auszustatten.

(3) Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezughabenden

Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den

Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasserrechtsbehörde,

der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich

mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind

der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können Aufgaben und Tätigkeit des

Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden.“

11. Im § 26 Abs. 4 werden das Wort „eingetragen“ durch „ersichtlich gemacht“ und das Wort

„Eintragung“ durch „Ersichtlichmachung“ ersetzt.

12. § 27 Abs. 1 lit. d lautet

„d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;“.

14. Im § 29 Abs. 3 wird im ersten Klammerausdruck die Wortfolge „Land, Bezirk, Gemeinde“ durch die

Wortfolge „Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände“ ersetzt.

15. § 31a und seine Überschrift lauten

„Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein

und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine

sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind

Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder

-pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit,

sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit

oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

(2) Für Anlagen nach Abs. 1 ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine

wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die §§ 34, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.

(3) Anlagen nach Abs. 1, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer

Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls

Mengenschwellen festzulegen.

(4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 sind vor deren

Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die

Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur

Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5000 kg dienen,

ist der Bürgermeister.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungspflicht

für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender

Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht

nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien

berücksichtigen, vorgesehen ist.

(6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung

bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die

wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 4, 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß

auf diese Anlagen anwendbar.

(7) Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist

1.für Anlagen, die dem Gewerberecht, dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht, dem

Rohrleitungsrecht, dem Bergrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht unterliegen, die

nach diesen Vorschriften zuständige Behörde,

2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit

Dieselkraftstoff gemäß Abs. 4, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, der Bürgermeister,

3. sonst die Wasserrechtsbehörde.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 275/1969, über

bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in

ihr geregelten Stoffe gemäß Abs. 3 als Bundesgesetz.“

16. § 31c Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig

sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben

außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur

Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik

möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen

aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser

nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um

Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften

sinngemäß Anwendung.“

16a. § 31d Abs. 1 lautet

„(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem

1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn

sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des

Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den

gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.“

17. Im § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen jedenfalls“ ersetzt

durch „Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere“.

18. Nach § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der

öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.“

18a. § 32 Abs. 4 entfällt ersatzlos.

19. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt

„Besondere Bestimmungen für den Schutz des Grundwassers

§ 32a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der

Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung

die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser

verbieten. Solche Verbote gelten nicht für

a) Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten

(§§ 34, 35, 54),

b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede

gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der

Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch

Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser

verfügen.

(3) Anläßlich des Wiedereinleitens von

a) Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,

b) Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem

Bohrlochbergbau,

c) Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,

in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach

Abs. 1 oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der lit. b darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen

notwendig ist.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere

die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.“

19a. Nach § 32a wird folgender § 32b samt Überschrift eingefügt

„Indirekteinleiter

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen

vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen

Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen

zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält.

Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur

geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt,

hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten,

die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine

wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen

zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren

einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das

Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur

Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Einleiter zu

führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu

berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche

für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles

oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist.

In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des

Abs. 2 festzulegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere

Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5

treffen.“

19b. Im § 33 Abs. 2, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 3, § 122 Abs. 4 werden

die Worte „das Bundesministerium“ durch die Worte „der Bundesminister“ ersetzt.

20. § 33b Abs. 2 lautet

„(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach

dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,

insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen.

Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli

1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich

der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs. 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen,

ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht

vermeidbar ist.“

21. § 33b Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

21a. § 33b Abs. 11 entfällt.

22. In § 33c Abs. 3 ist nach den Worten „technischen Durchführbarkeit“ die Wortfolge „und nach

Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse“ einzufügen.

23. § 33c Abs. 7 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn der Wasserberechtigte der Behörde nachweist,

daß die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und

der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die

wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.“

24a. Im § 33f Abs. 6 Satz 1 entfallen die Wortfolgen „von mehr als 20 vH“ sowie „das Ausmaß von 20 vH

übersteigenden.“

25. § 34 Abs. 2 erster Satz lautet

„Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung

bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen,

die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen,

vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen

Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.“

26. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach

Abs. 2 zuständig, wenn

a) eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder

b) die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.“

27. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.“

28. In den §§ 34 Abs. 6, 97 Abs. 4, 102 Abs. 2, 107 Abs. 1, 108 Abs. 4 und 5, 121 Abs. 1 und 2,

126 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 137 Abs. 9 entfällt jeweils die Zahl „1950“.

29. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur

vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden

könnte.“

30. Im § 44 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Wasserberechtigte“ das Wort „und“ eingefügt.

30a. Im § 48 Abs. 1 wird das Wort „Abfallstoffen“ durch „Abfällen“ ersetzt.

31. In § 48 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Kehricht“ durch „Abfällen“ ersetzt.

32. In § 54 Abs. 2 lit. c wird nach der Zahl „15“ eingefügt „21, 21a,“.

33. Der Punkt nach § 55 Abs. 1 lit. f wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt

„g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im

Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.“

33a. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt

„Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die

Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche

Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft,

hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht

besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

(2) Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.

(3) Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber,

hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen

und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und

in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu

übermitteln sind.

(4) Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu

sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird

bestimmt, für welche Daten dies gilt.

(5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im

Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.

(6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.“

34. § 59 Abs. 4 lautet

„(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft.“

35. In den §§ 84 und 132 Abs. 5 entfällt jeweils der Ausdruck „1950, BGBl. Nr. 172,“.

35a. Im § 98 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie in allen Strafsachen“.

36. § 98 Abs. 6 entfällt.

36a. § 99 Abs. 1 lit. a lautet

„a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen

sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;“

36b. In § 99 Abs. 1 lit. b wird die Zahl „150“ durch „500“ ersetzt.

36c. § 99 Abs. 1 lit. c lautet

„c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser

oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten

der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15000 Einwohnern;“

36d. § 99 Abs. 1 lit. d lautet

„d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen,

von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft

stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15000 Einwohnern;“

36e. § 99 Abs. 1 lit. e lautet

„e) für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten

Abwasserherkunftsbereiche stammen“

36f. In § 99 Abs. 1 entfallen die lit. f, i und k.

36g. In § 99 Abs. 1 lit. h entfällt die Wortfolge „einschließlich ihrer Anlagen“.

36h. Nach § 99 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe

über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als

500000 m³ zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.“

36i. In der Überschrift zu § 100, und im § 108 Abs. 5 werden die Worte „des Bundesministeriums“ durch

die Worte „des Bundesministers“ ersetzt.

37. In § 101 Abs. 3 entfallen die Worte „bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis“.

38. Im § 102 Abs. 1 wird der Punkt nach der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h

angefügt

„h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten

Aufgaben.“

39. Dem § 103 lit. b wird angefügt

„Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben

gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche

Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;“.

40. Im § 103 lit. l entfällt der Klammerausdruck „(§ 82a Abs. 3 GewO 1973)“.

41. Der bisherige § 103 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffen werden.“

42. § 104a entfällt.

43. Im § 105 Abs. 1 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „und Nebenbestimmungen“

eingefügt.

44. § 105 Abs. 1 lit. l lautet

„l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink-

und Nutzwasserversorgung widerspricht.“

45. Im § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides“.

46. Dem § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4

und 5, 21a, 31a, 31c, 33b Abs. 2, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektsänderungen mit

unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist

jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber oder die Standortgemeinde dies verlangt.“

47. § 108 Abs. 1 lautet

„(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen

Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz,

der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes

in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die

zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103

Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.“

47a. Im § 108 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 lit. b, 4 und 5 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort

„Bundesminister“ ersetzt.

48. Im § 108 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

49. § 108 Abs. 6 entfällt.

50. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können nähere

Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“

51. § 112 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten

Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche

Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch

das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung

solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27

Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon

absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem

Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das

Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den

Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof

oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung

dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber

ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der

Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit

Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.“

51a. Nach § 113 wird folgender § 114 samt Überschrift eingefügt

„Anzeigeverfahren

§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen

Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme

anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht

überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und

öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.

(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von

drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens

erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf

Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.

(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die

sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit

15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“

51b. § 115 samt Überschrift lautet

„Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

§ 115. Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und

von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, bei denen keine Änderung der

Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.“

52. In § 124 Abs. 2 Z 6 entfällt nach „§§ 31a“ die Bezeichnung „Abs. 10“.

52a. In § 124 Abs. 3 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 4)“ durch „(§ 32b)“ ersetzt.

53. § 127 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke

der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des

Abs. 1 lit. b.“

54. Im § 128 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

54a. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke

ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche

Wassermenge von mehr als 500000 m³ zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch

Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung

der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen

können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorgenommen

werden.“

55. Im § 131 Abs. 3 werden die Worte „Handel und Wiederaufbau“ durch „wirtschaftliche Angelegenheiten“

ersetzt.

55a. In § 134 Abs. 4 wird die Wortfolge „Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag“ durch die Worte

„Lagerung oder zur Leitung“ ersetzt.

55b. § 134 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die

gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die

Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.

(7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde

mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche

und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle

15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500000 m³

zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.“

56. Im § 137 Abs. 1 wird nach der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. j,

k, l und m angefügt

„j) die gemäß § 12b Abs. 1 bestehende Meldepflicht verletzt;

k) die im § 31a Abs. 4 vorgeschriebene Meldung unterläßt;

l) als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder

aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (§ 32b Abs. 4);

m) entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die

Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt,

bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.“

56a. § 137 Abs. 2 lit g lautet

„g)keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a

genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde,

an die Gewässeraufsicht oder an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unterläßt.“

56b. § 137 Abs. 2 lit h lautet

„h) Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen

Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen

nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt

oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs. 2 unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit

der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs. 3 vorlegt.“

56c. Im § 137 Abs. 2 wird nach der lit. x der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. y

angefügt

„y) als Talsperrenverantwortlicher die im § 23a Abs. 3 vorgeschriebenen Überwachungs- und

Informationspflichten unterläßt.“

57. Im § 137 Abs. 3 lit. f wird nach der Wortfolge „eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c“ die Wortfolge

„bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung setzt oder eine“ eingefügt.

57a. Im § 137 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j

und k angefügt

„j) die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die

gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen

nicht einhält;

k) anzeigepflichtige Maßnahmen (§ 114 Abs. 1) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher

der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.“

57b. § 137 Abs. 4 lit. c lautet

„im Falle des Abs. 2 lit. h (§ 32b Abs. 1) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein

Gewässer schädigt.“

57c. Im § 137 Abs. 5 wird nach der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h

angefügt

„h) Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen

einem solchem Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.“

58. Dem § 137 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt

„(5a) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als

Übertretung nach Abs. 5 zu bestrafen.“

59. Im § 143a wird der Ausdruck „AVG. 1950 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes vom

27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968,“ durch das Wort „AVG“ ersetzt.

60. Nach Anhang B wird folgender Anhang C angefügt

„Anhang C

zum Wasserrechtsgesetz

Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. e

Die direkte Einleitung von Abwasser (§ 32) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten

Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster

Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. e.

1. Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957, idF BGBl. Nr. 801/1993;

2. Erzeugung von gebleichtem Zellstoff;

3. Erzeugung von ungebleichtem Zellstoff;

4. Erzeugung von Papier und Pappe;

5. Herstellung von Holzfaserplatten;

6. Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien;

7. Textilveredelung und -behandlung;

8. Reinigung von Verbrennungsgas aus der Abfallverbrennung;

9. Chemischreinigungsprozesse von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter

Einsatz von halogenierten organischen Lösemitteln;

10. Erzeugung von Hefe, Spiritus und Zitronensäure;

11. Erzeugung von Zucker und Stärke;

12. Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösungsmitteln;

13. Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben;

14. Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk;

15. Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten;

16. Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen;

17. Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

18. Herstellung von technischen Gasen;

19. Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren;

20. Chlor-Alkali-Elektrolyse;

21. Kunstfaserherstellung;

22. Herstellung anorganischer Chemikalien;

23. Herstellung organischer Chemikalien;

24. Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen;

25. Erdölverarbeitung;

26. Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen;

27. Herstellung von Explosivstoffen;

28. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie

Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung;

29. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung

und -verarbeitung;

30. Hochtemperaturverkoken von Steinkohle;

31. Herstellung von Faserzement, wenn dabei Asbestzement eingesetzt wird;

32. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz;

33. Tierkörperverwertung;

34. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen;

35. Sickerwasser aus Abfalldeponien;

36. Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung.“

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin

geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen

Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Talsperrenverantwortliche und deren

Vertreter gelten bis zu einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des § 23a Abs. 2.

(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni

1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben,

gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe

der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt

werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag

nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(4) Bei Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 31a Abs. 3 und 5 bestehende wasserrechtliche

Bewilligungen nach § 31a gelten, soweit die Verordnung für diese Anlagen und Stoffe eine Bewilligungspflicht

festlegt, als Bewilligung im Sinne des § 31a Abs. 5, wenn sie binnen Jahresfrist unter

Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde

angezeigt werden. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. Bewilligungen für bestehende Anlagen

und Stoffe, für die nach der Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten

der Verordnung nach § 31a Abs. 3 und 5. § 29 findet in den letztgenannten Fällen keine Anwendung.

