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74_1996 AT

74. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988

Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung

BGBl. Nr. 297/1995 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung

von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994, wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle

nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung

der Daten der Lohnzettel zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung

der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.“

2. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres bis zum letzten Tag

des Monats Februar zu erfolgen. Bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen

hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung

oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.“

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