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74_1986 AT

74. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete,

BGBl. Nr. 204/1963, wird wie folgt geändert

Der § 2 lautet

„§ 2. (1) Verordnungen, mit denen die im § 1

Abs. 1 lit. a oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten

erklärt werden, sind unverzüglich nach

ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die

Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der

Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen,

anzuschlagen.

(2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1

lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt

werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren und an den Amtstafeln der

Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen,

solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten

erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten

Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung

dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt

bedarf es nicht.

(3) In den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 sind

die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete

liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung

des Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen.

Diese sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung

und beim Amt der Landesregierung

des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen.

Überdies sind bei den berührten Gemeinden

jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die

das jeweilige Gemeindegebiet betreffen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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