(5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung

bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5

aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für

diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden

festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c

werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach

einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit

Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern

noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der

Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer

Verordnung nachzukommen.

(6) Das Kanalisationsunternehmen hat die Aufzeichnungen nach § 32b Abs. 4 innerhalb von drei

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

Artikel III

Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987 und 252/1990

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, die in § 2 Abs. 1

lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer

Fläche über 1 km² zu beziehen.“

2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet

„In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B nach Art und

Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Basisnetz) und mit den erforderlichen

mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte, Grundwassermeßgeräte

einschließlich geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer) anzustreben.“

3. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den

Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung

hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).“

4. Anlage B zu § 3 lautet wie folgt

„Anlage B

zu § 3 Abs. 1

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, Art. I Z 18a, 19a sowie 36a bis g ausgenommen, mit 1. Oktober 1997

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung

erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bzw. der bezughabenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

BGBlPdf 74. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969, idF der Strafvollzugsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 763, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3

und 6, 56, 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, idF des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 522/1994 und unter sinngemäßer Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl.

Nr. 631, idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 762, in Verbindung mit § 31 des

Jugendgerichtsgesetzes 1988 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche

Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden

Vollzugsbereichen

1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;

2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt

a) allgemeiner Strafvollzug;

b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

c) Erstvollzug (§ 127 StVG);

3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;

4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

Erster Abschnitt

Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr

übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom

Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die

Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in

gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt

§ 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von

Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren

Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die

Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz,

Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.

(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, ist in der

gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als

möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines

gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und

Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle

Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen

Gefangenenhauses zuständig ist

§ 5. Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der

Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen

Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen

Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von

männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt

Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB)

die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21

Abs. 2 StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu

vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen

Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer

öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen,

ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall

angeordnet.

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen

in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn

dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere

wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen

oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

§ 8. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen

in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit

der Maßgabe zu vollziehen, daß an die Stelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt und, soweit die Strafzeit

drei Monate übersteigt, auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des

Oberlandesgerichtes Wien die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg tritt.

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in

der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die

im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 10. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen

in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung für Erwachsene

zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß, soweit die

Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes

Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2

StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen

Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist

an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der

Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2

zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere

wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten

sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten

besser wahrgenommen werden können.

Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug

unterstellt sind

§ 12. Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem

Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.

Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes

Wien

§ 13. Weibliche jugendliche Untersuchungshäftlinge sind statt in der Justizanstalt für Jugendliche

Wien-Erdberg in der Justizanstalt Wien-Josefstadt anzuhalten.

Schlußbestimmung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1997 treten die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl.

Nr. 236/1989, sowie die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, idF der

Verordnung BGBl. Nr. 236/1989 außer Kraft.

BGBlPdf 74. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK LITAUEN,

im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der auf dem Hoheitsgebiet der

einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von einem Investor

der anderen Vertragspartei veranlagt wird, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie

Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für

Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich,

aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle

sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) in bezug auf die Republik Österreich

i)jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

ii)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der

Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition

tätigt;

b) in bezug auf die Republik Litauen

i) jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Litauen in Übereinstimmung mit

deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

ii) jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der

Republik Litauen registriert wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Litauen hat und

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c)jede juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates errichtet wurde und die direkt

oder indirekt von Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder von Einheiten, die ihren Sitz

(Hauptverwaltung) im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, kontrolliert wird, wobei davon

auszugehen ist, daß Kontrolle einen entscheidenden Einfluß bedeutet.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“

a) in bezug auf die Republik Österreich

das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;

b) in bezug auf die Republik Litauen

das Hoheitsgebiet der Republik Litauen, einschließlich der Hoheitsgewässer und aller Meeres-

und Unterwassergebiete, in denen die Republik Litauen in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht, Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung des

Meeresbodens, des Untergrundes und der Naturschätze ausüben kann.

(5) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit

gleicher Wirkung.

