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74_1984 AT

74. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 74. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische

Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 328/1971 und BGBl.

Nr. 465/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Markscheidewesen, BGBl.

Nr. 206/1971, in der Fassung der Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

BGBl. Nr. 102/1975 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen zwischen 100 und

140 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat je

Semester 20 zu betragen; doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstun-

den in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes

ausgeglichen werden."

2. § 3 Abs. 2 lit. g hat zu lauten

„g) Vorprüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung 25—35"

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Einführung in das Montanwesen;

b) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;

c) Technische und meßtechnische Grundlagen;

d) Grundzüge der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;

e) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des

Kandidaten."

4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen zwischen 90 und

130 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im

ersten bis dritten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je 25, im vierten Semester des

zweiten Studienabschnittes mindestens 15 zu betragen,

doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden

in einem Semester durch Inskription einer

größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen

Semester des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen

werden."

5. § 7 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Bergschadenkunde 7—12"

6. § 7 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein

Fach, das die unter lit. a—d

genannten Fächer sinnvoll ergänzt

und für das mit Hilfe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt

werden können 8 —12"

7. § 9 Abs. 1 lit. d hat zu entfallen; § 9 Abs. 1

lit. e ist als § 9 Abs. 1 lit. d zu bezeichnen.

8. § 11 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) eine Prüfungsarbeit in den Prüfungsfächern

Markscheidekunde oder Bergschadenkunde;"

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