74. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische
Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 328/1971 und BGBl.
Nr. 465/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Markscheidewesen, BGBl.
Nr. 206/1971, in der Fassung der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
BGBl. Nr. 102/1975 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen zwischen 100 und
140 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat je
Semester 20 zu betragen; doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstun-
den in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes
ausgeglichen werden."
2. § 3 Abs. 2 lit. g hat zu lauten
„g) Vorprüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung 25—35"
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in das Montanwesen;
b) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
c) Technische und meßtechnische Grundlagen;
d) Grundzüge der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;
e) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des
Kandidaten."
4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen zwischen 90 und
130 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im
ersten bis dritten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 25, im vierten Semester des
zweiten Studienabschnittes mindestens 15 zu betragen,
doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden
in einem Semester durch Inskription einer
größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen
Semester des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen
werden."
5. § 7 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Bergschadenkunde 7—12"
6. § 7 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) nach Wahl des Kandidaten ein
Fach, das die unter lit. a—d
genannten Fächer sinnvoll ergänzt
und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt
werden können 8 —12"
7. § 9 Abs. 1 lit. d hat zu entfallen; § 9 Abs. 1
lit. e ist als § 9 Abs. 1 lit. d zu bezeichnen.
8. § 11 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) eine Prüfungsarbeit in den Prüfungsfächern
Markscheidekunde oder Bergschadenkunde;"