74. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete,
BGBl. Nr. 204/1963, wird wie folgt geändert
Der § 2 lautet
„§ 2. (1) Verordnungen, mit denen die im § 1
Abs. 1 lit. a oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten
erklärt werden, sind unverzüglich nach
ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die
Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der
Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen,
anzuschlagen.
(2) Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1
lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt
werden, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu verlautbaren und an den Amtstafeln der
Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen,
solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten
erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten
Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung
dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt
bedarf es nicht.
(3) In den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 sind
die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete
liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung
des Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen.
Diese sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung
und beim Amt der Landesregierung
des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen.
Überdies sind bei den berührten Gemeinden
jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die
das jeweilige Gemeindegebiet betreffen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.