74. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung
BGBl. Nr. 297/1995 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung
von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle
nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung
der Daten der Lohnzettel zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung
der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.“
2. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres bis zum letzten Tag
des Monats Februar zu erfolgen. Bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen
hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung
oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.“