Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
74_1987 AT

74. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 15 Abs. 1 Z 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 15 Abs. 1 Z 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. Dezember 1986, G112/86-7, dem

Bundeskanzler zugestellt am 6. Feber 1987, die

Worte „in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung"

in § 15 Abs. 1 Z 6 des Erbschafts- und

Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1987 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →