74. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Luftenberg an der Donau und Steyregg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 81,822 des mit Verordnung vom 4. Jänner 1980,
BGBl. Nr. 32, festgelegten Abschnittes (= Bau-km
196,335) und bindet bei Bau-km 203,704/
km 236,238 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu
herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Luftenberg an der
Donau und Steyregg aufliegenden Planunterlagen
(Verordnungsplan Plan-Nr. 8729 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, von deren
km 81,822 bis km 89,24 abgeändert.