(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen

Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit

dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf drei Monate keinesfalls

überschreiten.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von

Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren

Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige

Behandlung.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genehmigte Investitionen und ihre Erträge

genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des

Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Veränderung

in der Form, in der Vermögenswerte veranlangt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der

rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung, die in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei vorgenommen wird, beeinträchtigt deren Eigenschaft

als Investition nicht.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine

nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren

dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine

Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den

gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs

einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Zollunion, jedem gegenwärtigen oder zukünftigen

gemeinsamen Markt, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Freihandelszone oder Zugehörigkeit

zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder Vereinbarung, deren Ziel eine

Wirtschaftsgemeinschaft ist;

b) jedem gegenwärtigen oder zukünftigen internationalen Abkommen, jeder gegenwärtigen oder

zukünftigen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder gegenwärtigen oder zukünftigen

innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

ARTIKEL 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf

Grundlage der Nicht-Diskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen

Entschädigung.

(2) Diese Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, der in

Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsregeln bestimmt wird, und zwar unmittelbar vor dem oder

zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt

wurde, je nach dem, welcher früher ist. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die

Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in

der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden.

Um dieses Ziel zu erreichen, schließt die Entschädigung Zinsen berechnet auf der Basis der gültigen

LIBOR-Rate oder des Äquivalents dazu vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung

ein. Die letzlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei

konvertierbaren Währung geleistet, wobei ein freier Transfer ohne ungebührliche Verzögerung gestattet

wird. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung

der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das als ein

Unternehmen dieser Vertragspartei gilt, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte

besitzt, dann wendet sie die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels so an, daß die angemessene

Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten

entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

(6) Investoren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 lit. c, können keine Ansprüche auf Grund von

Absätzen dieses Artikels geltend machen, wenn eine Entschädigung bereits auf Grund einer ähnlichen

Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen bezahlt wurde, das die Vertragspartei, in

deren Gebiet die Investition erfolgte, abgeschlossen hat.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust

auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte,

von Bürgerunruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung

oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung

gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines

Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem

genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden

oder Verlust durch

a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letzteren Vertragspartei,

b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letzteren Vertragspartei,

die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht

erforderlich war,

erleiden, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine

Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus folgende Zahlungen

sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei

transferierbar.

ARTIKEL 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;

g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,

gelten.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Spotmarkt vorherrschenden Wechselkurs

vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs

für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der Wechselkurs für die Umrechnung von Devisen in

Sonderziehungsrechte oder Dollar der Vereinigten Staaten, je nachdem, was für den Investor günstiger

ist.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt

diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere

Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche an,

welche diese Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für

den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden

Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus

völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien

bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die

Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem

Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie

günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor

der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet

übernommen hat.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der

anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer

schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf

Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren

unterworfen, und zwar entweder

a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, aufgelegt

zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965 (Washingtoner Konvention), eingerichtet

wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer

individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses

Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit diesem Zentrum zu

unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die

innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-

Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des

Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung

geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne

Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem

Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem

erwähnten Schiedsgericht zu unterwerfen.

(3) Die Schiedsurteile sind endgültig und bindend für beide Streitparteien. Jede Vertragspartei

vollstreckt diese in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche aus 1958 (New Yorker Konvention), der Washingtoner Konvention und den

UNCITRAL-Schiedsregeln.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsurteils den Einwand geltend machen, daß der

Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung

bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

ARTIKEL 10

Streitigkeiten und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede Angelegenheit,

die die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens berührt, vorschlagen. Diese Konsultationen werden

über Vorschlag einer der Vertragsparteien an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, die auf diplomatischem

Wege vereinbart werden, abgehalten.

(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.

(3) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so

wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(4) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein

Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als

Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der

anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende

innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(5) Werden die in Absatz 4 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des

Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus

einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner

Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben

Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(6) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist

endgültig und bindend.

(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch

eine andere Kostenregelung treffen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in

Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem

29. Dezember 1990 vorgenommen werden.

ARTIKEL 12

Konsultationen

Insoweit die Mitgliedschaft einer der Vertragsparteien bei einer Wirtschaftsgemeinschaft die

Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens berührt, werden beide Vertragsparteien die

offenen Fragen im Wege von Konsultationen bereinigen.

ARTIKEL 13

Abänderungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt

können die Bestimmungen dieses Abkommens in der Weise abgeändert werden, wie sie zwischen den

Vertragsparteien vereinbart wird. Solche Abänderungen treten in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien

gegenseitig die Erfüllung der erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

mitgeteilt haben.

ARTIKEL 14

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf

unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens

vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des Abkommens noch für

einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher, litauischer und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher

Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Schüssel m. p.

Für die Republik Litauen

Povilas Gylys m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14

Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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