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74_1990 AT

74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Luftenberg an der Donau und Steyregg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Luftenberg an der Donau und Steyregg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 81,822 des mit Verordnung vom 4. Jänner 1980,

BGBl. Nr. 32, festgelegten Abschnittes (= Bau-km

196,335) und bindet bei Bau-km 203,704/

km 236,238 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu

herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Luftenberg an der

Donau und Steyregg aufliegenden Planunterlagen

(Verordnungsplan Plan-Nr. 8729 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, von deren

km 81,822 bis km 89,24 abgeändert.

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