74. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2, 3 und 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/199.4 wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 823/1993 für das Jahr 1994 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1994 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Artikel II
Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1994 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 859/1992 angeführten Betrages von 7901332 S mit 8098865 S festgestellt.
Artikel III
Die Beträge, die ab 1. Jänner 1994 an die Stelle der in den §§ 11 Abs. 2 und 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge treten,
werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 859/1992 angeführten Beträge wie folgt festgestellt
1. Im § 11 Abs. 2 statt 472 S mit 484 S;
2. Im § 12 a Abs. 1 statt 11792 S mit 12087 S,
statt 4722 S mit 4840 S.
Artikel IV
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1994 an die Stelle der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt
Im § 11 Abs. 5 statt 9791 S mit 10291 S, statt 8783 S mit 9283 S, statt 12537 S mit 13270 S.